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   BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20   

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https://dejure.org/2021,22778
BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20 (https://dejure.org/2021,22778)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2021 - X ZR 15/20 (https://dejure.org/2021,22778)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - X ZR 15/20 (https://dejure.org/2021,22778)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst h EGV 261/2004, Art 3 EGV 261/2004, Art 5 EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004, Art 2 EGLuftVerkAbk CHE vom 26.11.2010
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr: Vorliegen direkter Anschlussflüge bei Teilflügen unterschiedlicher ...

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Beschluss Nr. 1/2006

  • Wolters Kluwer

    Zusammenfassen von Teilflügen von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen zu einem Beförderungsvorgang durch das Reisebüro als direkte Anschlussflüge; Leistung einer Ausgleichszahlung an einen Fluggast wegen Verspätung des Fluges auf der letzten Teilstrecke

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr: Vorliegen direkter Anschlussflüge bei Teilflügen unterschiedlicher ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Anschlussflug

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im ...

  • rechtsportal.de

    Zusammenfassen von Teilflügen von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen zu einem Beförderungsvorgang durch das Reisebüro als direkte Anschlussflüge; Leistung einer Ausgleichszahlung an einen Fluggast wegen Verspätung des Fluges auf der letzten Teilstrecke

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1054
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit mehreren Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Einheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Einheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 und 27 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 30. April 2020 - C-939/19, NJW-RR 2020, 999 Rn. 18; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 und 29 - KLM).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sich ein Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen (Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 27 f. - Ceské aerolinie).

    Darüber hinaus waren die beteiligten Unternehmen jeweils durch eine Codesharing-Vereinbarung miteinander verbunden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 8, 29 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 10 - KLM).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-367/20

    KLM Royal Dutch Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit mehreren Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Einheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Einheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 und 27 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 30. April 2020 - C-939/19, NJW-RR 2020, 999 Rn. 18; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 und 29 - KLM).

    Umgekehrt darf sich ein Luftfahrtunternehmen, das den letzten Teilflug durchgeführt hat, zu seiner Entlastung nicht auf die mangelhafte Durchführung eines früheren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs berufen (EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 29 f. - KLM).

    Darüber hinaus waren die beteiligten Unternehmen jeweils durch eine Codesharing-Vereinbarung miteinander verbunden (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 8, 29 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 10 - KLM).

  • BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    a) Wie der Senat schon in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15, RRa 2016, 286 Rn. 34), ergibt sich aus Art. 2 Buchst. f der Verordnung, dass einem Fluggast auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen kann, wenn dieses zwar nicht an der einzelnen Buchung und deren Bestätigung beteiligt war, aber einem Vermittler oder einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Buchungen entgegenzunehmen und zu bestätigen.

    c) Die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs steht auch in Einklang mit dem vom Gerichtshof hervorgehobenen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die mit der Buchungsbestätigung übernommenen Leistungspflichten (BGH, RRa 2016, 286 Rn. 38 ff.).

  • EuGH, 13.02.2020 - C-606/19

    Flightright - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    Dies gilt auch dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist und lediglich die Beförderung auf einem Flug übernimmt, der nicht am Endziel endet (EuGH, Urteil vom 7. März 2017 - C-274/16, NJW 2018, 2105 = RRa 2018, 173 Rn. 71 f. - Air Nostrum; Beschluss vom 13. Februar 2020 - C-606/19, RRa 2020, 133 Rn. 29 - Iberia).

    In einer weiteren Entscheidung hat der Gerichtshof den Grundsatz, dass ein Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, im Zweifel Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner dieses Fluggasts freiwillig eingegangen ist, herangezogen, ohne im Detail zu klären, bei wem die Buchung getätigt wurde und wer die Buchung bestätigt hat (EuGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - C-606/19, RRa 2020, 133 Rn. 8 - Iberia).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit mehreren Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Einheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Dies gilt auch dann, wenn nur der Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt, der Ort der Zwischenlandung und das Endziel jedoch im Gebiet eines Drittstaats liegen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 = RRa 2018, 179 Rn. 19 f. - Wegener/Royal Air Maroc).

  • EuGH, 12.09.2018 - C-601/17

    Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    Darüber hinaus hat er entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen im Falle einer Stornierung grundsätzlich auch dann den gesamten vom Fluggast gezahlten Preis zu erstatten hat, wenn die Buchung über einen zugelassenen Vermittler erfolgt ist und der Preis eine Provision für den Vermittler enthält, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, RRa 2018, 270 Rn. 16-19 - Harms).

    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nach Annullierung entschieden, dass sich ein Luftfahrtunternehmen Handlungen eines Vermittlers zurechnen lassen muss, sofern diese nicht ohne sein Wissen erfolgt sind (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, RRa 2018, 270 Rn. 16 ff. - Harms).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-321/11

    Den Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind Ausgleichsleistungen wegen

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    Als ausschlaggebend hierfür hat er angesehen, dass der Anspruch die Unannehmlichkeiten ausgleichen soll, die durch einen irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden und mehr entstehen, und dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für diese Unannehmlichkeiten jedenfalls dann einstehen muss, wenn feststeht, dass es sie zu vertreten hat - sei es, weil es die Verspätung des ersten von ihm selbst durchgeführten Flugs zu verantworten hat, sei es, weil es irrig davon ausgegangen ist, die betroffenen Fluggäste könnten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig des Anschlussflugs einfinden, oder weil es Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge verkauft hat, bei denen die für das Erreichen des Anschlussflugs zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 34 - Rodríguez Cachafeiro).
  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    b) Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - X ZR 105/12, RRa 2013, 183 Rn. 22) der Auffassung zugeneigt, dass aufgrund dieser Bestimmungen auch solche Flüge in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, die vom Gebiet der Schweiz abgehen und ihr Ziel in einem Drittstaat haben (so auch LG Korneuburg, Urteil vom 15. Juli 2014 - 21 R 106/14g).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-186/17

    flightright

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    d) Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die einzelnen Teilflüge von Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, die eine Vereinbarung über Code-Sharing getroffen haben (dazu Generalanwalt Tanchev, Schlussanträge vom 6. Juni 2018 - C-186/17 Rn. 41) oder in sonstiger rechtlicher Beziehung zueinander stehen.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
    Hieraus hat der Gerichtshof den Grundsatz abgeleitet, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

  • EuGH, 30.04.2020 - C-191/19

    Air Nostrum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-939/19

    Flightright - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

  • BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20

    Auslegung des Begriffs "direkte Anschlussflüge" hinsichtlich Erfassung des

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2021 (RRa 2021, 224) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO vorgelegt.
  • LG Frankfurt/Main, 23.06.2022 - 24 S 173/21

    Boarding und Deboarding von Personen mit eingeschränkter Mobilität

    Es muss vorliegend entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts auch an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob der Vermittler "..." ein sogenannter "zugelassener Vermittler" im Sinne des Art. 2 lit. f) Fluggastrechteverordnung ist, eine einheitliche Beförderung von Frankfurt am Main über Budapest nach St. Petersburg aufgrund einer einheitlichen bestätigten Buchung vorlag oder der Vermittler für die Beklagte einheitliche Flugscheine gemäß Art. 2 lit. f) Fluggastrechteverordnung ausstellen durfte oder ausgestellt hat (siehe aber insoweit: BGH, Urt. v. 22.06.2021 - X ZR 15/20 = BeckRS 2021, 19784, Rn. 22).
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