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   BGH, 22.04.2021 - 1 StR 95/21   

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https://dejure.org/2021,19111
BGH, 22.04.2021 - 1 StR 95/21 (https://dejure.org/2021,19111)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - 1 StR 95/21 (https://dejure.org/2021,19111)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - 1 StR 95/21 (https://dejure.org/2021,19111)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.2017 - 1 StR 490/16

    Einziehungsanordnung (Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor)

    Auszug aus BGH, 22.04.2021 - 1 StR 95/21
    Eine Bezugnahme auf eine Listung außerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16 Rn. 2; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 Rn. 17; je mwN); denn die Strafen und ihre Nebenfolgen (§§ 459 ff. StPO) werden auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel (§ 451 Abs. 1 StPO) vollstreckt.
  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 331/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs: symptomatischer

    Auszug aus BGH, 22.04.2021 - 1 StR 95/21
    Eine Bezugnahme auf eine Listung außerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16 Rn. 2; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 Rn. 17; je mwN); denn die Strafen und ihre Nebenfolgen (§§ 459 ff. StPO) werden auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel (§ 451 Abs. 1 StPO) vollstreckt.
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung des Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 22.04.2021 - 1 StR 95/21
    Eine Bezugnahme auf eine Listung außerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16 Rn. 2; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 Rn. 17; je mwN); denn die Strafen und ihre Nebenfolgen (§§ 459 ff. StPO) werden auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel (§ 451 Abs. 1 StPO) vollstreckt.
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