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   BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52   

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https://dejure.org/1953,268
BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52 (https://dejure.org/1953,268)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1953 - 2 StR 539/52 (https://dejure.org/1953,268)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52 (https://dejure.org/1953,268)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 279
  • NJW 1953, 1442
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 04.04.1935 - 3 D 59/35

    1. Muß über den Beschluss, durch den die Öffentlichkeit für die Verkündung der

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Für die Verkündung der Urteilsgründe kann zwar nach § 173 Abs. 2 StPO die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, jedoch nur durch einen "besonderen" Beschluss des Gerichts, für den erst nach der Beweisaufnahme Raum ist (RGSt 60, 279; 69, 175).

    Erst vom Jahre 1935 ab ist es hiervon abgewichen (RGSt 69, 175; 71, 377).

  • RG, 17.06.1926 - III 317/26

    Genügt, um die Offentlichkeit für die Verkündung der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Für die Verkündung der Urteilsgründe kann zwar nach § 173 Abs. 2 StPO die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, jedoch nur durch einen "besonderen" Beschluss des Gerichts, für den erst nach der Beweisaufnahme Raum ist (RGSt 60, 279; 69, 175).

    Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279).

  • RG, 31.01.1902 - 4107/01

    Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279).

    Der Wortlaut des § 338 Nr. 6 StPO spricht entgegen der neuen Meinung des Reichsgerichts nicht für diese Auslegung; denn auf ihn hat es sich in RGSt 35, 103, 106 gerade für die entgegengesetzte Ansicht berufen.

  • RG, 09.12.1937 - 3 D 639/37

    1. Ein Urteil, das entgegen der Vorschrift des § 173 Abs. 1 GVG. unter Ausschluß

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Erst vom Jahre 1935 ab ist es hiervon abgewichen (RGSt 69, 175; 71, 377).

    Nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht (vgl. hierzu RGSt 71, 377, 380; 2, 301; 43, 188).

  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Sie ist eine alte demokratische Forderung, die in das Bewusstsein des Volkes als eine Selbstverständlichkeit eingegangen ist und gegen jede Abschwächung geschützt werden muss (BGHSt 1, 334; 2, 56).
  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Sie ist eine alte demokratische Forderung, die in das Bewusstsein des Volkes als eine Selbstverständlichkeit eingegangen ist und gegen jede Abschwächung geschützt werden muss (BGHSt 1, 334; 2, 56).
  • RG, 06.05.1890 - 1000/90

    Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279).
  • RG, 09.12.1937 - 3 D 952/37

    Ein versuchtes Verbrechen der Rassenschande liegt auch dann vor, wenn die

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Entscheidend scheint deshalb für das Reichsgericht das Bestreben gewesen zu sein, "förmliche Bindungen zu beseitigen" und "demgemäss die unbedingten Revisionsgründe in ihrem Anwendungsgebiete zu verengern" (RGSt 71, 383).
  • RG, 14.01.1910 - II 1229/09

    Sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung dadurch verletzt,

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht (vgl. hierzu RGSt 71, 377, 380; 2, 301; 43, 188).
  • RG, 13.03.1922 - I 1497/21

    Zum Begriff der Verhandlung im Sinn des § 175 GVG.

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279).
  • RG, 30.01.1880 - 26/80

    1. Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

  • RG, 01.10.1880 - 1543/80

    1. Gehören Berichte, welche ein Beamter der Staatsanwaltschaft über die

  • BGH, 21.02.2024 - 3 StR 480/23
    Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist die Verkündung der Urteilsformel in nicht öffentlicher Sitzung grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteile vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52, BGHSt 4, 279; vom 8. Oktober 1969 - 3 StR 102/69, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 8. Juli 1970 - 3 StR 129/70, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 1979 - 3 StR 352/79, juris Rn. 2; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 112; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 126).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    In BGHSt 4, 279, 283 [BGH 22.05.1953 - 2 StR 539/52] hat der 2. Strafsenat es ausdrücklich offengelassen, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht.

    Gerade auf den Gebiete des Strafverfahrens ist es ein besonders ernstes rechtsstaatliches Anliegen, daß die Gerichte das Recht innerhalb der gesetzlichen Schranken zu finden suchen (BGHSt 4, 283 [BGH 22.05.1953 - 2 StR 539/52]).

  • BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54

    Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin

    Sie sind vielmehr in den Entscheidungen NJW 1950, 711 und BGHSt 4, 279 ohne weitere Erörterung als selbstverständlich davon ausgegangen, daß ein solches mangelhaft verkündetes Urteil nur ein anfechtbares Urteil sei.
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