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   BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22   

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https://dejure.org/2022,17445
BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22 (https://dejure.org/2022,17445)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - 5 StR 9/22 (https://dejure.org/2022,17445)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 (https://dejure.org/2022,17445)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG, § 6 Nr 5 StGB
    Strafzumessungserwägungen bei Betäubungsmitteldelikten: Einfuhr der Betäubungsmittel zum Weitertransport ins Ausland; lückenlose polizeiliche Überwachung des Betäubungsmittelgeschäfts

  • IWW

    § 30 Abs. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 30 Abs. 2 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 6 Nr. 5 StGB, § 11 Abs. 1 Satz 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30a BtMG

  • Wolters Kluwer

    Wertung der Planung der Einfuhr von Betäubungsmitteln als zeitlich begrenzte "Durchfuhr" als Strafmilderungsgrund i.R.d. Strafzumessung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertung der Planung der Einfuhr von Betäubungsmitteln als zeitlich begrenzte 'Durchfuhr' als Strafmilderungsgrund i.R.d. Strafzumessung

  • rechtsportal.de

    Wertung der Planung der Einfuhr von Betäubungsmitteln als zeitlich begrenzte "Durchfuhr" als Strafmilderungsgrund i.R.d. Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 283
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22
    Zwar kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben einer Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt, wenn durch die Überwachungsmaßnahmen eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war (BGH, Urteil vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140; BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 mwN).
  • BGH, 07.12.2016 - 5 StR 476/16

    Strafzumessungsfehler: "wenn das Kokain nicht für den deutschen Markt bestimmt

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22
    Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern in die Schweiz zur dortigen Veräußerung weitertransportiert wurde, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 5 StR 476/16; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vor § 29 ff. Rn. 130).
  • BGH, 06.09.1995 - 2 StR 378/95

    Strafmilderung - Deutscher Markt - Eingeführte Betäubungsmittel - Unvertretbare

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22
    Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass Taten mit Auslandsbezug wie die bandenmäßige Ausfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG) sogar mit einer erheblich erhöhten Mindeststrafe bedroht sind (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22
    Die Aussprüche zu den Einzelstrafen halten - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 2022 - 5 StR 313/21; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21 mwN) - der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  • BGH, 14.07.2015 - 5 StR 181/15

    Bestimmung von eingeführten Betäubungsmitteln für den ausländischen Markt kein

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22
    Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern in die Schweiz zur dortigen Veräußerung weitertransportiert wurde, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 5 StR 476/16; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vor § 29 ff. Rn. 130).
  • BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20

    Urteilsgründe; Grundsätze der Strafzumessung (Sicherstellung der zum

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22
    Zwar kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben einer Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt, wenn durch die Überwachungsmaßnahmen eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war (BGH, Urteil vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140; BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 mwN).
  • BGH, 14.04.2022 - 5 StR 313/21

    Strafzumessung (Zuständigkeit des Tatgerichts; Spielraum; begrenzte

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22
    Die Aussprüche zu den Einzelstrafen halten - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 2022 - 5 StR 313/21; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21 mwN) - der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 188/23

    Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs und des Strafausspruchs bei der

    Dies setzt aber voraus, dass diese Maßnahme so beschaffen war, dass sie einem In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel bereits vor deren späterer Sicherstellung wirksam entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22 Rn. 25; Urteil vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 Rn. 14; Urteil vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 15; Urteil vom 28. September 2022 - 2 StR 127/22 Rn. 21; Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54, 55; Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662).
  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23

    Annahme eines schweren Bandendiebstahls; Bandenabrede durch die in wechselnder

    Dieses Gewicht resultiert aus dem Gewinn an Sicherheit, den eine derartige Überwachung schon während der Tatbegehung bewirkt, indem sie bereits von Beginn an die Möglichkeit für eine spätere Sicherstellung schafft und so eine tatsächliche Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter ausschließt; insoweit reduziert sie das Handlungsunrecht zusätzlich gegenüber Fällen, in denen eine Sicherstellung trotz fehlender Überwachung letztlich gelingt (vgl. für überwachten Betäubungshandel BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 Rn. 14).
  • BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Staatliche Überwachung von Betäubungsmittelhandel kommt indes regelmäßig nur dann als Strafmilderungsgrund in Betracht, wenn hierdurch eine tatsächliche Gefährdung des Rechtsguts Volksgesundheit ausgeschlossen war; Voraussetzung ist in aller Regel die Sicherstellung des Rauschgifts, während Straftäter keinen Anspruch darauf haben, dass Verfolgungsbehörden frühzeitig gegen sie einschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22; vom 6. Juli 2022 - 5 StR 170/22; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Zum anderen kann zwar keine engmaschige und lückenlose Observation des Kuriers, die einem In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel sicher entgegensteht, neben einer Sicherstellung der Drogen in bestimmendem Maße unrechtsreduzierend zu berücksichtigen sein (vgl. insofern BGH, Urteile vom 28. September 2022 - 2 StR 127/22, NStZ 2023, 340 Rn. 21; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22, juris Rn. 14; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 41 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694).
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Dann ist nämlich der Unrechtsgehalt der Tat zusätzlich gegenüber den Fällen reduziert, in denen die Betäubungsmittel trotz fehlender Überwachung (etwa aufgrund einer zufälligen Verkehrskontrolle) sichergestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 mwN).
  • BGH, 06.07.2022 - 5 StR 170/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Zwar kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben einer Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt, wenn durch die Überwachungsmaßnahmen eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war (BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141; Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54, 55 mwN).
  • BGH, 28.09.2022 - 2 StR 127/22

    Strafzumessung (nicht anerkannte Strafzumessungsgründe strafmildernd eingestellt:

    Zwar kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben einer Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt, wenn durch die Überwachungsmaßnahmen eine tatsächliche Gefährdung der Gesundheit der Allgemeinheit durch das Rauschgift ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141; Senat, Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54, 55 mwN).
  • BGH, 09.08.2022 - 1 StR 165/22

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Umstand, dass die Betäubungsmittel nicht ausschließbar wieder ins Ausland verbracht werden sollten ("Durchfuhr"), strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 26.04.2023 - 5 StR 122/23

    Observation nicht ohne Weiteres ein Strafmilderungsgrund (Strafzumessung)

    Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung in den Fällen II.4 und II.5 strafmildernd berücksichtigt hat, "dass die Taten unter laufender Observation begangen wurden, so dass zumindest eine Einschreitemöglichkeit der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestanden hätte", erweist sich dies als rechtsfehlerhaft, da allein eine Observation und die deshalb denkbare Möglichkeit eines Einschreitens der Ermittlungsbehörden für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund begründet (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1827 ...; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 und vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141).
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