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   BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90   

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BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90 (https://dejure.org/1990,1321)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1990 - 4 StR 210/90 (https://dejure.org/1990,1321)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90 (https://dejure.org/1990,1321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsverfahren - Erstinstanzliches Verfahren - Gesamtstrafe - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 53; StPO § 237
    Keine Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verhandlung mit Berufungsverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 42
  • NJW 1990, 2697
  • MDR 1990, 734
  • NStZ 1990, 448
  • StV 1990, 386
  • JR 1991, 73
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90
    Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275).

    Das entsprach zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die trotz der zutreffenden Auffassung, die Verbindung nach § 237 StPO bewirke keine Verfahrensverschmelzung (BGHSt 26, 271, 275), die Bildung einer Gesamtstrafe für erforderlich erachtete (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, bei Mösl NStZ 1981, 425; vgl. auch BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79]).

    Die nur auf Praktikabilitätsgründen beruhende frühere Rechtsprechung gründete sich darauf, daß der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren nach § 4 StPO offengelassen hatte (BGHSt 26, 271, 273).

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90
    Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275).

    Diese Auffassung ist aber mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vereinbar, die zwischen der zur Verfahrensverschmelzung führenden Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO und der bloßen Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO unterscheidet (BGHSt 36, 348; BGHSt 37, 15); denn eine gleichzeitige Aburteilung liegt nur bei einer Aburteilung in demselben Verfahren vor.

    § 53 StGB kann daher für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO keine Anwendung mehr finden (BGHSt 36, 348).

  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90
    Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275).

    Diese Auffassung ist aber mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vereinbar, die zwischen der zur Verfahrensverschmelzung führenden Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO und der bloßen Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO unterscheidet (BGHSt 36, 348; BGHSt 37, 15); denn eine gleichzeitige Aburteilung liegt nur bei einer Aburteilung in demselben Verfahren vor.

  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung - Verurteilung wegen Diebstahls

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90
    Das entsprach zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die trotz der zutreffenden Auffassung, die Verbindung nach § 237 StPO bewirke keine Verfahrensverschmelzung (BGHSt 26, 271, 275), die Bildung einer Gesamtstrafe für erforderlich erachtete (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, bei Mösl NStZ 1981, 425; vgl. auch BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79]).
  • BGH, 21.11.1978 - 1 StR 497/78

    Gesamtstrafbildung bei Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90
    Das entsprach zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die trotz der zutreffenden Auffassung, die Verbindung nach § 237 StPO bewirke keine Verfahrensverschmelzung (BGHSt 26, 271, 275), die Bildung einer Gesamtstrafe für erforderlich erachtete (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, bei Mösl NStZ 1981, 425; vgl. auch BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79]).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90
    Antwort auf die Frage nach der Erforderlichkeit einer Gesamtstrafenbildung nicht abschließend beantwortet werden (vgl. auch BGHSt 35, 238, 243) [BGH 17.03.1988 - 1 StR 361/87].
  • BGH, 09.12.1988 - 2 StR 279/88

    Prozesshindernis durch verweigerte Aussagegenehmigung für einen V-Mann der

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90
    Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275).
  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    Das ist empfehlenswert, weil dadurch etwaige mit einem Wechsel vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren verbundene Probleme vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204, 206 f.; Beschlüsse vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, juris Rn. 5; vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90, BGHSt 37, 42, 44 f.).
  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    Derzeit liegen die Voraussetzungen einer ggf. möglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 53 f. StGB jedenfalls deshalb nicht vor, da § 53 Abs. 1 StGB u. a. voraussetzt, dass mehrere Taten gleichzeitig abgeurteilt werden; dies ist nur dann der Fall, wenn die strafprozessual begründete Möglichkeit einer Aburteilung in ein und demselben Verfahren vor demselben Gericht besteht (BGH, Beschluss vom 22.05.1990 - 4 StR 210/90; Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 53 Rn. 6; Frister, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 53 Rn. 13).

    Sind die Straftaten - wie hier - in unterschiedlichen Verfahren anhängig, kann eine Gesamtstrafenbildung daher nur nach einer Verfahrensverbindung nach § 4 StPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 22.05.1990 - 4 StR 210/90; von Heintschel-Heinegg, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 53 Rn. 8).

  • BayObLG, 30.11.2022 - 203 Ws 1006/22

    Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Die Verfahren bleiben selbst dann selbstständig, wenn in den verbundenen Verfahren eine einheitliche Entscheidung ergeht (vgl. zur Zulässigkeit einer einheitlichen Entscheidung in nach § 237 StPO verbundenen Verfahren BGH, Beschluss vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90 -, BGHSt 37, 42 ff., juris).

    Vielmehr sollte der Tatrichter in jeder Sache eine eigene Entscheidung abfassen (Becker a.a.O. Rn. 17; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90 -, BGHSt 37, 42 ff., juris Rn. 1).

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2001 - 2 Ss 87/00

    Wirksamkeit von Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung); Verhängung

    Im Unterschied zu der nach § 4 StPO oder analog dieser Vorschrift vorgenommenen Verbindung bleibt bei der Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO die Selbständigkeit der verbundenen Verfahren gewahrt, weshalb jedes seinen eigenen Gesetzen folgt (Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 237 Rdn 9 m.w.N.); insbesondere soll die Entscheidung in getrennten Urteilen verkündet und abgefasst werden (BGHSt 37, 42 ff).
  • BGH, 10.09.1990 - 3 StR 281/90

    Verbindung zweier Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung bei Vorliegens eines

    Soweit die Revision dagegen die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Duisburg vom 10. November 1989 betrifft, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung zuständig (vgl. BGHSt 36, 348, 351; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Die vom Amtsgericht verhängte und durch die angefochtene Berufungsentscheidung bestätigte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten war zur Zeit der angefochtenen Entscheidung über die erstinstanzliche Anklage noch nicht rechtskräftig (§ 55 StGB); auch handelte es sich nicht um eine gleichzeitige Aburteilung i.S.d. § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90).

  • BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91

    Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines

    Die Bildung einer Gesamtstrafe mit der im Berufungsverfahren verhängten Strafe war dann allerdings nicht zulässig (BGHSt 37, 42).
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 314/91

    Voraussetzungen für eine Fortsetzungstat - Annahme eines Gesamtvorsatzes -

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend unter Hinweis auf BGHSt 37, 42, 43 ausgeführt hat, ist die Bildung einer Gesamtstrafe aus den im Berufungs- und im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Strafen unzulässig (vgl. auch BGHSt 36, 348).
  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 131/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen gefährlicher

    Da das Berufungsverfahren somit nicht in ein erstinstanzliches Verfahren übergegangen ist, war die Bildung einer Gesamtstrafe aus der im erstinstanzlichen und der im Berufungsverfahren verhängten Strafe in diesem Verfahrensstadium unzulässig (BGHSt 37, 42).
  • BGH, 12.07.1990 - 4 StR 284/90

    Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung -

    Die Verbindung nach § 237 StPO läßt die Selbständigkeit der beiden Verfahren unberührt; die Bildung einer Gesamtstrafe aus der im erstinstanzlichen und der im Berufungsverfahren verhängten Strafe ist daher in diesem Verfahrensstadium unzulässig (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90, ebenfalls zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 15.01.1991 - 1 StR 709/90

    Verwirklichung eines besonders schweren Falles des Diebstahls bei Entwendung von

    Diese Gesamtstrafe hätte auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil bei der Verbindung nach § 237 StPO die Bildung einer solchen Strafe nicht zulässig ist (BGHSt 37, 42 = BGH NJW 1990, 2697).
  • BGH, 22.05.1991 - 5 StR 179/91

    Aufhebung einer Revision

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