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   BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12   

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https://dejure.org/2014,11646
BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12 (https://dejure.org/2014,11646)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2014 - IX ZB 72/12 (https://dejure.org/2014,11646)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 (https://dejure.org/2014,11646)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 399 BGB, § 851 Abs 1 ZPO
    Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über Leistungen an Opfer sexuellen Missbrauchs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändbarkeit von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über "Leistungen in Anerkennung des zugefügten Leids von Opfern des sexuellen Missbrauchs"; Nachtragsverteilung der freiwillig gezahlten ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Massezugehörigkeit einer Opferentschädigung des Insolvenzschuldners durch die Deutsche Bischofskonferenz wegen sexuellen Missbrauchs

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 203 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 851; BGB § 399
    Keine Massezugehörigkeit einer Opferentschädigung des Insolvenzschuldners durch die Deutsche Bischofskonferenz wegen sexuellen Missbrauchs

  • rewis.io

    Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über Leistungen an Opfer sexuellen Missbrauchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändbarkeit von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über "Leistungen in Anerkennung des zugefügten Leids von Opfern des sexuellen Missbrauchs"; Nachtragsverteilung der freiwillig gezahlten ...

  • rechtsportal.de

    Pfändbarkeit von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über "Leistungen in Anerkennung des zugefügten Leids von Opfern des sexuellen Missbrauchs"; Nachtragsverteilung der freiwillig gezahlten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Katholische Kirche: Leistungen in Anerkennung des Leids von Missbrauchopfern fallen nicht in die Insolvenzmasse!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungen der deutschen Bistümer in der Insolvenz des Missbrauchopfers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, fallen nicht in die Insolvenzmasse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, fallen nicht in die Insolvenzmasse

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, fallen nicht in die Insolvenzmasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1009
  • ZIP 2014, 1235
  • MDR 2014, 861
  • NZI 2014, 656
  • WM 2014, 1141
  • DÖV 2014, 988
  • Rpfleger 2014, 540
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Auszug aus BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
    Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33 ff mit Begründung zur Entstehungsgeschichte).

    Der Senat hat dies bislang dahingestellt sein lassen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 36).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; vom 24. März 2011, aaO Rn. 42).

    Die Auszahlung des freiwillig erbrachten Betrages an die Masse würde deshalb den Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 44).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14

    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Veräußerungserlöse

    Auszug aus BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
    a) Die Anordnung der Nachtragsverteilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der freiwilligen Zahlung des Bischöflichen Ordinariats vom 16. Juli 2011 um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 handelt, der nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, WM 2014, 956 Rn. 6).

    aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO).

    Sie ist kein Gegenstand der Masse (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO).

  • BGH, 18.10.2012 - IX ZB 263/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit eines Entschädigungsanspruchs wegen

    Auszug aus BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings von der Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des Insolvenzrechts schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 5, je mwN).

    Vielmehr ist entscheidend, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012, aaO Rn. 5).

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 121/11

    Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer vor Verfahrenseröffnung begründeten

    Auszug aus BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings von der Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des Insolvenzrechts schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 5, je mwN).

    Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich (BGH, Beschluss vom 22. September 2011, aaO Rn. 3).

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 184/09

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Behandlung eines während des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
    Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 5).
  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 17/04

    Zulässigkeit der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
    Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 5).
  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09

    Zahlungsanspruch eines erwachsenen Kindes gegen den eigenen Bruder aus

    Auszug aus BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; vom 24. März 2011, aaO Rn. 42).
  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 31/85

    Nachbesserungsanspruch: Abtretbarkeit

    Auszug aus BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; vom 24. März 2011, aaO Rn. 42).
  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17

    Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom

    Soweit danach eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f unter II. 2; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 69/12, WM 2013, 572 Rn. 9, 11; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 14).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19

    Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf

    Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 11 mwN).

    Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 33 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 253 Rn. 48).

    Der Senat hat diese Frage bislang unbeantwortet gelassen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 36; Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 16; vgl. Beuthien, GRUR 2014, 957, 959).

    Auch sind Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 14).

    Darüber hinaus ist das Interesse des Bischöflichen Ordinariats an der Beibehaltung des Empfängers der freiwilligen Leistung besonders schutzwürdig (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 21).

    In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 42; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 18).

    (bb) Im Unterschied zur gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 43) und zu den freiwilligen Zahlungen der kirchlichen Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde" (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 20; vgl. zu dem Merkmal des fehlenden Anspruchs Madaus, NZI 2014, 658, 659) besteht der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG von Gesetzes wegen.

    Daraus folgt, dass die Entschädigung dem Beschäftigten nicht persönlich zugutekommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 44; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 21).

    Wäre der Schuldner von vornherein ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot besoldet worden, wäre möglicherweise ein höherer Geldbetrag in die Insolvenzmasse geflossen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 44; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 22).

    dd) Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung, welche auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig ist (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 9), liegen unzweifelhaft vor, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird.

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 17/19

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    12 und vom 24. März 2011 aaO Rn. 42; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 18).

    Nach deutschem Recht sind aber Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt - trotz ihrer höchstpersönlichen Natur nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, und es kann gegen sie aufgerechnet werden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. November 2015 aaO Rn. 24 ff; BGH, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 33 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014 aaO Rn. 15; siehe auch MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., § 253 Rn. 66; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 22; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 253 Rn. 48; jeweils mwN).

  • BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22

    Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners

    (1) Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch gegen den Fonds "Heimerziehung in der DDR", welcher das Ziel hat, ehemaligen Heimkindern, denen Unrecht und Leid während ihrer Heimunterbringung in der ehemaligen DDR zugefügt wurde, finanzielle Hilfen zu gewähren, nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB unpfändbar ist, weil die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 Rn. 17 ff., NJW-RR 2014, 1009 zum Anspruch auf Entschädigung für Opfer sexuellen Missbrauchs aufgrund des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011).

    (2) Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NJW-RR 2014, 1009) steht dem nicht entgegen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass eine Entschädigungszahlung, die der dortige Schuldner vom Bischöflichen Ordinariat erhalten hatte, nicht Gegenstand der Insolvenzmasse geworden ist, weil ein entsprechender Anspruch des dortigen Schuldners nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 Rn. 14, Rn. 17 ff., NJW-RR 2014, 1009).

  • BAG, 22.10.2020 - 6 AZR 566/18

    Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung einer angestellten Rechtsanwältin

    Dies ist ua. dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wie dies zB auf Entschädigungen für erlittenes Unrecht (BGH 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 - Rn. 21) oder personenbezogene Naturalleistungen wie Unterhalt in Natur (BGH 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09 - Rn. 14 mwN; sh. auch die Aufzählung in MüKoBGB/Roth/Kieninger 8. Aufl. § 399 Rn. 9 ff.) zutrifft.
  • BGH, 20.10.2022 - IX ZB 12/22

    Insolvenzverfahren: Pfändbarkeit des an die Pflegeperson weitergeleiteten

    In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 18 mwN; vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17, WM 2020, 1166 Rn. 17; vom 10. März 2021 - VII ZB 24/20, BGHZ 229, 94 Rn. 10).
  • BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15

    Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung:

    Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558 und vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 18).

    Nach deutschem Recht sind Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt - aber grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar und es kann gegen sie aufgerechnet werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 33; siehe auch Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 1995, 783; Beschluss vom 22. Mai 2014 aaO Rn. 15; MüKoBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 65 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 253 Rn. 22; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rn. 48; jeweils mwN).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 50/13

    Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Befugnis zur Erhebung der

    Dies gilt auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, WM 2011, 79 Rn. 5; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 9).
  • BGH, 16.08.2023 - VII ZB 64/21

    Corona-Überbrückungshilfe III als eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §

    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2014 (IX ZB 72/12, MDR 2014, 861) betraf den Sonderfall, dass eine freiwillige Zuwendung dem Opfer sexuellen Missbrauchs persönlich zugute kommen sollte.
  • AG Göttingen, 20.01.2016 - 21 C 84/15

    Pflicht zum Hinweis auf Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach fünf

    Allerdings wäre die Schadensursache schon vor Eröffnung des Verfahrens gelegt worden, so dass bei Aufhebung des Verfahrens eine Nachtragsverteilung vorbehalten werden könnte (vgl. BGH NZI 2014, 656 Tz. 11).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 22 U 15/15

    Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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