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   BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15   

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https://dejure.org/2016,22887
BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15 (https://dejure.org/2016,22887)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - XII ZB 52/15 (https://dejure.org/2016,22887)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 (https://dejure.org/2016,22887)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 Nr 3 PStG, § 22 Abs 3 PStG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Personenstandssache: Zulässigkeit der Eintragung "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister

  • IWW

    § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG, § ... 22 Abs. 3 PStG, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 21, 22PStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Art. 100 GG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, §§ 21 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3 PStG, §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 2 Nr. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister auf Grundlage des Personenstandsgesetzes (PStG); Geschlechtliche Identität einer Person als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Grundrechtlicher Schutz der ...

  • rewis.io

    Personenstandssache: Zulässigkeit der Eintragung "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister auf Grundlage des Personenstandsgesetzes ( PStG ); Geschlechtliche Identität einer Person als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Grundrechtlicher Schutz der ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister auf Grundlage des Personenstandsgesetzes ( PStG ); Geschlechtliche Identität einer Person als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Grundrechtlicher Schutz der ...

  • datenbank.nwb.de

    Personenstandssache: Zulässigkeit der Eintragung "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Inter" oder "divers" als Geschlechsangabe unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder "divers"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschlecht: "divers" - Intersexualität und Geburtsregister

  • lto.de (Kurzinformation)

    Intersexualität: Kein drittes Geschlecht für Intersexuelle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als inter oder divers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Recht auf Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder "divers"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder "divers"

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kein "inter" oder "divers" als Geschlecht im Geburtenregister

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister

  • taz.de (Pressebericht, 04.08.2016)

    Intersexuelle Menschen: Kein eigener Geschlechtseintrag

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 126 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtsregister als "inter" oder "divers"

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein drittes Geschlecht für Intersexuelle

  • queer.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.04.2015)

    Intersexualität: Entscheidung über drittes Geschlecht

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die "Dritte Option" vor dem BGH - Zwischenstopp auf dem Weg zum Verfassungsgericht

  • taz.de (Pressekommentar, 05.08.2016)

    Intersexualität: Rosa, hellblau - nichts?

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Personenstandsrecht: Intersexualität bleibt unsichtbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2885
  • MDR 2016, 1090
  • FGPrax 2016, 236
  • FamRZ 2016, 1580
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 14.02.2012 - BT-Drs 17/9088
    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
    Die Rechtsordnung, namentlich das Familienrecht, geht aber von einem binären Geschlechtersystem aus (BVerfG FamRZ 1979, 25, 28; VG Hamburg StAZ 2012, 344, 345; Berkl Personenstandsrecht Rn. 39, 41; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. IV-224; Bockstette StAZ 2013, 169, 172; Kolbe Intersexualität, Zweigeschlechtlichkeit und Verfassungsrecht S. 87 f.; Stellungnahme des Deutschen Ethikrats BT-Drucks. 17/9088 S. 40 f.; s. auch Bericht der unabhängigen Expert_innenkommission der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 30. Dezember 2015, S. 24 veröffentlicht unter http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Handlungsempfehlungen_Kommission_Geschlecht.html - Stand: 22. Juni 2016).

    Wie sich aus der Gesetzesbegründung aber auch ergibt, wollte der Gesetzgeber mit ihr nicht etwa ein neues Geschlecht bilden, sondern die betroffenen Menschen wegen ihrer "sexuellen Identität" schützen (BT-Drucks. 16/1780 S. 31 - krit. hierzu Stellungnahme des Deutschen Ethikrats BT-Drucks. 17/9088 S. 44 f.; VG Hamburg StAZ 2012, 344, 345).

    Obgleich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG dem Umstand Rechnung getragen hat, dass es Menschen gibt, die sich den bekannten Geschlechtern nicht zuordnen lassen und damit jedenfalls im Ansatz der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Deutschen Ethikrats vom 14. Februar 2012 (BT-Drucks. 17/9088) gefolgt ist, hat er auch mit § 22 Abs. 3 PStG kein weiteres Geschlecht geschaffen (Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. IV-224).

    aa) Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetragen zu werden, Intersexuelle in ihren Grundrechten verletzt (so die Stellungnahme des Deutschen Ethikrats BT-Drucks. 17/9088 S. 59), stellt sich nicht mehr.

    Für die Anwendung der Norm auch auf Altfälle spricht zudem, dass nach der vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen Stellungnahme des Deutschen Ethikrats Änderungshürden hinsichtlich der bisherigen Eintragung nicht zu hoch gesetzt werden dürfen (vgl. BT-Drucks. 17/9088 S. 48 und 59 sowie BT-Drucks. 17/12192 S. 11).

    cc) Die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, der Situation der Betroffenen durch eine Änderung des materiellen Familienrechts Rechnung zu tragen (vgl. dazu Theilen StAZ 2014, 1, 3, 7; Stellungnahme des Deutschen Ethikrats BT-Drucks. 17/9088 S. 46 f.; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. IV-226), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

    Wie ihren Interessen hinreichend Rechnung getragen werden kann, ist zudem unter den Betroffenen und den vom Deutschen Ethikrat angehörten Experten umstritten (Stellungnahme des Deutschen Ethikrats BT-Drucks. 17/9088 S. 30 und S. 46 ff.; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 41; Helms Brauchen wir ein drittes Geschlecht? S. 27).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
    Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BVerfG NJW 2011, 909, 910 mwN).
  • OLG Celle, 21.01.2015 - 17 W 28/14

    Intersexualität in Geburtsurkunde: Gericht lehnt "inter" ab

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
    Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2015, 107 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für die begehrte Berichtigung nicht vorlägen.
  • BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14

    Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
    Zwar wird vereinzelt vertreten, dass § 22 Abs. 3 PStG nur auf Neueintragungen Anwendung findet (so wohl OLG Frankfurt StAZ 2016, 45, 47; Bockstette StAZ 2013, 169, 172).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 -, des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 - 17 W 28/14 - und des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 - 85 III 105/14 - verletzen die beschwerdeführende Person in ihren Grundrechen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - und des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 - 17 W 28/14 - werden aufgehoben.

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    Eintragungen in Personenstandsregistern haben deshalb lediglich eine dienende Funktion; sie enthalten Angaben, die nach den Regeln des materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 15 mwN).

    Eine gesetzgeberische Aussage, dass damit dem betroffenen Personenkreis auch jeder andere Weg verschlossen sein soll, eine Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtseintragung hin zu "divers" oder durch bloße Streichung des Geschlechtseintrags (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23) zu erreichen, ist damit jedoch nicht verbunden.

    (c) Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner zuletzt ergangenen Entscheidung zum durch § 4 Abs. 3 TSG statuierten Gutachtenserfordernis keine verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf § 3 Abs. 1 GG geäußert (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f.), obwohl intersexuellen Personen - anders als Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder männlichem Geschlecht - bereits die Möglichkeit eröffnet war, die Angabe "weiblich" oder "männlich" gemäß §§ 48, 47 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 3 aF PStG ohne Durchführung eines Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz streichen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23).

  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Gerichtlich bestätigt wurde diese Auffassung erstmals, wenn auch nur in einem Obiter dictum, durch das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 21.01.2015 (- 17 W 28/14 -, StAZ 2015, S. 107; nachfolgend auch durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2016 - XII ZB 52/15 - , NJW 2016, S. 2885, Rn. 22, und BVerfGE 147, 1 [20]; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2017 - 17 W 5/17 - Anlage 32).

    An anderer Stelle führt der Bundesgerichtshof aus, personenstandsrechtliche Einträge wie der Geschlechtseintrag, hätten eine "dienende Funktion" und enthielten "Angaben, die nach den Regeln des materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen" (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 9, mit Verweis auf BGH, 22.04.2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 15 m.w.N.).

    Auch der Bundesgerichtshof hatte vor Einführung des § 45b PStG noch eine Anwendbarkeit von §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 3 PStG zur Streichung des Geschlechtseintrages einer erwachsenen Person auf deren Antrag hin angenommen (BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 52/15 -, FamRZ 2016, S. 1580 [1581, Rn. 22]; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2017 - 17 W 5/17, Rn. 19, Anlage 32).

  • OLG Celle, 12.05.2017 - 17 W 5/17
    Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt das kein drittes Geschlecht wie "inter" oder "divers" davon umfasst wird (BGH FamRZ 2016, 1580).
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