Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,580
BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84 (https://dejure.org/1985,580)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84 (https://dejure.org/1985,580)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84 (https://dejure.org/1985,580)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,580) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Zulassung - Ablehnung - Gründe aus BRAO - Ablehnung aus Verfahrensgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO §§ 6, 7, 19, 20
    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 364
  • NJW 1985, 1842
  • MDR 1985, 843
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Aus der Verweigerung erwächst ihm andererseits aber selbst unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Rechts auf freie Zulassung jedes Bewerbers, der die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (BVerfG NJW 1983, 1535 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]), kein Anspruch darauf, daß ihn die Landes Justizverwaltung ohne nähere eigene Prüfung des Sachverhalts zur Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht zuläßt.

    Im Interesse des wichtigen Gemeinschaftsguts einer funktionstüchtigen Rechtspflege, dem die Bestimmungen über die Zulassung zum Anwaltsberuf dienen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1535, 1537) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80], muß ihm zugemutet werden, diesen Nachteil gegebenenfalls zu tragen, eben als Folge seiner persönlichen Entscheidung für eine teilweise oder völlige Verweigerung der Mitwirkung im Zulassungsverfahren.

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Zulassungssachen strikt zu beachten ist (BVerfG NJW 1983, 1535, 1536) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80], wird hierdurch nicht verletzt.

    Der Senat ist der Ansicht, daß er sich mit seiner Deutung des § 6 Abs. 2 und des § 19 Abs. 3 BRAO im Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung bewegt, ohne eine durch die §§ 7 und 20 BRAO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zu unterlaufen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1535, 1537) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80].

    Damit wird zugleich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, daß der freien Persönlichkeit als dem nach der Ordnung des Grundgesetzes obersten Rechtswert auch bei der Berufswahl die größtmögliche Freiheit erhalten bleiben muß (NJW 1983, 1535, 1536) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80] und der einzelne nach dem Gedanken der Selbstbestimmung die Befugnis hat, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (NJW 1984, 419, 421) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83].

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Verweigert der Bewerber sie, so kann er - möglicherweise auch wegen seines Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" (vgl. BVerfG NJW 1984, 419, 421, 422) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]- einerseits zu ihrer Erteilung zwar nicht gezwungen werden; dazu fehlen gesetzliche Handhaben.

    Da kein Auskunftszwang besteht, kann er einer von ihm vielleicht befürchteten sozialen Abstempelung als Folge der erbetenen Mitteilung (vgl. BVerfG NJW 1984, 419, 423) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] durch eine Auskunftsverweigerung begegnen, mag sie sich auch als vorläufiges Hindernis für die von ihm erstrebte Zulassung auswirken, weil es an einer ausreichenden Grundlage für die Prüfung seines Zulassungsbegehrens fehlt.

    Soweit der Bewerber die ihm abgeforderten personenbezogenen Angaben nur gleichsam notgedrungen zur Vermeidung einer möglichen Zurückweisung seines Zulassungsgesuchs macht, ist die Einschränkung seines Selbstbestimmungsrechts, die darin gesehen werden könnte, durch die streng zweckgebundene Verwendung der Informationen im überwiegenden Allgemeininteresse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege gerechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1984, 419, 422) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83].

    Damit wird zugleich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, daß der freien Persönlichkeit als dem nach der Ordnung des Grundgesetzes obersten Rechtswert auch bei der Berufswahl die größtmögliche Freiheit erhalten bleiben muß (NJW 1983, 1535, 1536) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80] und der einzelne nach dem Gedanken der Selbstbestimmung die Befugnis hat, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (NJW 1984, 419, 421) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83].

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Der Rechtsprechung des Senats läßt sich entnehmen, daß einem Zulassungsbewerber die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen (nur ausnahmsweise zulässigen) Feststellungsantrag dann eröffnet sein soll, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83).
  • BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78

    Ablehnung eines Richters wegen dessen Beteiligung an einem früheren sachgleichen

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Denn für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entscheidung über einen Feststellungsantrag ist jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, daß ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 = EGE XIV 126, 128).
  • BGH, 19.01.1970 - AnwZ (B) 17/69

    Umfang des Verfahrens nach §§ 9, 38 BRAO

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Das zeigt nicht nur der äußere Zusammenhang dieser Vorschriften mit den §§ 7 und 20 BRAO, deren Aufzählung nicht erweiterungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84 zum früheren Verzicht und vom 19. Januar 1970 - AnwZ (B) 17/69 = EGE XI 8, 10 zum Vermögensverfall; Jessnitzer, BRAO 2. Aufl. § 7 Rdn 1 zu Überfüllung des Berufs und schlechten Examensergebnissen).
  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 14/84

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Gegen eine unberechtigte Ablehnung des Gesuchs als unzulässig kann er sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und notfalls mit der sofortigen Beschwerde wehren (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BRAO; vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH (BGH) - Verstoß gegen das anwaltliche

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Der Rechtsprechung des Senats läßt sich entnehmen, daß einem Zulassungsbewerber die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen (nur ausnahmsweise zulässigen) Feststellungsantrag dann eröffnet sein soll, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83).
  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Zu diesen Zwecken muß und darf sie auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung die Auskünfte von dem Bewerber verlangen, die sie zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet (vgl. Isele, BRAO § 8 IV A, S. 176; ferner BVerwG NJW 1977, 772 [BVerwG 24.06.1976 - I C 56/74]).
  • BGH, 28.04.1969 - AnwZ (B) 12/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    Das zeigt nicht nur der äußere Zusammenhang dieser Vorschriften mit den §§ 7 und 20 BRAO, deren Aufzählung nicht erweiterungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84 zum früheren Verzicht und vom 19. Januar 1970 - AnwZ (B) 17/69 = EGE XI 8, 10 zum Vermögensverfall; Jessnitzer, BRAO 2. Aufl. § 7 Rdn 1 zu Überfüllung des Berufs und schlechten Examensergebnissen).
  • Drs-Bund, 08.01.1958 - BT-Drs III/120
    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84
    In der Begründung zu § 18 des Regierungsentwurfes der Bundesrechtsanwaltsordnung heißt es (BT-Drucks. 3/120 S. 55 f): Aus der Beschränkung auf die im Gesetz genannten Ablehnungsgründe ergebe sich, daß der Antrag auf Zulassung nicht etwa deshalb abgelehnt werden dürfe, weil der Bewerber in einem anderen deutschen Land die Fähigkeit zum Richteramt erlangt habe oder weil bei dem Gericht, bei dem er zugelassen werden wolle, ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte nicht bestehe.
  • BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 86/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren;

    Die sofortige Beschwerde ist in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen ohne Zulassung statthaft, weil sie Entscheidungen betreffen, die unmittelbar an die berufliche Existenz des Betroffenen rühren (Senat, BGHZ 34, 244, 250 f.; Beschl. v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843).

    Diese innere Rechtfertigung mag auch bei anderen, dort nicht genannten qualitativ gleichwertigen Entscheidungen gegeben sein und eine entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 1 BRAO erlauben (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO).

    Er kommt nämlich nur in Betracht, wenn sich die nach § 42 Abs. 1 BRAO anfechtbare Maßnahme in der Hauptsache erledigt hat (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO).

  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

    Dabei handelt es sich um den Fall nachträglicher Klagehäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1985, 1842).
  • BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 88/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Die sofortige Beschwerde ist in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen ohne Zulassung statthaft, weil sie Entscheidungen betreffen, die unmittelbar an die berufliche Existenz des Betroffenen rühren (Beschl. v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843).

    Diese innere Rechtfertigung mag auch bei anderen, dort nicht genannten qualitativ gleichwertigen Entscheidungen gegeben sein und eine entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 1 BRAO erlauben (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO).

    Er kommt nämlich nur in Betracht, wenn sich die nach § 42 Abs. 1 BRAO anfechtbare Maßnahme in der Hauptsache erledigt hat (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO).

  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 64/06

    Rechtsfolgen der Erledigung verschiedener anwaltsgerichtlicher Verfahren

    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der

    b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642).

    Sie ist vielmehr uneingeschränkt möglich, weil der Antragsteller die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angreifen und dort die ihm hier wichtigen Gesichtspunkte vorbringen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 1979, AnwZ (B) 34/78, EGE XIV 126, 128; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843).

  • BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung der

    Der Beschluss vom 21. Februar 2007 (aaO) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil er - ebenso wie die in ihm zitierte ältere Senatsrechtsprechung (BGHZ 34, 244; Senatsbeschluss vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842) - nicht den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Rechtsschutz nach § 223 BRAO zum Gegenstand hat, sondern den in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht geregelten Rechtsschutz für Feststellungsklagen und -anträge.
  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89

    Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät

    Der Senat hat bereits entschieden, daß für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs dann kein Raum ist, wenn der Antragsteller ein Begehren trotz der gerichtlichen Entscheidung weiter verfolgen und eine endgültige zurückweisende Entscheidung mit den in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Rechtsmitteln beim Bundesgerichtshof anfechten kann (Senatsentscheidung vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84 - insoweit in BGHZ 94, 364, 366 nicht abgedruckt).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 9/20

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit als Leiter Arbeitsrecht und

    Diese Sichtweise begründet der BGH in seinem Beschluss vom 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84 - mit dem Interesse des Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts einer funktionstüchtigen Rechtspflege, dem die Bestimmungen über die Zulassung zum Anwaltsberuf dienen (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1535 ( 1537 )).

    Dieses Verbot lässt die Befugnis der Kammern unberührt, eine Zulassungsentscheidung ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Zulassungsantrag so unvollständig ist, dass es ihr nicht möglich ist zu prüfen, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe greift (so BGH, Beschluss vom 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84 -).

  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 30/07
    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 73/06
    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01

    Anfechtbarkeit der Löschung in der Rechtsanwaltsliste

  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 79/06
  • BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 19/88

    Ablehnung der Mitglieder des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs

  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 7 Sa 87/05

    Betriebsrat: Anspruch auf Vergütung; Vergleichbarkeit eines Arbeitnehmers mit

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 36/90

    Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Verweigerung der

  • AGH Niedersachsen, 09.08.1996 - AGH 10/96

    Zulassung zur Anwaltschaft; Mitwirkung im Zulassungsverfahren

  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 35/87

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Zurücknahme der

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

  • BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 17/10

    Voraussetzungen einer sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des

  • LAG Baden-Württemberg, 19.01.1996 - 19 Sa 87/95

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Anderweitige Einsatzmöglichkeit

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 6/90

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Zulassungssachen nach der BRAO

  • OLG Koblenz, 25.10.2002 - 8 U 895/01

    Pflichten des Anwalts zum Schutz des Verkäufers

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 47/96

    Antrag eines ehemaligen Beamten auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2012 - 2 U 112/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für durch Lasersintern

  • BGH, 26.06.1989 - AnwZ (B) 13/89

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Geltung der

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 84/90

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zulassung als Rechtsanwalt bei unvollständigem

  • OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 ZU 1/05

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Verurteilung wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2005 - 1 ZU 1/05

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Bewerbers um die Zulassung zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht