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   BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68   

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BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68 (https://dejure.org/1970,1306)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1970 - I ZR 125/68 (https://dejure.org/1970,1306)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1970 - I ZR 125/68 (https://dejure.org/1970,1306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bezeichnung "Kölsch" als Herkunftsangabe - Irreführende Werbeangabe für in Euskirchen hergestelltes obergäriges Bier - Irreführung der Verbraucher über die geographische Herkunft - Irrtum über "traditionelle Gegebenheit" - Anspruch auf Unterlassung künftiger Werbeangaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 910
  • GRUR 1970, 517
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.11.1960 - I ZR 163/58

    Kennzeichnung eines Weines nach der Weinbergslage - Begriff des

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    Als maßgebend erscheint insoweit insbesondere die Auffassung derjenigen Verbraucher, die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind (so offensichtlich auch RG MuW 33, 458 - Nordhäuser Kautabak - und OLG Hamm MuW 26, 118 - Echter Steinhäger; vgl. ferner BGH GRUR 1961, 477 - Forster Jesuitengarten).
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    Allerdings enthält § 3 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969, die hier anzuwenden ist, weil die Klägerin die Unterlassung künftiger Werbeangaben verlangt (BGHZ 9, 101, 103 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] ; 36, 348, 355 [BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60] ; LM Nr. 42 zu § 549 ZPO), nicht mehr das Erfordernis, daß beim Publikum der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird.
  • BGH, 13.03.1970 - I ZR 108/68

    Unterlassunganspruch hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Opel" durch einen

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    Die Formulierung "irreführende Angabe" ist vielmehr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung; RG JW 1929, 3072) jedenfalls dahin zu verstehen, daß die zur Erweckung von Irrtümern geeignete Werbeangabe auch geeignet sein muß, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen, ihnen also regelmäßig Vorteile in Aussicht stellen muß (Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1970 - I ZR 108/68).
  • BGH, 15.06.1966 - Ib ZR 72/64

    Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Verbraucher - Schutzwürdigkeit der

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    Ähnlich beurteilt worden ist der hier möglicherweise noch in Betracht kommende Sonderfall, daß ein rechtlich beachtlicher Teil des Verkehrs eine klare Vorstellung vom Begriffsinhalt der verwendeten Bezeichnung nicht hat (BGH GRUR 1967, 30, 32 - Rumverschnitt; 1967, 600, 601, 602 - Rhenodur).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 16/59

    Alterswerbung Sekt (=Sektwerbung)

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    Die Formulierung "irreführende Angabe" ist vielmehr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung; RG JW 1929, 3072) jedenfalls dahin zu verstehen, daß die zur Erweckung von Irrtümern geeignete Werbeangabe auch geeignet sein muß, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen, ihnen also regelmäßig Vorteile in Aussicht stellen muß (Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1970 - I ZR 108/68).
  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    In der Rechtsprechung zu § 3 UWG sind unrichtige Verbrauchervorstellungen nur in Sonderfällen als nicht schutzwürdig angesehen worden, wie z.B. bei Verwendung einer in Fachkreisen richtig verstandenen Bezeichnung eines Spezialprodukts, die zu verbieten eher Verwirrung stiften als Klärung bringen und noch dazu die Vernichtung eines wertvollen Besitzstandes zur Folge haben würde (BGH GRUR 1958, 444, 447 - Emaillelack; GRUR 1961, 361, 362, 364 - Hautleim) oder beim Bestehen einer nur auf den Wortsinn abgestellten unrichtigen Verkehrsauffassung, wenn fachkundigen Verkehrskreisen die richtige Bedeutung der allgemein gebräuchlichen Bezeichnung bewußt ist (BGH GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt).
  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 129/56

    Emaillelack

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    In der Rechtsprechung zu § 3 UWG sind unrichtige Verbrauchervorstellungen nur in Sonderfällen als nicht schutzwürdig angesehen worden, wie z.B. bei Verwendung einer in Fachkreisen richtig verstandenen Bezeichnung eines Spezialprodukts, die zu verbieten eher Verwirrung stiften als Klärung bringen und noch dazu die Vernichtung eines wertvollen Besitzstandes zur Folge haben würde (BGH GRUR 1958, 444, 447 - Emaillelack; GRUR 1961, 361, 362, 364 - Hautleim) oder beim Bestehen einer nur auf den Wortsinn abgestellten unrichtigen Verkehrsauffassung, wenn fachkundigen Verkehrskreisen die richtige Bedeutung der allgemein gebräuchlichen Bezeichnung bewußt ist (BGH GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt).
  • BGH, 22.03.1967 - Ib ZR 88/65

    Geschützte Materialbegriffe der Arbeitsgemeinschaft Holz - Verwendung unlauterer

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    Ähnlich beurteilt worden ist der hier möglicherweise noch in Betracht kommende Sonderfall, daß ein rechtlich beachtlicher Teil des Verkehrs eine klare Vorstellung vom Begriffsinhalt der verwendeten Bezeichnung nicht hat (BGH GRUR 1967, 30, 32 - Rumverschnitt; 1967, 600, 601, 602 - Rhenodur).
  • BGH, 13.12.1955 - I ZR 86/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    Andererseits ist eine auf die geographische Herkunft einer Ware hinweisende Werbeangabe so lange noch nicht zu einer bloßen Beschaffenheitsangabe geworden, als sie ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs noch als einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware versteht (vgl. BGH GRUR 1956, 270, 272 - Rügenwalder Teewurst).
  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60

    Revisibilität ausländischen Rechts

    Auszug aus BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68
    Allerdings enthält § 3 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969, die hier anzuwenden ist, weil die Klägerin die Unterlassung künftiger Werbeangaben verlangt (BGHZ 9, 101, 103 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] ; 36, 348, 355 [BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60] ; LM Nr. 42 zu § 549 ZPO), nicht mehr das Erfordernis, daß beim Publikum der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird.
  • BGH, 07.02.1961 - I ZR 123/59
  • BGH, 12.03.1971 - I ZR 115/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Bocksbeutelflaschen für anderen als

    Mit Rücksicht auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verkehrsauffassung über einen badischen Wein in Bocksbeutelflaschen ausschließlich auf dem Bocksbeutelweinvertrieb der vier Gemeinden beruht, erscheint es zweifelhaft, ob allein die bezüglich eines konkreten Weinbaugebiets unsichere Herkunftsvorstellung des Verkehrs genügt, um von einer auf das gesamte Gebiet von Mittelbaden erstreckten Herkunftsbedeutung der Bocksbeutelflasche ausgehen zu können, zumal es auf die Auffassung der mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Verbraucher ankommt (BGH GRUR 70, 517, 520 - Kölsch-Bier).

    Allein der Umstand, daß die Beklagte ihren "L.-A."-Wein nur in etwa 8, 5 km Luftlinie Entfernung von dem Anbaugebiet der fraglichen vier Gemeinden gewinnt, berechtigt sie noch nicht, sich auf deren Besitzstand zu berufen, zumal gerade bei der räumlichen Erweiterung von Herkunftsangaben und einer Erweiterung des Kreises der zur Benutzung dieser Herkunftsangaben Berechtigten grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH GRUR 70, 517, 519 - Kölsch-Bier).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80

    Vertrieb von hellem obergärigem Bier unter der Bezeichnung "Steffi" - Abbildung

    Es könne, da seine Mitglieder zum Kreis der in Köln und Umgebung wohnenden Biertrinker gehöre, aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen, daß Jedenfalls Orte, die nicht zum Gebiet der sog. Kölsch-Konvention (vgl. dazu BGH GRUR 1970, 517 - WRP 1970, 859 - Kölsch-Bier -) gehörten, von einem nicht unerheblichen Teil der in der Stadt Köln und in der näheren Umgebung ansässigen Verbraucher nicht zum Herstellungsgebiet von unter der Bezeichnung "Kölsch" vertriebenem Bier gerechnet würden.

    Dem stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Kölsch-Bier-Urteil (GRUR 1970, 517, 520 = WRP 1970, 859) nicht entgegen, da es dort um die Beurteilung des Begriffs "Kölsch-Bier" als geographische Herkunftsbezeichnung ging und insoweit eine wesentliche Abweichung in den Auffassungen der Abnehmerkreise einerseits in der Stadt Köln und andererseits im übrigen - damals weitgehend auf die Umgebung Kölns beschränkten - Absatzgebiet von Kölsch-Bier nach der Lebenserfahrung nicht nahelag, sondern einer näheren Darlegung bedurfte.

  • BGH, 02.04.1971 - I ZR 22/70

    Unterlassungsanspruch wegen einer Werbung mit dem Buchtitel "Das große deutsche

    Durch die Neufassung des § 3 UWG hat sich hieran nichts geändert (vgl. BGH GRUR 1970, 517, 519 - Kölsch Bier).
  • BGH, 07.03.1973 - I ZR 24/72
    Es ist zwar richtig, daß die wettbewerbliche Relevanz der Angabe Voraussetzung eines Verbotes aufgrund des § 3 UWG ist (BGH in st. Rspr. vgl. für die Neufassung des § 3 UWGGRUR 70, 467, 468 - Vertragswerkstatt; GRUR 70, 517, 519 - Kölsch-Bier; NJW 72, 2125 - Marker-Worldcup-Sieger).
  • BGH, 22.02.1974 - I ZR 106/72

    Hausagentur

    Diese Begriffsbestimmung kann auch nicht durch die vom Beklagten festgesetzte Definition ersetzt werden; denn es ist nicht ersichtlich, daß die Zeitungsverlage sich diese Begriffsbestimmung zu eigen gemacht hätten und nach ihr arbeiteten; einem Unternehmensverband kann nicht die Befugnis zugebilligt werden, von sich aus für einen anderen Wirtschaftszweig diesen berührende Grundsätze festzulegen und Entscheidungen zu treffen (vgl. für den Fall der geographischen Herkunftsbezeichnung BGH GRUR 70, 517 - Kölsch-Bier).
  • BGH, 18.02.1972 - I ZB 6/70

    Versagung von Markenschutz international registrierten Marke wegen

    Ein solcher besonderer Ruf und besondere Qualitätsvorstellungen können zwar für die Fragebedeutung gewinnen, ob der an sich über die Warenherkunft irreführenden geographischen Angabe eine Eignung zur Verbraucherbeeinflussung zukommt (vgl. BGH GRUR 70, 311, 313 - Samos); wobei jedoch auch insoweit keine besonderen Qualitätserwartungen vorausgesetzt sind, es vielmehr genügt, daß der Verkehr mit seiner Verkunftserwartung eine allgemeine Wertschätzung verbindet und diese Wertschätzung geeignet ist, das Interesse am Angebot zu beeinflussen (vgl. BGHZ 44, 16, 20, 21 [BGH 19.05.1965 - Ib ZR 36/63] - de Paris; BGH GRUR 70, 517, 519 - Kölsch Bier; 71, 313, 315 - Bocksbeutelflasche).
  • BGH, 09.06.1972 - I ZR 4/71

    Verwendung eines Adelsnamens in der Firmenbezeichnung - Irreführung durch

    Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, daß die Bestimmung des § 3 UWG auch nach ihrer Neufassung durch das Gesetz vom 26. Juni 1969 (BGBl I S. 633) voraussetzt, daß die die Irreführungsgefahr begründende Angabe auch geeignet sein muß, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen (BGH GRUR 70, 467, 468 - Vertragswerkstatt; 70, 517, 519 - Kölsch).
  • KG, 26.03.1985 - 5 U 333/85

    Täuschung über die Materialbeschaffenheiten von Waren ; Erlass einer

    Allerdings läßt sich die Verbrauchervorstellung nicht durch gesetzliche Vorschriften, Gerichtsentscheidungen oder durch Industrie-Normen, Verbandsentscheidungen oder Einigung von Gewerbetreibenden in ein festes Schema pressen (BGH GRUR 1967, 30, 32; 70, 517).
  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 44/69

    Verwendung eines Wortes in einer Werbung ohne direkten Hinweis auf Tatsache, dass

    Dabei muß es sich auch nach der Neufassung des § 3 UWG um Angaben über solche Eigenschaften handeln, durch die die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen beeinflußt werden können (BGH GRUR 70, 517, 519 - Kölsch Bier).
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