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   BGH, 22.04.2020 - 1 StR 527/19   

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https://dejure.org/2020,12466
BGH, 22.04.2020 - 1 StR 527/19 (https://dejure.org/2020,12466)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2020 - 1 StR 527/19 (https://dejure.org/2020,12466)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19 (https://dejure.org/2020,12466)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in jeweils sieben Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen; Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge

  • rewis.io

    Einziehung von Taterträgen beim Teilnehmer des Betrugs: Bestimmung des Erlangten bei erbrachten Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen eines fingierten Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in jeweils sieben Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen; Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung von Taterträgen beim Teilnehmer des Betrugs: Bestimmung des Erlangten bei erbrachten Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen eines fingierten Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.08.2018 - 1 StR 311/18

    Einziehung (Zulässigkeit eines teilweisen Absehens von der Einziehung)

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 527/19
    Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18 Rn. 3).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).
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