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   BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82   

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https://dejure.org/1984,1567
BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82 (https://dejure.org/1984,1567)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1984 - VI ZR 234/82 (https://dejure.org/1984,1567)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 (https://dejure.org/1984,1567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 42
  • NZA 1984, 304
  • VersR 1984, 736
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.1982 - VI ZR 78/81

    Verspätetes Vorbringen: Zeugenbeweis

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82
    Eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für solche Zuordnung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 ; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; vgl. ferner BAG, DB 1983, 2258).
  • BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81

    Beendigung der Eingliederung eines Geschädigten in den Unfallbetrieb bei

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82
    Eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für solche Zuordnung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 ; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; vgl. ferner BAG, DB 1983, 2258).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 252/81

    Haftung des in der Reparaturwerkstatt an der Reparatur eines Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82
    Eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für solche Zuordnung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 ; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; vgl. ferner BAG, DB 1983, 2258).
  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 68/81

    Unfallversicherung - Arbeitnehmer - Rabattgewährung - Zuordnung -

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82
    Eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für solche Zuordnung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 ; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; vgl. ferner BAG, DB 1983, 2258).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 240/79

    Anspruch auf Erstattung der an die Hinterbliebenen eines durch einen

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82
    Der erkennende Senat hat wiederholt u. a. in einem erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 1982 (VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31) für einen Fall, der zum vorliegenden Streitfall deutliche Parallelen aufweist, zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine "Eingliederung" des Verletzten in den Betrieb des Schädigers, wie sie §§ 636, 637 RVO fordern, zu bejahen ist.
  • BGH, 21.10.1980 - VI ZR 265/79

    Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften als grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung dieser Frage grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1980 - VI ZR 265/79 - VersR 1981, 75 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Dies war unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 1984, 736, 737) zu beurteilen.
  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Auch das Unfallversicherungsrecht kennt einen Ausschluß der Schadensersatzpflicht eines anderen als des eigenen Unternehmers: § 636 Abs. 2 RVO erweitert den in Abs. 1 geregelten Ausschluß der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Unternehmer, in deren Unternehmen der Versicherte aufgrund der zum Unfall führenden Tätigkeit versichert und in die er eingegliedert war (vgl. BGH VersR 1983, S. 728; VersR 1984, S. 736 (737); Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 3, 3. Aufl., Stand 1. Dezember 1990, § 636 Anm. 17).
  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89

    Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit

    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß für die Beantwortung der Frage, ob der Verletzte in den Unfallbetrieb eingegliedert war, nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats andere Kriterien gelten als für die Frage, ob der Schädiger als Angehöriger dieses Betriebs i. S.v. § 637 RVO eingegliedert war, und daß insbesondere eine Beziehung zum Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers dieses Betriebes zu qualifizieren ist, für die Teilhabe des Verletzten am Versicherungsschutz im Unfallbetrieb gemäß § 636 RVO nicht erforderlich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 1984, 736, 737 und vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 216/02

    Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb

    Dazu reicht es aus, daß er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteil v. 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 84, 736, 737 m.w.N.); eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als diejenige eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für eine solche Eingliederung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (Senat aaO).
  • OLG Köln, 27.06.1997 - 19 U 16/97

    Eingliederung des anliefernden Fahrers im Betrieb des Empfängers

    Auch insofern fiel seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Fa. B., so daß sie dieser der Sache nach zuzurechnen ist (BGH, VersR 1984, 736; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93

    Eingliederung eines Arbeitnehmers nach Aufforderung zur Hilfeleistung -

    Eine arbeitsrechtliche Beziehung des Geschädigten zum "schädigenden" Betrieb ist aber auch nicht erforderlich; es reicht aus, wenn der Geschädigte ähnlich wie ein Arbeitnehmer i.S.d. § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unternehmens fällt (BGH VersR 1983, 31; 1983, 728; 1984, 736).
  • OLG Nürnberg, 28.07.1993 - 4 U 1149/93

    Haftungsprivileg der §§ 636 , 637 RVO für Kranführer

    Der Beklagte zu 1) war damit, während er die den Unfall verursachende Tätigkeit durchführte, in den Betrieb des B L eingegliedert und einem Betriebsangehörigen gleichgestellt, der sowohl eine Tätigkeit für diesen Betrieb ausübte als auch den Weisungen dieses Betriebes unterstand (BGH in VersR 75, 394, BGH in VersR 83, 31, BGH in VersR 84, 736, Lauterbach UV 3. Auflage Anm. 5 zu § 637 RVO ).
  • VG Münster, 17.09.2018 - 5 K 6144/16

    Schadensersatzanspruch Dienstunfall Schmerzensgeld Versetzung in den Ruhestand

    Auch das Unfallversicherungsrecht kennt einen Ausschluß der Schadensersatzpflicht eines anderen als des eigenen Unternehmers: § 636 Abs. 2 RVO erweitert den in Abs. 1 geregelten Ausschluß der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Unternehmer, in deren Unternehmen der Versicherte aufgrund der zum Unfall führenden Tätigkeit versichert und in die er eingegliedert war (vgl. BHG VersR 1983, S. 728; VersR 1984, S. 736 ; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 3, 3. Aufl., Stand 1. Dezember 1990, § 636 Anm. 17).
  • OLG München, 06.07.1994 - 20 U 4561/93

    Eingliederung eines Unternehmers in einen fremden Betrieb

    Zutreffend geht das LG davon aus, daß an die Eingliederung des Schädigers in den Betrieb strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Betriebszuordnung des Geschädigten (BGH VersR 1984, 736 (737); 1988, 1166 (1167)).
  • OLG Hamm, 18.04.1985 - 27 U 322/84

    Voraussetzungen für die Eingliederung in einen Betrieb; Voraussetzungen für das

    Daß der Kläger der Beklagten arbeitsrechtlich möglicherweise nicht weisungsunterworfen war, steht seiner Eingliederung nicht entgegen (vgl. BGH VI ZR 234/82 = 27 U 3/82 OLG Hamm).
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