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   BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17   

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BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17 (https://dejure.org/2017,25642)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - 4 StR 218/17 (https://dejure.org/2017,25642)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17 (https://dejure.org/2017,25642)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (negative Ermessensentscheidung bei ausreisepflichtigen Ausländern); unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 64 S 1 StGB
    Unerlaubter Betäubungsmittelbesitz und -handel: Nicht geringe Menge bei in sog. Ecstasy-Tabletten enthaltenem Wirkstoff MDMA; Unterbringung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einer Entziehungsanstalt

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Unrichtige Bestimmung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge bei MDMA durch die Strafkammer

  • rewis.io

    Unerlaubter Betäubungsmittelbesitz und -handel: Nicht geringe Menge bei in sog. Ecstasy-Tabletten enthaltenem Wirkstoff MDMA; Unterbringung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Unrichtige Bestimmung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge bei MDMA durch die Strafkammer

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubter Betäubungsmittelbesitz und -handel: Nicht geringe Menge bei in sog. Ecstasy-Tabletten enthaltenem Wirkstoff MDMA; Unterbringung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 283
  • StV 2018, 508
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 296/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Zwar hat der 2. Strafsenat eine Herabsetzung der Grenzmenge auf 10 Gramm Base anlässlich der Bestimmung der Grenzmenge für Metamphetamin in einem obiter dictum für gerechtfertigt gehalten (Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 97 f.); die bisherige Grenzmengenbestimmung auf 30 Gramm in einer späteren Entscheidung (Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 296/10, StraFo 2010, 472) aber wieder bestätigt.
  • Drs-Bund, 26.04.2006 - BT-Drs 16/1344
    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Zudem gehört der ausreisepflichtige Angeklagte als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt in R., bei dem eine spätere Integration in Deutschland kaum zu erwarten ist, zu dem Personenkreis, bei der eine negative Ermessensentscheidung getroffen werden konnte (vgl. BTDrucks. 16/1344, S. 12 f. und 16/5137, S. 10; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 159).
  • BGH, 17.11.2004 - 3 StR 417/04

    Ecstasy; MDMA (nicht geringe Menge)

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA auf 30 Gramm Base festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2004 - 3 StR 417/04; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262, 267; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 92).
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 472/08

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Zudem gehört der ausreisepflichtige Angeklagte als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt in R., bei dem eine spätere Integration in Deutschland kaum zu erwarten ist, zu dem Personenkreis, bei der eine negative Ermessensentscheidung getroffen werden konnte (vgl. BTDrucks. 16/1344, S. 12 f. und 16/5137, S. 10; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 159).
  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08

    BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Zwar hat der 2. Strafsenat eine Herabsetzung der Grenzmenge auf 10 Gramm Base anlässlich der Bestimmung der Grenzmenge für Metamphetamin in einem obiter dictum für gerechtfertigt gehalten (Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 97 f.); die bisherige Grenzmengenbestimmung auf 30 Gramm in einer späteren Entscheidung (Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 296/10, StraFo 2010, 472) aber wieder bestätigt.
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 21/01

    Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA auf 30 Gramm Base festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2004 - 3 StR 417/04; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262, 267; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 92).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA auf 30 Gramm Base festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2004 - 3 StR 417/04; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262, 267; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 92).
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Da beim Wirkstoff 3, 4-MethylendioxyBase nach wie vor ein Grenzwert der nicht geringen Menge von jedenfalls 30 Gramm MDE-Base zugrunde zu legen ist (siehe nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283), ist der Wirkstoffgehalt sorgfältiger zu ermitteln.
  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung:

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es dem Tatgericht gleichwohl unbenommen bleibt, unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs angesichts der jedenfalls schwierigen Ausgangsbedingungen und des fehlenden Integrationswillens der Angeklagten, namentlich zur Entlastung des Maßregelvollzugs, von einer Unterbringung Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 6 StR 265/20, juris; vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283, jeweils mwN).
  • BGH, 27.06.2018 - 4 StR 116/18

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Das Landgericht hat bei der Ausübung seines Ermessens zu Recht bedacht, dass eine spätere Integration des Angeklagten in Deutschland nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).
  • LG München I, 15.10.2020 - 12 KLs 257 Js 149023/19

    Marke, Hauptverhandlung, Wohnung, Freiheitsstrafe, Strafzumessung, Tateinheit,

    Die Möglichkeit eines Absehens von der Unterbringung hat der Bundesgerichtshof ferner für einen ausreisepflichtigen Angeklagten angenommen, bei dem als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt im Ausland eine spätere Integration in Deutschland kaum zu erwarten war (BGH, Beschl. v. 22.06.2017, Az.: 4 StR 218/17), sowie bei einem im Ausland lebenden Angeklagten, der über keinerlei Inlandsbezug verfügte und lediglich zur Übernahme der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und beim unmittelbar anschließenden Weitertransport ins Ausland festgenommen wurde.
  • BGH, 23.09.2020 - 6 StR 265/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Unterbringung eines im Ausland

    Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2020 bemerkt der Senat: Die Erwägung des Landgerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB habe auch deshalb abgesehen werden können, weil der im Ausland lebende Angeklagte - der lediglich zur Übernahme der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und bei deren sich unmittelbar anschließendem Weitertransport ins Ausland festgenommen wurde - im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfüge, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204).
  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 211/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und die drohende Ausweisung

    Das Landgericht hat bei der Ausübung seines Ermessens zu Recht bedacht, dass eine spätere Integration der Angeklagten in Deutschland nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).
  • LG Duisburg, 20.12.2019 - 32 KLs 22/19
    Sie ist vielmehr konkret abhängig von der Wirkstoffkonzentration zu ermitteln und wird bei 250 Konsumeinheiten entsprechend einer Wirkstoffmenge von 30 Gramm MDMA-Base (einheitlich im Verhältnis zu den Wirkstoffen MDE und MDA) angesetzt (vgl. BGH Urteil vom 09.10.1996 - 3 StR 220/96; BGH , Beschluss vom 22.6.2017 - 4 StR 218/17).
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