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   BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15   

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https://dejure.org/2017,26455
BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15 (https://dejure.org/2017,26455)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - IX ZB 91/15 (https://dejure.org/2017,26455)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - IX ZB 91/15 (https://dejure.org/2017,26455)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 InsVV, § 3 InsVV, § 11 InsVV, § 12 InsVV, § 56a InsO
    Insolvenzverfahren: Vergütung des vorläufigen Sachwalters; Gewährung von Zu- und Abschlägen

  • IWW

    § 2 InsVV, § ... 3 InsVV, §§ 11, 12 InsVV, § 19 Abs. 4 InsVV, § 9 InsVV, § 1 InsVV, § 11 Abs. 1, 3, 4 InsVV, § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 InsO, § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO, § 11 Abs. 2 InsVV, § 10 InsVV, § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV, § 22a InsO, § 69 InsO, §§ 56a, 270 Abs. 3 InsO, § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Sachwalters im Insolvenzverfahren

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Vergütung des vorläufigen Sachwalters; Gewährung von Zu- und Abschlägen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Sachwalters im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de

    InsVV § 2 ; InsVV § 3
    Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Sachwalters im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahren: Vergütung des vorläufigen Sachwalters; Gewährung von Zu- und Abschlägen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 71/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15
    Dieser Zuschlag ist regelmäßig mit 25 v.H. zu bemessen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 28, vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, WM 2016, 1988 Rn. 32).

    Ein Vorschuss ist für die Tätigkeit als Sachwalter unter den Voraussetzungen des § 9 InsVV zu bewilligen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag stets für die Zeit bis zur Eröffnung (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 32, 39).

    Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ist mit derjenigen des endgültigen Sachwalters identisch (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, aaO Rn. 50; vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, aaO Rn. 37).

    Maßgebend ist hierfür, soweit einschlägig, der über § 10 InsVV entsprechend anwendbare § 3 InsVV (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 55 ff; vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, aaO Rn. 41 ff).

    Belasten erschwerende Zustände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise, wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden, wenn erst er diese Aufgabe hätte wahrnehmen müssen, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge, weil die Berechnungsgrundlage übereinstimmt, in gleicher Höhe zu gewähren (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 44 mwN).

    Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist auch beim (vorläufigen) Sachwalter Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 60; vom 22. September 2016, aaO Rn. 46).

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Zuschläge nur für solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die dem vorläufigen Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlich wirksamer Weise übertragen worden sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 61; vom 22. September 2016, aaO Rn. 47, je mwN).

    Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass der vorläufige Sachwalter weitere Aufgaben aus eigener Kompetenz an sich ziehen oder dass ihm über das Gesetz hinaus weitere Aufgaben übertragen werden können (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 73).

    Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 67; vom 22. September 2016, aaO Rn. 56).

    Bei der Frage, ob die Masse im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV nicht entsprechend größer geworden ist, ist gemäß § 10 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV maßgebend, dass bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss anzusetzen ist, der bei der Unternehmensfortführung erzielt wurde (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 69; vom 22. September 2016, aaO Rn. 59).

    Jedoch hat das Beschwerdegericht übersehen, dass die Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung bei der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter durch den vorläufigen Sachwalter zuschlagswürdig sein kann, sofern diese erheblich über das übliche Maß hinausgegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 80; vom 22. September 2016, aaO Rn. 70).

    Diese Überwachungsaufgabe hat zukunftsorientiert zu erfolgen (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 72 ff; vom 22. September 2016, aaO Rn. 62 ff).

    Bei der Höhe des Zuschlags ist der Umfang der zulässigen Beratung angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 65).

    Ohnehin rechtfertigt ein Auslandsbezug bei der hier vorliegenden erheblichen Unternehmensgröße, bei der dies dem Normalfall entspricht, als solcher keinen Zuschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 60).

    Die Kontrollaufgaben in diesem Bereich rechtfertigen einen Zuschlag nur bei außergewöhnlichem Zusatzaufwand, der für ein Verfahren dieser Größe nicht erwartbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 80).

    Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringen Umfang haben (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 76; vom 22. September 2016, aaO Rn. 69).

    Hierbei kommt gegebenenfalls eine Schätzung in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 83; vom 22. September 2016, aaO Rn. 83).

    Dabei ist dem weiteren Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Begründung seines Vergütungsantrags im Hinblick auf die sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, WM 2016, 1611) und vom 22. September 2016 (IX ZB 71/14, WM 2016, 1988) für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ergebenden Maßstäbe zu ergänzen.

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15
    Das ist unzutreffend, wie der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, WM 2016, 1611 zVb in BGHZ) entschieden und näher begründet hat.

    Dieser Zuschlag ist regelmäßig mit 25 v.H. zu bemessen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 28, vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, WM 2016, 1988 Rn. 32).

    Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ist mit derjenigen des endgültigen Sachwalters identisch (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, aaO Rn. 50; vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, aaO Rn. 37).

    Der zahlreichen aus § 11 Abs. 1, 3, 4 InsVV nF, § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 InsO nF folgenden Abweichungen bedarf es ebenso wenig wie der Korrekturmöglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO nF, § 11 Abs. 2 InsVV nF (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 50 f).

    Maßgebend ist hierfür, soweit einschlägig, der über § 10 InsVV entsprechend anwendbare § 3 InsVV (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 55 ff; vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, aaO Rn. 41 ff).

    Ausschlaggebendes Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 56 mwN, st. Rspr.).

    Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist auch beim (vorläufigen) Sachwalter Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 60; vom 22. September 2016, aaO Rn. 46).

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Zuschläge nur für solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die dem vorläufigen Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlich wirksamer Weise übertragen worden sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 61; vom 22. September 2016, aaO Rn. 47, je mwN).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, aaO Rn. 67 ff mwN) entschieden und näher begründet hat, gilt dieser Zuschlagstatbestand auch für den vorläufigen Sachwalter, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung seine Arbeitskraft in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat.

    Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 67; vom 22. September 2016, aaO Rn. 56).

    Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück bleibt, der dem (vorläufigen) Sachwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 68 mwN; st. Rspr.).

    Bei der Frage, ob die Masse im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV nicht entsprechend größer geworden ist, ist gemäß § 10 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV maßgebend, dass bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss anzusetzen ist, der bei der Unternehmensfortführung erzielt wurde (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 69; vom 22. September 2016, aaO Rn. 59).

    Jedoch hat das Beschwerdegericht übersehen, dass die Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung bei der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter durch den vorläufigen Sachwalter zuschlagswürdig sein kann, sofern diese erheblich über das übliche Maß hinausgegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 80; vom 22. September 2016, aaO Rn. 70).

    Diese Überwachungsaufgabe hat zukunftsorientiert zu erfolgen (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 72 ff; vom 22. September 2016, aaO Rn. 62 ff).

    Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringen Umfang haben (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 76; vom 22. September 2016, aaO Rn. 69).

    Hierbei kommt gegebenenfalls eine Schätzung in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 83; vom 22. September 2016, aaO Rn. 83).

    Dabei ist dem weiteren Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Begründung seines Vergütungsantrags im Hinblick auf die sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, WM 2016, 1611) und vom 22. September 2016 (IX ZB 71/14, WM 2016, 1988) für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ergebenden Maßstäbe zu ergänzen.

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15
    Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom (vorläufigen) Sachwalter beantragten Zuschläge (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; st. Rspr.).

    Auf die Gesamtwürdigung kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sich viele in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände überschneiden (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 12; st. Rspr.).

  • BGH, 26.06.2014 - IX ZB 87/13

    Insolvenzverfahren: Pfandfreistellung für Zusatzeinkünfte eines Altersrente

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15
    Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, WM 2014, 1432 Rn. 16).
  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 34/13

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag im Hinblick auf die lange Dauer des

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15
    In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Bemessung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 3; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 3; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 6).
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 292/04

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15
    In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Bemessung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 3; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 3; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 6).
  • BGH, 14.02.2008 - IX ZB 181/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen die

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15
    In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Bemessung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 3; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 3; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 6).
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