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   BGH, 22.06.2011 - 2 StR 97/11   

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https://dejure.org/2011,15498
BGH, 22.06.2011 - 2 StR 97/11 (https://dejure.org/2011,15498)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 StR 97/11 (https://dejure.org/2011,15498)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 2 StR 97/11 (https://dejure.org/2011,15498)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtskraft eines Urteils tritt im Falle eines Verzichts auf das Rechtsmittel ein; Rechtskraft eines Urteils im Falle eines Verzichts auf das Rechtsmittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1 S. 1
    Rechtskraft eines Urteils tritt im Falle eines Verzichts auf das Rechtsmittel ein; Rechtskraft eines Urteils im Falle eines Verzichts auf das Rechtsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verwerfung der Revision - Kosten für den Verteidiger - geht das?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 97/11
    Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114).
  • BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01

    Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 97/11
    Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 26-IV-21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Hinreichende Darlegung der

    Danach treffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat; das gilt auch für den gegen den Willen des Beschuldigten handelnden Verteidiger (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 2 StR 97/11 - juris; Niesler in: BeckOK StPO, Stand Januar 2021, § 473 Rn. 2; Maier in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 473 Rn. 43 m.w.N.).
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