Rechtsprechung
BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 8/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtzeitiger Eingang einer Berufungsschrift - Beweis des Eingangs eines Rechtmittels durch den Eingangsstempel - Führung des Gegenbeweises für den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 160/86
Fehlen des Zustellungsdatums im Empfangsbekenntnis
Auszug aus BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 8/88
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß durch den Eingangsstempel nach § 418 Abs. 1 ZPO der Beweis dafür begründet worden ist, daß die Berufungsschrift erst am 6. Juni 1987 eingegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86, VersR 1987, 813, 814 unter II. 1 b m. Nachw.).Es hat auch nicht verkannt, daß der durch den Eingangsstempel begründete Beweis nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden kann, der volle Überzeugung des Gerichts von der Rechtzeitigkeit der Prozeßhandlung erfordert (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1987 aaO).
Die von der Revision vorgelegte Stellungnahme läßt am Beispiel eines erst kurze Zeit zurückliegenden Vorgangs erkennen, daß nach Einschätzung des Amtsgerichtsdirektors die Verwendung eines umstellbaren Stempels eine nicht nur theoretische Fehlerquelle darstellte, die sich am 5./6. Juni 1987 noch auswirken konnte; insofern unterscheidet sich diese Sache von dem Fall, der dem Senatsurteil vom 11. März 1987 (a.a.O. unter II. 1 b aa und bb, insoweit in VersR 1987, 814 nicht abgedruckt) zugrunde lag.
- BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85
Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den …
Auszug aus BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 8/88
Die von der Revision vorgelegte Stellungnahme läßt am Beispiel eines erst kurze Zeit zurückliegenden Vorgangs erkennen, daß nach Einschätzung des Amtsgerichtsdirektors die Verwendung eines umstellbaren Stempels eine nicht nur theoretische Fehlerquelle darstellte, die sich am 5./6. Juni 1987 noch auswirken konnte; insofern unterscheidet sich diese Sache von dem Fall, der dem Senatsurteil vom 11. März 1987 (a.a.O. unter II. 1 b aa und bb, insoweit in VersR 1987, 814 nicht abgedruckt) zugrunde lag. - BGH, 09.07.1987 - VII ZB 10/86
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels im Wege des …
Auszug aus BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 8/88
Diese - im Rahmen des Freibeweises (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 "Einreichung 1" = MDR 1988, 136) unbedenklich verwendbare - Erkenntnisquelle kann im Zusammenhang mit dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme geeignet sein, den Beweis dafür zu erbringen, daß entgegen dem durch die Stempelung bewiesenen Eingangsdatum der Schriftsatz schon am 5. Juni 1987 eingegangen war. - BGH, 18.04.1977 - VIII ZR 286/75
Beweis rechtzeitigen Eingangs - Schriftstücke
Auszug aus BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 8/88
Der erkennende Senat sieht keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders als das Berufungsgericht zu beurteilen; deshalb stellt sich für ihn auch nicht die Frage der Notwendigkeit der wiederholten Vernehmung der Zeugen gemäß § 398 ZPO (zu der hier durch § 561 ZPO nicht ausgeschlossenen Befugnis des Revisionsgerichts, selbst Beweise zu erheben und zu würdigen, vgl. Senatsurteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721, 722 unter II. 2 a).