Rechtsprechung
BGH, 22.06.2010 - VI ZR 226/09 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
HPflG § 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 1 S 1 HaftPflG, § 2 Abs 1 S 2 HaftPflG
Haftung für Energieanlagen: Auslösung einer Sicherungseinrichtung des Stromversorgungsnetzes durch eine Fehlbedienung der Energieanlage eines Kunden - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadenersatzanspruch eines Stromversorgungsunternehmens gegen einen Stromkunden wegen Auslösung einer daraufhin instandsetzungsbedürftigen Sicherungseinrichtung im Netz; Auslösung einer im Netz vorhandenen Sicherungseinrichtung durch Anforderung einer extrem hohen ...
- rewis.io
Haftung für Energieanlagen: Auslösung einer Sicherungseinrichtung des Stromversorgungsnetzes durch eine Fehlbedienung der Energieanlage eines Kunden
- ra.de
- rewis.io
Haftung für Energieanlagen: Auslösung einer Sicherungseinrichtung des Stromversorgungsnetzes durch eine Fehlbedienung der Energieanlage eines Kunden
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
HpflG § 2
Keine Haftung des Kunden für einen Schaden des Stromversorgers durch Zufluss extrem hoher Strommenge infolge einer Fehlbedienung der Schaltanlage des Kunden - RA Kotz
Stromversorgungsunternehmen - Schadensersatzanspruch gegen Kunden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HPflG § 2 Abs. 1
Schadenersatzanspruch eines Stromversorgungsunternehmens gegen einen Stromkunden wegen Auslösung einer daraufhin instandsetzungsbedürftigen Sicherungseinrichtung im Netz; Auslösung einer im Netz vorhandenen Sicherungseinrichtung durch Anforderung einer extrem hohen ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensrecht - Kein Schadensersatz für Stromversorger bei best. Fehlbedienung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schadensersatz wegen Kurzschluß beim Verbraucher
- ar-law.de (Kurzinformation)
Zur Haftung für Sicherungen bei übermäßiger Stromentnahme
Verfahrensgang
- AG Hagen, 27.02.2009 - 15 C 1/09
- LG Hagen, 19.06.2009 - 1 S 34/09
- BGH, 22.06.2010 - VI ZR 226/09
Papierfundstellen
- NJW 2011, 379 (Ls.)
- NJW-RR 2010, 1467
- MDR 2010, 921
- VersR 2010, 1228
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94
Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen aus dem Erdreich ragenden …
Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 226/09
Eine Haftung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn ein in Bewegung befindliches Gerät gegen den festen Teil einer Rohrleitungsanlage gestoßen und dadurch beschädigt wurde (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - III ZR 196/94 - VersR 1996, 503, Rn. 10 bei Juris).Die Frage nach der Reichweite der Haftungsnorm lässt sich auch nicht allein durch eine isolierte Betrachtung der Beschaffenheit der Anlage als solcher bzw. ihrer Teile beantworten; vielmehr sind hierbei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, so dass die Haftung auch zu bejahen sein kann, wenn etwa ein Leitungsmast in unmittelbarer Nähe eines Baumes aufgestellt ist oder die Leitungsdrähte in unzureichendem Abstand an einem Baum vorbeiführen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - III ZR 196/94 - aaO, Rn. 11 bei Juris).
- BGH, 11.09.2014 - III ZR 490/13
Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem …
Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09, NJW-RR 2010, 1467 Rn. 10 f). - BAG, 25.10.2023 - 7 AZR 338/22
Betriebsrat - Kosten - Rückforderung vom Betriebsratsmitglied
Es trägt im Übrigen dem allgemeinen Verständnis des Rechtsinstituts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag als subsidiärem "Auffangtatbestand" (so explizit BGH 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09 - Rn. 21) Rechnung. - OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
Regressanspruch des Ertragsausfallversicherers nach Regulierung eines …
Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich danach, dass der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen einem Versorgungsunternehmen und seinem Abnehmer für eine Gefährdungshaftung kein Bedürfnis gesehen, sondern die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung für ausreichend gehalten hat (BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 226/09, juris).Dabei ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, diese Grundsätze vorliegend nicht anzuwenden, obwohl die zitierte Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur mit Fällen befasst war, in denen von Seiten des Versorgers "aktiv" schädlich auf das Anwesen des Abnehmers eingewirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230: "echter" Rückstau aus dem Kanal; BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 226/09, juris: hoher Stromfluss).
- LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2021 - 2 S 9210/20
Haftung des Betreibers einer Tankstelle bei nicht ordnungsgemäß verschlossenem …
Damit wäre eine tatbestandsmäßige Haftung des Beklagten nur dann nicht gegeben, wenn sich die Anlage zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 HPflG befunden hätte; hierfür ist der Inhaber der Anlage beweispflichtig (BGH, Urteil vom 22.6. 2010 -VI ZR 226/09, r+s 2010, 345).