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   BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14   

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BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14 (https://dejure.org/2016,23276)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - XII ZB 665/14 (https://dejure.org/2016,23276)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - XII ZB 665/14 (https://dejure.org/2016,23276)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 BetrAVG, § 6a Abs 3 S 3 EStG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 253 Abs 2 HGB
    Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage; Zinssatz für die Kapitalisierung bei der Bewertung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung

  • IWW

    § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), § ... 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 17 VersAusglG, §§ 159, 160 SGB VI, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG, Art. 3 Abs. 2 GG, § 253 Abs. 2 HGB, § 2 Abs. 1 DeckRV, § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 13 VersAusglG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung eines über den Versorgungsausgleich bezogenen Anrechts im Wege externer Teilung; Erwerb eines betrieblichen Anrechts im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers; Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts durch den Versorgungsträger

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage; Zinssatz für die Kapitalisierung bei der Bewertung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung eines über den Versorgungsausgleich bezogenen Anrechts im Wege externer Teilung; Erwerb eines betrieblichen Anrechts im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers; Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts durch den Versorgungsträger

  • rechtsportal.de

    Begründung eines über den Versorgungsausgleich bezogenen Anrechts im Wege externer Teilung; Erwerb eines betrieblichen Anrechts im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers; Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts durch den Versorgungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1847
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14
    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).

    Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 40, 43).

    c) Gemessen daran wäre - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).

    Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 49 ff.).

    Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 52 f.; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).

    bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013  XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).

    (1) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38).

    (2) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13

    Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14
    Dieses Begehren lässt sich - wie der Senat zwischenzeitlich ebenfalls entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 22 ff.) - weder aus der Rechtsnatur der Versorgungszusage der Lufthansa AG als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).

    Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 23).

    Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim BilMoG-Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 24).

    Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 27).

  • OLG Nürnberg, 31.01.2014 - 11 UF 1498/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14
    Insbesondere kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart (so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14
    bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013  XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14
    Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN).
  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 11 UF 342/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 925 veröffentlicht ist, hat bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz von 3, 95 % herangezogen, was dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: BilMoG-Zins) am Ende der Ehezeit ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV entspricht.
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1351/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich unter Anwendung der

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14
    Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14
    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
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