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   BGH, 22.06.2004 - 4 StR 135/04   

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https://dejure.org/2004,4746
BGH, 22.06.2004 - 4 StR 135/04 (https://dejure.org/2004,4746)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2004 - 4 StR 135/04 (https://dejure.org/2004,4746)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - 4 StR 135/04 (https://dejure.org/2004,4746)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1
    Bezeichnung der versuchten Vergewaltigung im Urteilstenor; Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs gegen Sachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 35
  • StV 2005, 135
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - 4 StR 135/04
    Dazu müßte er sie entweder bei der Nötigung oder bei dem sexuellen Geschehen selbst eingesetzt haben (vgl. BGHSt 46, 225, 228 f.).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - 4 StR 135/04
    Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 22.06.2004 - 4 StR 135/04
    Da der Angeklagte nach Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wurde, ist die Tat im Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356).
  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte die Schlüssel weder als Nötigungsmittel zur Erzwingung der (möglicherweise) sexuellen Handlung noch als Mittel dieser Handlung selbst eingesetzt (zum Begriff des Verwendens vgl. BGHSt 46, 225, 228 f.; BGH NStZ 2000, 254; 2005, 35; MüKo-Renzikowski § 177 Rdn. 81; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 84; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 89).
  • BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges); Qualifikation

    Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts das Tatmesser möglicherweise nur ein Taschenmesser mit einer einige Zentimeter langen Klinge war, war es doch durch die konkrete Art der Verwendung im Halsbereich der Nebenklägerin geeignet, erhebliche - wenn nicht gar lebensgefährliche - Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 46, 225, 228; BGH NStZ 2000, 419; 2005, 35; NStZ-RR 2002, 108).
  • LG Magdeburg, 16.04.2021 - 21 KLs 11/20

    Strafverfahren wegen besonders schwerer Vergewaltigungen teils in Tateinheit mit

    Vorliegend hat der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Schere unter Ausnutzung ihrer Gefährlichkeit als mögliches Stichwerkzeug zum Zwecke der Drohung zweckentfremdet und gegen den Hals der Geschädigten eingesetzt, um so weiteren Sexualverkehr mit ihr zu ermöglichen (vgl. als Gegenbeispiel für eine der Schere zweckentsprechenden Nutzung zum Zerschneiden von Kleidung BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 4 StR 135/04 -, juris).
  • LG Dortmund, 08.04.2019 - 32 KLs 42/18
    In diesem Fall liegt eine versuchte Vergewaltigung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 StR 135/04 in NStZ 2005, 35f.).
  • LG Magdeburg, 18.11.2020 - 21 KLs 11/20

    Strafverfahren wegen besonders schwerer Vergewaltigungen teils in Tateinheit mit

    Vorliegend hat der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Schere unter Ausnutzung ihrer Gefährlichkeit als mögliches Stichwerkzeug zum Zwecke der Drohung zweckentfremdet und gegen den Hals der Geschädigten eingesetzt, um so weiteren Sexualverkehr mit ihr zu ermöglichen (vgl. als Gegenbeispiel für eine der Schere zweckentsprechenden Nutzung zum Zerschneiden von Kleidung BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 4 StR 135/04 -, juris).
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