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   BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18   

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BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18 (https://dejure.org/2019,21011)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2019 - IV ZB 33/18 (https://dejure.org/2019,21011)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18 (https://dejure.org/2019,21011)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17

    Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 10; vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO; vom 19. September 2017 aaO; vom 9. Mai 2017 aaO).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO Rn. 11; vom 19. September 2017 aaO).

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 16; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2 [juris Rn. 11]).

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 10; vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO; vom 19. September 2017 aaO; vom 9. Mai 2017 aaO).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO Rn. 11; vom 19. September 2017 aaO).

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 5/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltliche Überprüfungspflicht der

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 10; vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO; vom 19. September 2017 aaO; vom 9. Mai 2017 aaO).

  • BGH, 10.03.1992 - VI ZB 4/92

    Fristeintragung vor Erledigungsvermerk in Anwaltsakten

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Dann aber besteht die keineswegs fernliegende Gefahr, dass in der Akte neben den Fristen auch schon vorweg ein Häkchen als Erledigungsvermerk angebracht wird, obwohl die Notierung im Fristenkalender noch - kurzfristig - aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826 unter II [juris Rn. 9]).
  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Ein entsprechender Hinweis des Berufungsgerichts wäre nur erforderlich gewesen, wenn es um die Aufklärung erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben im Rahmen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes gegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9).
  • BGH, 25.09.2013 - XII ZB 200/13

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Ein entsprechender Hinweis des Berufungsgerichts wäre nur erforderlich gewesen, wenn es um die Aufklärung erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben im Rahmen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes gegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9).
  • BGH, 09.02.2010 - XI ZB 34/09

    Wiedereinsetzungsantrag: Hinweispflicht des Gerichts auf Ergänzungsbedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Ein entsprechender Hinweis des Berufungsgerichts wäre nur erforderlich gewesen, wenn es um die Aufklärung erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben im Rahmen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes gegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 16; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2 [juris Rn. 11]).
  • BGH, 16.10.2018 - VI ZB 68/16

    Erläuterung und Vervollständigung von erkennbar unklaren oder

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18
    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bestand nach der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs - anders als in der von der Rechtsbeschwerde genannten Sache (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, VersR 2019, 442) - kein Anhaltspunkt für die Erteilung einer Anweisung, erst nach der Eintragung im Fristenkalender die Erledigung der Fristennotierung in der Akte zu vermerken.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

    Auch in einem solchen Fall hat der Prozessbevollmächtigte aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - IV ZB 33/18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Zu den zur Ermöglichung der Gegenkontrolle notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - IV ZB 33/18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BGH, 23.09.2020 - IV ZB 18/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 16).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 2/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - IV ZB 18/20, juris Rn. 13; vom 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris Rn. 15).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 1/21

    Neuberechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - IV ZB 18/20, juris Rn. 13; vom 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris Rn. 15).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 3/21

    Neuberechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - IV ZB 18/20, juris Rn. 13; vom 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 28.09.2022 - 5 A 216/22

    Wiedereinsetzung; Berufungsbegründung; Organisation des Fristenwesens; Vorfrist;

    Die Stellungnahmen enthalten ferner auch keine substantiierten, nachvollziehbaren Angaben zur Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch allgemeine Vorkehrungen der Büroorganisation oder durch konkrete Einzelanweisungen an seine Mitarbeiter, die es erlauben, die Einhaltung der Anforderungen festzustellen, welche die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sodass von deren Nichteinhaltung auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18 -, juris Rn. 11).
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