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   BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15   

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BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15 (https://dejure.org/2016,22031)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - XII ZB 142/15 (https://dejure.org/2016,22031)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 (https://dejure.org/2016,22031)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 57 Abs 1 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde

  • IWW

    § 57 ZPO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 57 Abs. 1 ZPO, § 570 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Anfechtung der Bestellung eines Prozesspflegers mit der sofortigen Beschwerde; Ausdrückliche Beantragung der Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspflegers

  • rewis.io

    Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 57 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2
    Statthaftigkeit der Anfechtung der Bestellung eines Prozesspflegers mit der sofortigen Beschwerde; Ausdrückliche Beantragung der Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspflegers

  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit der Anfechtung der Bestellung eines Prozesspflegers mit der sofortigen Beschwerde; Ausdrückliche Beantragung der Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspflegers

  • datenbank.nwb.de

    Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestellung eines Prozesspflegers - und ihre Anfechtung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Bestellung eines Prozesspflegers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1286
  • FamRZ 2016, 1679
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bremen, 09.06.2015 - 4 WF 46/15

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozesspflegers

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung, dass die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers unzulässig sei, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehle (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 f.; Gehrlein in Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 12; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 57 Rn. 5a; HK-ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 57 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 57 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 18; s. auch zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 567 Rn. 6; Zöller/Hessler ZPO 31. Aufl. § 567 Rn. 32; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 567 Rn. 7).

    Denn die Parteien sollen - wie auch das Oberlandesgericht richtig sieht - nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9).

    Hinzu kommt, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO eine gewisse Eilbedürftigkeit voraussetzt (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077, 2078).

    Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann der Beklagte dieses selbst einlegen; insoweit gilt er als prozessfähig (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077, 2078; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 10; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 22).

  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 16).

    d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör] und Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 20), kann hier dahinstehen.

  • OLG Karlsruhe, 07.08.2006 - 14 W 35/06

    Beweisaufnahme: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Anordnung einer Herausgabe von

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung, dass die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers unzulässig sei, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehle (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 f.; Gehrlein in Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 12; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 57 Rn. 5a; HK-ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 57 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 57 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 18; s. auch zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 567 Rn. 6; Zöller/Hessler ZPO 31. Aufl. § 567 Rn. 32; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 567 Rn. 7).

    Dabei ist es nach dem Wortlaut unerheblich, dass damit zugleich der Zurückweisungsantrag des Beklagten abschlägig beschieden wurde (vgl. RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102).

  • RG, 27.04.1900 - Beschw.-Rep. III. 67/00
    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung, dass die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers unzulässig sei, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehle (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 f.; Gehrlein in Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 12; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 57 Rn. 5a; HK-ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 57 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 57 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 18; s. auch zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 567 Rn. 6; Zöller/Hessler ZPO 31. Aufl. § 567 Rn. 32; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 567 Rn. 7).

    Dabei ist es nach dem Wortlaut unerheblich, dass damit zugleich der Zurückweisungsantrag des Beklagten abschlägig beschieden wurde (vgl. RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen indes nicht garantiert (BVerfG FamRZ 2003, 995, 996).

    Daher verbietet es der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, dass die Rechtsprechung Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZB 93/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Erlass eines Beweisbeschlusses

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör] und Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 20), kann hier dahinstehen.
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 201/06

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör] und Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 20), kann hier dahinstehen.
  • OLG München, 12.03.2014 - 15 W 23/14

    Keine Alleinvertretungsmacht bei Wegfall eines von zwei Gesamtvertretern in der

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    b) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Gegenauffassung soll eine Beschwerde des Beklagten statthaft sein, wenn er ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspflegers beantragt hat (OLG München NJW-RR 2015, 33; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 7; MünchKomm/Lipp ZPO § 567 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 567 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Jänich ZPO 4. Aufl. § 567 Rn. 9).
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz

    Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann die Partei dieses selbst einlegen; insoweit gilt sie als prozessfähig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1966 - IV ZR 37/65, FamRZ 1966, 571; Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, NJW 1995, 404; Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 19).

    Weil der Verfahrensbeteiligte jederzeit, auch noch im Rechtsmittelverfahren, geltend machen kann, von Anfang prozessfähig gewesen oder zwischenzeitlich geworden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 19), und die Prozessunfähigkeit zweifelhaft sein kann, müsste das Gericht vorsorglich vor jeder Zustellung von mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen die Prozessfähigkeit des betroffenen Verfahrensbeteiligten neu prüfen.

    Richtigerweise bleiben Verfahrenshandlungen des Prozesspflegers und Zustellungen an ihn auch dann wirksam, wenn seine Bestellung aufgehoben wird, weil sich herausstellt, dass der Vertretene doch prozessfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 20).

    Diese bleiben auch dann wirksam, wenn die Bestellung aufgehoben wird, weil sich herausgestellt hat, dass der Vertretene doch prozessfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 20; RGZ 105, 401, 406).

    aa) Die Bestellung des Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO ist zwar nicht mit der sofortigen Beschwerde des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar, weil mit der Bestellung dem entsprechenden Antrag nach § 57 Abs. 1 ZPO stattgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 16 f.; so auch MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl., § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth, 17. Aufl., § 57 Rn. 4; PG/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 57 Rn. 12; aA Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 57 Rn. 7).

    bb) Die Bestellung des Prozesspflegers kann aber regelmäßig mit der Hauptsache - hier mit der Zuschlagsbeschwerde (§ 95 ZVG) - zur Überprüfung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 18 f.; so auch MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl., § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth, 17. Aufl., § 57 Rn. 4; PG/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 57 Rn. 12; aA Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 57 Rn. 7).

    Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann die vermeintlich prozessunfähige Partei dieses selbst einlegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1966 - IV ZR 37/65, FamRZ 1966, 571; Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, NJW 1995, 404; Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 19).

    Er hat Anspruch auf Klärung seiner Prozessfähigkeit durch das Gericht, wenn und soweit sein persönliches Vorbringen die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung eröffnet; auch insoweit gilt er als prozessfähig Um ihm eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, ist er deshalb weiterhin an dem Verfahren zu beteiligen, insbesondere sind ihm die Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 19).

    ee) Schließlich ist der Prozesspfleger verpflichtet, die Interessen des Vertretenen zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 20) und mit ihm in geeigneter Form Verbindung zu halten (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 57 Rn. 13).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 15; vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14, FamRZ 2015, 743 Rn. 16; vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 8; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 567 Rn. 14; Lipp in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 567 Rn. 11 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rn. 35; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 8 f.; Jänich in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rn. 9 ff.).
  • OLG Bremen, 21.06.2023 - 2 W 31/23

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung eines

    Die sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für die GmbH ist auch dann unstatthaft, soweit die Bestellung unter Verletzung des Anspruchs der Gesellschaft auf rechtliches Gehör erfolgte, da diese Entscheidung im Zwischenverfahren nicht abschließend ist und keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 24, juris).

    Auch wenn der Betroffene sich gegen eine solche Maßnahme wendete und einen Abweisungsantrag stellte, liegt in dessen Nichtberücksichtigung keine Ablehnung eines Gesuchs im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers regelmäßig unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 12, juris, entgegen OLG München, Beschluss vom 12. März 2014 - 15 W 23/14 -, Rn. 9, juris; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 4 WF 46/15 -, Rn. 11, juris).

    Ob dies auch dann gilt, wenn das Gericht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei Bestellung eines Prozesspflegers verletzt, hat der Bundesgerichtshof bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 24, juris).

    Zwar hat er die Möglichkeit, die Bestellung des Prozesspflegers im Zuge des Rechtsmittels in der Hauptsache zur Überprüfung zu stellen, auch wenn der Prozesspfleger selbst kein Rechtsmittel einlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V ZB 128/19 -, Rn. 31, juris).

    Jedoch führte die spätere Feststellung der Unzulässigkeit der Bestellung nicht dazu, dass die bisherigen Prozesshandlungen des Prozesspflegers unwirksam werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 20, juris).

    Dagegen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers ausnahmsweise im Fall erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten statthaft ist, auch mit Blick auf eine etwaige Gehörsverletzung aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15

    Betreuungssache: Persönliche Anhörung im Rahmen der von Amts wegen

    Ein Betreuungsbedarf entfiele auch nicht dadurch, dass der Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Prozesspflegerbestellung mit Beschluss vom 22. Juni 2016 (XII ZB 142/15 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgehoben hat, weil die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht unstatthaft war.
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte

    Denn die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 12 f mwN).

    Eine zur Eröffnung der Beschwerde vorausgesetzte Ablehnung liegt nach ganz herrschender und zutreffender Auffassung nicht schon deshalb vor, weil mit der angefochtenen stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei zugleich ein auf Zurückweisung gerichteter Gegenantrag des Gegners abschlägig beschieden wird, bei dem es sich es sich lediglich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfahrensgesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt (vgl. BGH, ZfBR 2020, 759 Rn. 26 mwN; MDR 2016, 1286 Rn. 16; …

    Ihr hat der Bundesgerichtshof jüngst erneut (ZfBR 2020, 759 Rn. 26) eine Absage erteilt, ebenso indem er bereits an anderer Stelle (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16 unter Aufhebung von OLG Oldenburg, aaO) ausgeführt hat: Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, auf Antrag ergehende "Entscheidungen das Verfahren betreffend" handelt.

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f mwN).

    III. 67/00">RGZ 46, 366, 367 mwN; BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16; ZfBR 2020, 759 Rn. 26 mwN; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 943; OLGReport Jena 1996, 102; OLG Bremen, FamRZ 2015, 2077 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 567 Rn. 6; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 14 mwN; MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN; kritisch BeckOK-ZPO/Wulf, Stand Sept. 2023, § 567 Rn. 30.1).

    Wie der Senat dort insbesondere ausgeführt hat, hat der Bundesgerichtshof (ZfBR 2020, 759 Rn. 26) ihr jüngst erneut eine Absage erteilt, ebenso indem er bereits an anderer Stelle (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16 unter Aufhebung von OLG Oldenburg, aaO) ausgeführt hat: Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, auf Antrag ergehende "Entscheidungen das Verfahren betreffend" handelt.

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17

    Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verbietet der Rechtsprechung, Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 - FamRZ 2016, 1679 Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 13 ME 170/18

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers für

    Geht die Antragstellerin selbst davon aus, prozessfähig zu sein, und zweifelt sie die Richtigkeit der Feststellung ihrer Prozessunfähigkeit an, gilt sie für das gerichtliche Verfahren, soweit dieses auf die Klärung ihrer Prozessfähigkeit gerichtet ist, als prozessfähig (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2016 - XII ZB 142/15 -, juris Rn. 19; Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 57 Rn. 21 f. jeweils m.w.N.), so dass es von vorneherein der Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nicht bedarf.
  • BGH, 20.02.2020 - I ZB 45/19

    Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein das Verfahren betreffendes Gesuch vor, wenn einem Antrag des Gegners lediglich widersprochen oder dessen Zurückweisung beantragt wird (vgl. RG, Urteil vom 27. April 1900 - III 67/00, RGZ 46, 366; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, MDR 2016, 1286 Rn. 16; Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 31; Ball in Musielak/Voit aaO § 567 Rn. 14; Lohmann in Prütting/Gehrlein aaO § 567 Rn. 9; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 567 Rn. 6; Koch in Saenger aaO § 567 Rn. 12; Diehm in Kern/Diehm, ZPO, § 567 Rn. 6; im Ergebnis auch Hunke in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 567 Rn. 7; kritisch MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 11 ff.; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30.1; Jänich in Wieczorek/Schütze aaO § 567 Rn. 9; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2023 - 1 KN 146/22

    Idealverein; Mitgliedsbeitrag; Prozesskostenhilfe; Rücklage; Umweltverband;

    Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe stellt sich in einem solchen Fall als rechtsmissbräuchlich dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.4.2016 - 8 W 19/16 -, MDR 2016, 1286 [BGH 22.06.2016 - XII ZB 142/15] = juris Rn. 8 m.w.N.).

    Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten umfasst daher auch die Mitglieder von (gemeinnützigen) Idealvereinen (vgl. zutreffend OVG NRW, Beschl. v. 30.4.2008 - 8 D 20/08.AK -, UPR 2008, 454 = juris Rn. 14 ff.; Sächs. OVG, Beschl. v. 2.2.2015 - 5 D 20/14 -, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.4.2016 - 8 W 19/16 -, MDR 2016, 1286 [BGH 22.06.2016 - XII ZB 142/15] = juris Rn. 12 f.), und zwar auch dann, wenn es sich um Mitglieder eines anerkannten Umweltverbands i.S.v. § 3 UmwRG handelt.

  • OLG Köln, 11.01.2019 - 15 W 59/18
  • OLG Koblenz, 12.11.2018 - 9 W 532/18

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde: Gerichtliche Anordnung der Beiziehung

  • LAG Köln, 08.01.2020 - 9 Ta 203/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennung eines arbeitsgerichtlichen

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