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   BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13   

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https://dejure.org/2013,14892
BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13 (https://dejure.org/2013,14892)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2013 - 4 StR 151/13 (https://dejure.org/2013,14892)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13 (https://dejure.org/2013,14892)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 46 StGB
    Recht auf Verteidigung; nemo-tenetur-Grundsatz; Strafzumessung (unzulässiges Anlasten von Verteidigungsverhalten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 136 Abs 1 S 2 StPO, § 163a Abs 4 S 2 StPO, § 243 Abs 5 S 1 StPO
    Strafzumessung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafschärfende Berücksichtigung mangelnder Mitwirkung an der Sachaufklärung sowie wahrheitswidrigen Verteidigungsvorbringens des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Anlastung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bei den Erwägungen zur Wahl des Strafrahmens; Verkennung der Reichweite des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit

  • rewis.io

    Strafzumessung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafschärfende Berücksichtigung mangelnder Mitwirkung an der Sachaufklärung sowie wahrheitswidrigen Verteidigungsvorbringens des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafschärfende Anlastung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bei den Erwägungen zur Wahl des Strafrahmens; Verkennung der Reichweite des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: "Schon aus dem nemo-tenetur-Grundsatz…”

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95

    Hartnäckiges Leugnen - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13
    Dementsprechend darf ihm mangelnde Mitwirkung an der Sachaufklärung nicht strafschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1995 - 2 StR 527/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 mwN).

    Dies gilt nicht nur dann, wenn er eine unrichtige Einlassung unverändert aufrechterhält, sondern auch, wenn er dem Anklagevorwurf mit jedenfalls teilweise wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (BGH, Beschluss vom 8. November 1995 aaO).

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 364/03

    Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (belastende Beweiswürdigung einer

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13
    Schon aus dem nemo-tenetur-Grundsatz (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) folgt, dass der Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht verpflichtet ist, aktiv die Sachaufklärung zu fördern und an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03, BGHSt 49, 56, 59 f.).
  • BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18

    Grundsätze der Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung

    Ein zulässiges Prozessverhalten des Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten bewertet werden, da hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1995 - 2 StR 527/95, NStZ 1996, 80; vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 272/13; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 332/13).
  • BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22

    Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei

    c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 ‒ 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 ‒ 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).

    c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 - 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 - 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 01.04.2020 - 53 Ss 35/20

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen

    Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13 -, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09 -, zit. n. juris).
  • OLG Braunschweig, 06.11.2023 - 1 ORs 40/23

    Strafzumessung, BtM-Verfahren, minder schweren Fall, Nemo-tenetur

    Dies gilt nicht nur dann, wenn er eine unrichtige Einlassung unverändert aufrechterhält, sondern auch, wenn er dem Anklagevorwurf mit jedenfalls teilweise wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (BGH, Beschluss vom 22.05.2013 - 4 StR 151/13, juris OS 1 und 2 und Rn. 5; Beschluss vom 08.11.1995, a.a.O.).
  • BGH, 16.08.2022 - 4 StR 186/22

    Strafaussetzung (Sozialprognose: keine Verpflichtung des Angeklagten zu

    Sie lassen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass der Angeklagte im Strafprozess nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ? 5 StR 295/18 Rn. 4) und zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 ? 3 StR 411/21, StraFo 2022, 116; Beschluss vom 19. Januar 2016 ? 4 StR 521/15 Rn. 4; Beschluss vom 22. Mai 2013 ? 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340).
  • BGH, 17.06.2015 - 5 StR 140/15

    Minder schwerer Fall des Computerbetruges (besonders werthaltiges, da

    Dass der Angeklagte Z. seine wahre Identität vor dem Landgericht nicht preisgegeben hat, hält sich im Rahmen seines zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StV 2013, 697) und durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe strafschärfend berücksichtigt werden.
  • OLG Brandenburg, 27.08.2014 - 53 Ss 90/14

    Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz

    Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung, auch zu seiner Person, darf ihm nicht strafverschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13 -, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09 -, zit. n. juris).
  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18

    Falschangaben des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (keine

    Dies gilt nicht nur dann, wenn er dem Anklagevorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340 mwN), sondern auch bei falschen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, durch die er einen für sich günstigeren Rechtsfolgenausspruch anstrebt.
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