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   BGH, 22.05.2012 - X ZR 129/09   

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https://dejure.org/2012,21858
BGH, 22.05.2012 - X ZR 129/09 (https://dejure.org/2012,21858)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2012 - X ZR 129/09 (https://dejure.org/2012,21858)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 (https://dejure.org/2012,21858)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nabenschaltung III

    § 12 Abs 1 S 3 PatG, § 13 Abs 3 GebrMG
    Gebrauchsmusterschutz: Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil - Nabenschaltung III

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Übergangs eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil im Zusammenhang mit einem Streit über die Verletzung eines Gebrauchsmusters; Gleichstellung der Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils mit der Übertragung eines gesamten Betriebs

  • Betriebs-Berater

    Übergang des Vorbenutzungsrechts trotz Verbleibs von Herstellungstätigkeiten beim Veräußerer

  • rewis.io

    Gebrauchsmusterschutz: Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil - Nabenschaltung III

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 12 Abs. 1 S. 3; GebrMG § 13 Abs. 3
    Zulässigkeit des Übergangs eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil im Zusammenhang mit einem Streit über die Verletzung eines Gebrauchsmusters; Gleichstellung der Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils mit der Übertragung eines gesamten Betriebs

  • datenbank.nwb.de

    Gebrauchsmusterschutz: Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil - Nabenschaltung III

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorbenutzungsrecht bei der Übertratung eines abgrenzbaren Betriebsteils

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Nabenschaltung III

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 1010
  • BB 2012, 2591
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63

    Bindungswirkung einer Entscheidung des wegen einer Patentverletzung angerufenen

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - X ZR 129/09
    Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Vorbenutzungsrecht nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen kann, sondern unteilbar ist und auch eine Betriebsteilung nicht zu seiner Vervielfältigung führt, sondern dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1965 - Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II; RGZ 112, 242, 245).
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - X ZR 129/09
    Wenn das zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob F.   & S.      die Erfindung vor dem Prioritätstag bereits in Benutzung genommen oder die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, BGHZ 182, 231 Rn. 15 ff. - Füllstoff).
  • RG, 19.12.1925 - I 60/25

    Patentverlängerungsgesetz; Zwischenbenutzungsrecht

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - X ZR 129/09
    Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Vorbenutzungsrecht nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen kann, sondern unteilbar ist und auch eine Betriebsteilung nicht zu seiner Vervielfältigung führt, sondern dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1965 - Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II; RGZ 112, 242, 245).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Die Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils steht hierbei der Übertragung eines (gesamten) Betriebs gleich (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 20 - Nabenschaltung III; Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 12 Rn. 49; Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 26).

    Eine Teilung des Vorbenutzungsrechts auf mehrere Betriebe ist jedoch unstatthaft (BGH, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II; GRUR 2012, 1010 Rn. 21 - Nabenschaltung III; Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 25; Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 26).

    Das Vorbenutzungsrecht kann nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen, sondern ist unteilbar und auch eine Betriebsteilung kann nicht zu seiner Vervielfältigung führen, weshalb in jedem Einzelfall geprüft werden muss, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 21 - Nabenschaltung III).

    Es soll nicht zu einer Vervielfältigung des Benutzungsrechts kommen (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung; GRUR 2012, 1010 Rn. 21 - Nabenschaltung III; Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 25; Schulte/Rinken, a.a.O., § 12 Rn. 26).

    Selbst wenn die Beklagte zu 1. im Einzelfall formell als "Subunternehmerin" der Streithelferin zu 1. tätig geworden wäre, wäre ihr Handeln im Zweifel durch ein Vorbenutzungsrecht der Streithelferin zu 1. nicht gedeckt gewesen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Streithelferin zu 1. nach der Verpachtung noch einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Durchführung der Sprengreinigungen durch die Beklagte zu 1. hatte (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 26 - Nabenschaltung III; LG Düsseldorf, Mitt. 1999, 370, 371 - Steckerkupplung; Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 24; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 12 Rn. 46; Mes, PatG, 4. Aufl., § 12 Rn. 19; Schulte/Rinken, a.a.O., § 12 Rn. 25; BeckOK PatR/Ensthaler, § 12 Rn. 9).

    Davon, dass es einem Betriebsübergang nicht entgegenstehen muss, wenn Teile des Betriebs vom Übergang ausgeschlossen werden, geht auch der Bundesgerichtshof (GRUR 2012, 1010 - Nabenschaltung III) aus.

    Wie bereits erwähnt, steht nach seiner Rechtsprechung die Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils der Übertragung eines (gesamten) Betriebs gleich (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 20 - Nabenschaltung III).

    Der Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil ist hierbei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Herstellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten nunmehr in fremden Werkstätten, zu denen auch diejenigen seines Vertragspartners zählen können, vornehmen lässt (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 20 - Nabenschaltung III; vgl. auch Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 12 Rn. 49; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 517).

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14

    Patentgeschütztes Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung für

    So ist etwa eine Fremdfertigung durch ein Vorbenutzungsrecht im Sinn von § 12 PatG so lange gedeckt, wie der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und gegebenenfalls des Vertriebs behält (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 26 mwN - Nabenschaltung III; RGZ 153, 321, 326 f, 328; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 12 Rn. 24; Busse, PatG, 8. Aufl., § 12 rn. 45 mwN), die "fremde Werkstatt" (also Zulieferer, Subunternehmer, Zwischenmeister, Heimarbeiter; vgl. Busse, aaO) mithin für den Nutzungsberechtigten arbeitet (vgl. Meier-Beck GRUR 2013, 1177, 1182).
  • LG Düsseldorf, 18.09.2018 - 4c O 7/18

    Wärmetauscher-Reinigung

    Allerdings reicht eine Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils aus, wobei es unschädlich ist, dass der übernommene Betriebsteil allein nicht die komplette Herstellung des vorbenutzten Gegenstandes erlaubt, sondern einzelne Fertigungsschritte in fremden Werkstätten vorgenommen werden müssen (BGH, GRUR 2012, 1010 - Nabenschaltung III).
  • LG Düsseldorf, 05.01.2023 - 4a O 103/20

    Steuerungsvorrichtung für Ultrafiltration von Blut

    Das Vorbenutzungsrecht kann zudem nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen, sondern ist unteilbar (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 21 - Nabenschaltung III).
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