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   BGH, 22.05.2018 - 4 StR 100/18   

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https://dejure.org/2018,19314
BGH, 22.05.2018 - 4 StR 100/18 (https://dejure.org/2018,19314)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2018 - 4 StR 100/18 (https://dejure.org/2018,19314)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18 (https://dejure.org/2018,19314)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG, § 29a BtMG, § 30a BtMG, § 46 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Revision bzgl. der Strafzumessung bei Annahme strafschärfender Umstände zu Lasten des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne konkrete Feststellungen zu Wirkstoffgehalt u. Wirkstoffmenge

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründetheit einer Revision bzgl. der Strafzumessung bei Annahme strafschärfender Umstände zu Lasten des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne konkrete Feststellungen zu Wirkstoffgehalt u. Wirkstoffmenge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 286
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 26.01.2023 - 3 StR 154/22
    So hat die Strafkammer den Schuldgehalt der Taten mangels ausreichender Feststellungen zu den hierfür maßgeblichen Wirkstoffgehalten und Wirkstoffmengen der gehandelten Betäubungsmittel nicht bestimmt (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117/22, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 48 Rn. 4; vom 20. Oktober 2021 - 3 StR 223/21, juris Rn. 3; vom 15. September 2020 - 3 StR 205/20, juris Rn. 4; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, juris Rn. 6 mwN).

    Das neue Tatgericht wird den Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge der gehandelten Drogen unter Berücksichtigung anderer sicher feststellbarer Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Qualität, Beanstandungen durch die Käuferin) gegebenenfalls durch Schätzung unter Anwendung des Zweifelssatzes zu ermitteln haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 - 3 StR 223/21, juris Rn. 3; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, juris Rn. 6; vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16, StV 2017, 293 Rn. 3; vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; jeweils mwN).

  • BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen bei räumlicher

    Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und dementsprechend die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben, weil der Schuldgehalt dieser Tat mangels ausreichender Feststellungen zu dem hierfür maßgeblichen Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge des gehandelten Betäubungsmittels nicht belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, NStZ-RR 2018, 286; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339).
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Dies stellt hier einen durchgreifenden Rechtsfehler dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326).
  • BGH, 23.02.2022 - 2 StR 444/21

    Strafrahmenwahl (minder schwerer Fall: Betäubungsmittelstrafbarkeit, Sperrwirkung

    Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 1993 - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2017 - 5 StR 395/17, juris Rn. 8; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326).
  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 406/22

    In den Verkehr gelangte Betäubungsmittel (keine strafschärfende Berücksichtigung)

    Zwar ist diese Erwägung nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 - 3 StR 270/22; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 mwN).
  • BGH, 15.09.2020 - 3 StR 205/20

    Unzureichende Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Wirkstoffmenge bei der

    Der Strafausspruch des Urteils kann keinen Bestand haben, weil der Schuldgehalt der Tat mangels ausreichender Feststellungen zu den hierfür maßgeblichen Wirkstoffgehalten und Wirkstoffmengen der gehandelten Betäubungsmittel nicht bestimmt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, juris Rn. 6 mwN).

    Der neue Tatrichter wird den Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge der jeweils gehandelten Drogen unter Berücksichtigung anderer sicher feststellbarer Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.), notfalls durch Schätzung unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16, StV 2017, 293 f.; vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, juris Rn. 6 jeweils mwN), zu ermitteln haben.

  • BGH, 05.02.2020 - 2 StR 517/19

    Urteilsgründe (Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln bei der

    Diese Formulierungen lassen besorgen, dass die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörenden Umstand verwertet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, NStZ-RR 2018, 286; Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 2 StR 413/16, NStZ-RR 2017, 147 und vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7).
  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20

    Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)

    Gleiches gilt für den ebenfalls als strafschärfend gewerteten Umstand, der Angeklagte sei ?nicht in einer wirtschaftlichen Notlage? gewesen (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18 Rn. 8; vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 Rn. 4 und vom 12. Februar 1987 - 4 StR 10/87 Rn. 4; Urteil vom 4. Juni 1981 - 4 StR 137/81 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 07.07.2022 - 4 StR 50/22

    Strafzumessung (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Da die Strafzumessung schon unter diesem Gesichtspunkt rechtsfehlerhaft ist, kann der Senat offen lassen, ob die Strafkammer durch ihre weitere Erwägung, der Angeklagte habe "kühl wirtschaftlich kalkulierend aus reinem Gewinnstreben mit Betäubungsmitteln Handel getrieben" ein noch im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit von § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 1 BtMG liegendes Gewinnstreben strafschärfend herangezogen und damit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19 Rn. 4, NStZ-RR 2020, 146, 147; Beschluss vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 236; Maier in Weber/Kornprobst/ Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29a Rn. 266 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 36/21

    Strafrahmenwahl und Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Strafmildernde

    Der Gesamtzusammenhang in dem diese Umstände gestellt sind, lässt somit zu besorgen, dass das Landgericht das Fehlen von Strafmilderungsgründen rechtsfehlerhaft erschwerend berücksichtigt hat (vgl.BGH, Beschluss vom 26.10.1990 - 2 StR 390/90, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.05.2018 - 4 StR 100/18, juris Rn. 8; Urteil vom 09.10.2019 - 1 StR 39/19, juris Rn. 18).
  • BGH, 15.02.2022 - 2 StR 223/21

    Strafzumessung (keine Berücksichtigung des Fehlens möglicher

  • BGH, 08.01.2019 - 4 StR 401/18

    Gefahr des Inverkehrbringens von Marihuana als Strafschärfungsgrund;

  • BGH, 19.01.2022 - 4 StR 456/21

    Keine Strafschärfung wenn Drogen in Handel gelangen

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