Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2012 - II ZR 88/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19331
BGH, 22.05.2012 - II ZR 88/11 (https://dejure.org/2012,19331)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2012 - II ZR 88/11 (https://dejure.org/2012,19331)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11 (https://dejure.org/2012,19331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,19331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    BGB § 355

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht gelten nicht zwangsläufig dieselben Voraussetzungen wie für ein gesetzliches Widerrufsrecht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 312 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB vom 20.11.2001, § 355 Abs 1 S 1 BGB vom 20.11.2001
    Verbrauchervertrag: Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts

  • webshoprecht.de

    Zur Widerrufsbelehrung bei vertraglich eingeräumtem Widerrufsrecht ohne die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 355
    Vertragliches Widerrufsrecht; Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterschreiben einer Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bzgl. Auslösen der Frist und Fehlens der Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufrechts

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Auslegung der Belehrung über ein vertragliches Widerrufsrecht bei Fehlen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts

  • kanzlei.biz

    Vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht

  • rabüro.de

    Zum Fristbeginn bei vertraglich vereinbartem Widerrufsrecht

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Beginn der Widerrufsfrist im Falle eines vereinbarten vertraglichen Widerrufsrechts, wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nicht gegeben sind

  • Betriebs-Berater

    Fristbeginn bei vertraglich vereinbartem Widerrufsrecht

  • rewis.io

    Verbrauchervertrag: Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355
    Inhalt der Widerrufsbelehrung im Fall eines vertraglich eingeräumten Widerspruchsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 357
    Unterschreiben einer Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bzgl. Auslösen der Frist und Fehlens der Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Fristbeginn bei vertraglichem Widerrufsrecht auch wenn Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben bei Widerrufsrechten entspricht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerrufsbelehrung bei vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechte

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beitritt, fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschaftsrecht, Publikumsgesellschaft, Widerruf

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Fristbeginn bei vertraglich vereinbartem Widerrufsrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Fristbeginn bei vertraglich vereinbartem Widerrufsrecht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ingangsetzung der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts bei Fehlen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fristbeginn bei vertraglich vereinbartem Widerrufsrecht richtet sich nicht notwendigerweise nach dem gesetzlichen Widerrufsrecht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zu vertraglichen Widerrufsrechten // Vertragliche Widerrufsrechte unterliegen nicht den Anforderungen für gesetzliche Widerrufsrechte

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 355, 357
    Auslegung der Belehrung über ein vertragliches Widerrufsrecht bei Fehlen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 159
  • ZIP 2012, 1509
  • MDR 2012, 1079
  • NJ 2012, 517
  • VersR 2012, 1576
  • WM 2012, 1479
  • BB 2012, 1997
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)

  • OLG Hamm, 23.08.2017 - 12 U 111/16

    Formularmäßige Vereinbarung einer Widerrufsklausel im Rahmen eines auf

    Ein solches konnten die Parteien - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - grundsätzlich vertraglich vereinbaren (vgl. BGH, NJW 2013, S. 159 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 24 U 70/15

    Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei einem Haustürgeschäft

    Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (Müller-Christmann in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 355 BGB Rdnr. 6; Fritsche in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 355 BGB Rdnr. 22; Stadler in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 355 BGB Rdnr. 4; Ebnet in: NJW 2011, 1029, 1031; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009, Az. 27 U 5/09, zitiert nach juris Rdnr. 25; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009, Az. 11 U 210/06, zitiert nach juris Rdnr. 121 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. XI ZR 442/10, zitiert nach juris Rdnr. 22 m. w. Nachw.; Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 11 m. w. Nachw.).

    In seinen Entscheidung vom 6. Dezember 2011 (Az. XI ZR 442/10) und vom 22. Mai 2012 (Az. II ZR 88/11) hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrrufsrecht tatsächlich nicht besteht, der bloßen Erteilung einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Wiederrufsrechts entnommen werden kann, ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. XI ZR 442/10, zitiert nach juris Rdnr. 24; Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, zitiert nach juris Rdnr. 12).

    Denn den Formulierungen der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Klägerin habe dem Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 14 und 17 mit eingehender Begründung; so auch OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009, Az. 11 U 210/06, zitiert nach juris Rdnr. 122).

    Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 16).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen - so etwa der Haustürsituation - unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht - hier nach Maßgabe von §§ 312, 355 BGB in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung - entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 17).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigt haben wird, im Fall des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein möglicherweise vertragliches Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (vgl. zu dieser Argumentation BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 19).

  • OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16

    Begriff des Unternehmers i.S. von § 14 BGB

    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe der Klägerin nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Wenn ein Unternehmer einem Darlehensnehmer, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Darlehensnehmer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 176/12

    Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer

    Dies hat der erkennende Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer Vielzahl von Urteilen, die die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Gegenstand hatten, entschieden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 29 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, WM 2012, 1696 Rn. 12 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, ZIP 2012, 1509 Rn. 11 ff.).
  • OLG Schleswig, 24.05.2017 - 5 U 23/17

    Voraussetzungen eines vertraglichen Widerrufsrechts bei einem

    Grundsätzlich ist es möglich, aus einem in einem Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ein vertragliches Rücktrittsrecht zu begründen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, juris Rn. 17; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 11).

    Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 24 und XI ZR 401/10, Rn. 17; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 17).

    Hier geht es um die Begründung eines vertraglichen Widerrufsrechts (vgl.: BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 22 U 126/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Soweit sich die Kläger bzw. das LG auf Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, WM 2012, 1479; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 1/11; Urteil vom 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) gestützt haben, lagen diesen Urteilen abweichende Sachverhalte nach dem HausTWG zugrunde, bei denen nach den gesetzlichen Vorgaben - anders als bei einem Darlehensvertrag - gemäß §§ 312 Abs. 2 Satz 2, 357 Abs. 1 und 3 BGB sich die Widerrufsbelehrung auch auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs erstrecken musste.
  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 280/11

    Prüfung der Einhaltung der Frist bzgl. der wirksamen Ausübung eines

    Wie der erkennende Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer Vielzahl von Urteilen, die die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Gegenstand hatten, entschieden hat, wendet sich die Revision jedoch zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe aufgrund eines ihm vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts seine Beitrittserklärung am 5. Oktober 2009 wirksam widerrufen (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 29 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, WM 2012, 1696 Rn. 12 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, ZIP 2012, 1509 Rn. 11 ff.).
  • OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17
    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Betrachtung regelmäßig nicht entnehmen, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung hat einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichten wollte, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten zu erfüllen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15; Urteil vom 06.11.2012 - II ZR 249/11; Urteil vom 06.11.2012 - II ZR 176/12; Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 88/11; Senat, Urteil vom 27.11.2017 - 31 U 240/17; Urteil vom 10.07.2017 - 31 U 130/16).
  • LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16

    Abgrenzung zwischen Verbraucherhandeln und Unternehmerhandeln i.R.d. Widerrufs

    Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Parteien im Rahmen der Privatautonomie vermittels des in einem Formularvertrag enthaltenen Hinweises auf die Widerrufsmöglichkeit ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren (BGH, Urt. v. 30.06.1982 - VIII ZR 115/81, Juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 22.05.2012 - II ZR 88/11, Rn. 11).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, MDR 2012, 1079 f.).

  • LG Kiel, 18.01.2013 - 14 O 63/11

    Franchise: Wirksamkeit einer Alleinbezugsverpflichtung sowie eines

    Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, bestimmt sich der Inhalt dieses Widerrufsrechts ausschließlich durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung (vgl. BGH Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11).

    Aus diesem Grund konnte ein vernünftiger Empfänger den Erklärungen der Klägerin nicht entnehmen, dass diese sich auch für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestand, verpflichten wollte, der Beklagten zu 1.) vertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den strengen vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genügten (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11).

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 249/11

    Prüfung der Einhaltung der Frist bzgl. der wirksamen Ausübung eines

  • LG München I, 14.11.2019 - 20 O 2250/19

    Unwirksamer Widerruf eines Kilometer-Leasingvertrages bei einem Fahrzeug der

  • LG Neuruppin, 17.02.2016 - 5 O 9/15

    Rückforderungen aus einem Darlehensvertrag, Wirksamkeit des Widerrufs, Vorliegen

  • LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages hinsichtlich Verfristung

  • LG Darmstadt, 27.10.2020 - 13 O 316/20
  • LG Darmstadt, 20.10.2020 - 13 O 306/20
  • OLG Frankfurt, 14.11.2016 - 19 U 119/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier:

  • LG Darmstadt, 29.01.2021 - 13 O 366/20
  • LG Bamberg, 23.06.2015 - 12 O 503/14

    Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie Schadensersatzansprüche aus

  • OLG Frankfurt, 13.03.2017 - 3 U 200/16

    Kein Widerrufsrecht bei unechter Abschnittsfinanzierung

  • LG Münster, 25.09.2014 - 14 O 67/14

    Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen Kündigung des

  • LG Dortmund, 06.03.2015 - 3 O 308/14

    Kein Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers bei unechter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht