Rechtsprechung
BGH, 22.05.2017 - 1 StR 137/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 111i Abs 2 StPO, § 349 StPO, § 354 Abs 2 StPO, § 420 BGB, § 426 BGB
Revision in Strafsachen: Klarstellung des Urteilstenors zum Wertersatzverfall hinsichtlich des Haftungsumfangs bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Mitangeklagter - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 111i Abs. 2 StPO, § 111i Abs. 5 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung des Unterbleibens des Verfalls von Wertersatz wegen des Entstehens von Ansprüchen Verletzter; Beschränkung der Tenorierung des Wertersatzverfallsbetrages
- rewis.io
Revision in Strafsachen: Klarstellung des Urteilstenors zum Wertersatzverfall hinsichtlich des Haftungsumfangs bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Mitangeklagter
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung des Unterbleibens des Verfalls von Wertersatz wegen des Entstehens von Ansprüchen Verletzter; Beschränkung der Tenorierung des Wertersatzverfallsbetrages
- rechtsportal.de
StPO § 111i Abs. 2
Anordnung des Unterbleibens des Verfalls von Wertersatz wegen des Entstehens von Ansprüchen Verletzter; Beschränkung der Tenorierung des Wertersatzverfallsbetrages - datenbank.nwb.de
Revision in Strafsachen: Klarstellung des Urteilstenors zum Wertersatzverfall hinsichtlich des Haftungsumfangs bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Mitangeklagter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 21.11.2016 - 7 KLs 213 Js 21522/16
- BGH, 22.05.2017 - 1 StR 137/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10
Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der …
Auszug aus BGH, 22.05.2017 - 1 StR 137/17
Der vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10). - BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
Anordnung des Wertersatzverfalls (Mittäter als Gesamtschuldner)
Auszug aus BGH, 22.05.2017 - 1 StR 137/17
Der vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10). - BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15
Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in …
Auszug aus BGH, 22.05.2017 - 1 StR 137/17
Der vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10).