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   BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14   

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https://dejure.org/2015,14745
BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14 (https://dejure.org/2015,14745)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2015 - 2 StR 503/14 (https://dejure.org/2015,14745)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14 (https://dejure.org/2015,14745)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 Alt 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG
    Verhängung von Jugendstrafe: Erforderlichkeit von Ausführungen zum aktuell bestehenden Erziehungsbedarf bei bereits verbüßter Untersuchungshaft

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG, § 46a StGB

  • Wolters Kluwer

    Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Ausspruch über die Höhe einer Jugendstrafe

  • rewis.io

    Verhängung von Jugendstrafe: Erforderlichkeit von Ausführungen zum aktuell bestehenden Erziehungsbedarf bei bereits verbüßter Untersuchungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 Abs. 2 2. Alt.; StGB § 46a
    Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Ausspruch über die Höhe einer Jugendstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendstrafe - und der Erziehungsgedanke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 105
  • StV 2016, 700 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95

    Höhe der Jugendstrafe - Schwere der Schuld - Erzieherische Gründe - Vorrangige

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14
    Denn die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 bis 10).
  • BGH, 04.11.1987 - 3 StR 482/87

    Beibehaltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14
    Zwar hat auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe eine solche Prüfung ihre Bedeutung, allerdings nur insoweit, als in der hypothetischen Bestimmung eines Strafrahmens aus dem allgemeinen Recht die Bewertung des Tatunrechts insbesondere in solchen Fällen zum Ausdruck kommt, die sich im Erwachsenenstrafrecht als minder schwere Fälle darstellen würden (st. Rspr.; vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1 bis 3).
  • BGH, 18.07.1986 - 2 StR 330/86

    Bewertung eines Totschlagsversuchs im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14
    Zwar hat auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe eine solche Prüfung ihre Bedeutung, allerdings nur insoweit, als in der hypothetischen Bestimmung eines Strafrahmens aus dem allgemeinen Recht die Bewertung des Tatunrechts insbesondere in solchen Fällen zum Ausdruck kommt, die sich im Erwachsenenstrafrecht als minder schwere Fälle darstellen würden (st. Rspr.; vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1 bis 3).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14
    Denn die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 bis 10).
  • BGH, 25.08.2016 - 2 StR 585/15

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

    Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken Bedeutung beigemessen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105).
  • BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16

    Bemessung von Jugendstrafe (Abwägung von Tatunrecht und Folgen der Strafe für die

    Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105).
  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung

    Vor diesem Hintergrund steht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei durch § 18 Abs. 2 JGG geleiteter Zumessung der Jugendstrafe Strafrahmenmodifikationen des allgemeinen Strafrechts ebenso zu berücksichtigen wie die dort geregelten obligatorischen oder fakultativen Strafmilderungsgründe (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 und vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105).
  • LG Duisburg, 22.03.2016 - 33 KLs 11/15
    Entscheidend ist die innere Tatseite, nämlich der Umstand, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. zuletzt BGH 5 StR 555/13, 2 StR 503/14, 4 StR 457/14).

    Entscheidend ist die innere Tatseite, nämlich der Umstand, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. zuletzt BGH 5 StR 555/13, 2 StR 503/14, 4 StR 457/14).

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