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   BGH, 22.06.2021 - 5 StR 165/21   

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https://dejure.org/2021,20985
BGH, 22.06.2021 - 5 StR 165/21 (https://dejure.org/2021,20985)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2021 - 5 StR 165/21 (https://dejure.org/2021,20985)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 5 StR 165/21 (https://dejure.org/2021,20985)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung eines bei der Anlasstat verwendeten Messers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung eines bei der Anlasstat verwendeten Messers

  • rechtsportal.de

    Einziehung eines bei der Anlasstat verwendeten Messers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2017 - 3 StR 558/17

    Einziehungsanordnung bei schuldunfähigen Tätern im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - 5 StR 165/21
    Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559, und vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19 mwN).
  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 309/16

    Keine selbstständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - 5 StR 165/21
    Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559, und vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19 mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 5 StR 109/19

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - 5 StR 165/21
    Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559, und vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19 mwN).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 312/21

    Einziehung im Sicherungsverfahren ohne besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft

    Das Landgericht hat die Einziehung der im Eigentum der Beschuldigten stehenden Tatmittel auf § 74 StGB gestützt, ohne zu bedenken, dass diese Rechtsfolge bei - wie hier - schuldlos Handelnden nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235; vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19, StV 2020, 371; vom 22. Juni 2021 - 5 StR 165/21 jeweils mwN).

    Dem Antrag des Generalbundesanwalts, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung entfallen zu lassen, weil es diesbezüglich an einem Antrag gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO und damit einer Verfahrensvoraussetzung fehle (in diesem Sinne zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 5 StR 165/21), vermag der Senat hingegen nicht zu folgen.

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