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   BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18   

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BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18 (https://dejure.org/2022,19145)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - XII ZB 584/18 (https://dejure.org/2022,19145)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 (https://dejure.org/2022,19145)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 25 VersAusglG, §§ ... 20 ff. VersAusglG, § 25 Abs. 1 VersAusglG, §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 20 VersAusglG, § 30 VersAusglG, § 30 Abs. 2 VersAusglG, 1613 Abs. 1 BGB, § 25 Abs. 5 VersAusglG, § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 286 Abs. 4 BGB, § 281 Abs. 2 BGB, § 53 VersAusglG, § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 81 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung zur Zahlung von Verzugszinsen nach Durchführung eines Verfahrens zur Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 25 ; VersAusglG § 30
    Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats ...

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 25 ; VersAusglG § 30
    Verpflichtung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung zur Zahlung von Verzugszinsen nach Durchführung eines Verfahrens zur Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und das Verfahren zur Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1159
  • MDR 2022, 1220
  • FamRZ 2022, 1517
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16

    Versorgungsausgleich: Befreiende Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Der Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG kann zwischen den Beteiligten außergerichtlich und einverständlich geregelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 17).

    Zum einen wird dadurch begrifflich klargestellt, dass § 25 VersAusglG einen eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung normiert und der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nicht von dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gegen den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gemäß § 20 VersAusglG abgeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 17; BT-Drucks. 16/10144 S. 66; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. März 1991 - XII ARZ 7/91 - FamRZ 1991, 927, 928 zu § 3 a VAHRG).

    Während der Übergangszeit verweist das Gesetz den Ausgleichsberechtigten, zu dessen Gunsten keine einstweilige Regelungsanordnung ergangen ist, auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 14).

    Freilich kann der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten, Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung rückwirkend bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt verlangen zu können, durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Ausgleichspflichtigen erbringt, dem Grunde nach nicht berührt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 18).

    Diesem Umstand wird im gerichtlichen Verfahren über den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, dass einerseits der Versorgungsträger (erst) für die Zeiträume nach dem Ende der Übergangszeit zur Zahlung der Hinterbliebenenrente an den Ausgleichsberechtigten verpflichtet, andererseits aber die Feststellung getroffen wird, dass der Versorgungsträger die Hinterbliebenenrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ende der Übergangszeit zu zahlen hat, soweit der Versorgungsträger in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer geleistet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 20; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286 zu § 3 a VAHRG).

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Das Gericht hat in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände eine Kostenentscheidung zu treffen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 11 ff.).

    Vielmehr kann die Frage, inwieweit ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG von besonderer Bedeutung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 17).

  • OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20

    Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Wird der Anspruch des geschiedenen Berechtigten auf Teilhabe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in einem familiengerichtlichen Verfahren festgesetzt, ist der verwitwete Ehegatte des verstorbenen Pflichtigen an diesem Verfahren notwendigerweise zu beteiligen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1286 f.; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 19; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Mai 2022] § 25 Rn. 48; NK-BGB/Götsche 4. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 42; Borth FamRZ 2019, 687, 688) und erstreckt sich die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung des Familiengerichts auch auf ihn, so dass der Versorgungsträger in einem etwaigen Folgestreit um die Höhe der Witwenrente vor der Einwendung geschützt ist, der Kürzungsbetrag nach § 25 Abs. 5 VersAusglG sei zu hoch festgesetzt worden (vgl. auch BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2022] § 25 VersAusglG Rn. 22).

    Es ist freilich streitig, ob kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Teilhabeanspruch gemäß § 25 VersAusglG zwingend die vorschüssige Zahlungsweise für eine Hinterbliebenenrente anzuordnen ist (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 - juris Rn. 120; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 745; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 27) oder ob sich der Versorgungsträger auch gegenüber dem Teilhabeanspruch auf eine in seiner Versorgungsordnung für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehene nachschüssige Zahlungsweise berufen kann, weil dem Gesetz nicht die Intention entnommen werden könne, den geschiedenen Ausgleichsberechtigten in Bezug auf die Zahlungsweise besser zu stellen als den verwitweten Hinterbliebenen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2022, 354; OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1291 f.; OLG Hamm FamRZ 2019, 1692, 1693; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 15; Noe/Steffens NZFam 2018, 150 ff.).

  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Es ist freilich streitig, ob kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Teilhabeanspruch gemäß § 25 VersAusglG zwingend die vorschüssige Zahlungsweise für eine Hinterbliebenenrente anzuordnen ist (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 - juris Rn. 120; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 745; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 27) oder ob sich der Versorgungsträger auch gegenüber dem Teilhabeanspruch auf eine in seiner Versorgungsordnung für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehene nachschüssige Zahlungsweise berufen kann, weil dem Gesetz nicht die Intention entnommen werden könne, den geschiedenen Ausgleichsberechtigten in Bezug auf die Zahlungsweise besser zu stellen als den verwitweten Hinterbliebenen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2022, 354; OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1291 f.; OLG Hamm FamRZ 2019, 1692, 1693; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 15; Noe/Steffens NZFam 2018, 150 ff.).
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84

    Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Diese Frage bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil nur die beiden Antragsgegnerinnen Beschwerdeführer des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind und das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren auch zugunsten eines Versorgungsträgers gilt, wenn sich eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung - wie es hier bei einer Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts für die Hinterbliebenenrente der Fall wäre - wirtschaftlich nur nachteilig auswirken würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 31 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f.).
  • BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98

    Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Diese Frage bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil nur die beiden Antragsgegnerinnen Beschwerdeführer des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind und das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren auch zugunsten eines Versorgungsträgers gilt, wenn sich eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung - wie es hier bei einer Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts für die Hinterbliebenenrente der Fall wäre - wirtschaftlich nur nachteilig auswirken würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 31 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f.).
  • OLG Hamm, 09.05.2019 - 2 UF 189/18

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Es ist freilich streitig, ob kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Teilhabeanspruch gemäß § 25 VersAusglG zwingend die vorschüssige Zahlungsweise für eine Hinterbliebenenrente anzuordnen ist (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 - juris Rn. 120; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 745; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 27) oder ob sich der Versorgungsträger auch gegenüber dem Teilhabeanspruch auf eine in seiner Versorgungsordnung für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehene nachschüssige Zahlungsweise berufen kann, weil dem Gesetz nicht die Intention entnommen werden könne, den geschiedenen Ausgleichsberechtigten in Bezug auf die Zahlungsweise besser zu stellen als den verwitweten Hinterbliebenen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2022, 354; OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1291 f.; OLG Hamm FamRZ 2019, 1692, 1693; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 15; Noe/Steffens NZFam 2018, 150 ff.).
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Wird der Anspruch des geschiedenen Berechtigten auf Teilhabe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in einem familiengerichtlichen Verfahren festgesetzt, ist der verwitwete Ehegatte des verstorbenen Pflichtigen an diesem Verfahren notwendigerweise zu beteiligen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1286 f.; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 19; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Mai 2022] § 25 Rn. 48; NK-BGB/Götsche 4. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 42; Borth FamRZ 2019, 687, 688) und erstreckt sich die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung des Familiengerichts auch auf ihn, so dass der Versorgungsträger in einem etwaigen Folgestreit um die Höhe der Witwenrente vor der Einwendung geschützt ist, der Kürzungsbetrag nach § 25 Abs. 5 VersAusglG sei zu hoch festgesetzt worden (vgl. auch BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2022] § 25 VersAusglG Rn. 22).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Versorgungsträger im Zusammenhang mit der Deckelung des Teilhabeanspruchs durch die Höhe der hypothetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegenüber dem Berechtigten auf Härtegründe nach § 27 VersAusglG oder auf sonstige Einwendungen berufen will, die auch der verstorbene Pflichtige seiner Inanspruchnahme entgegengehalten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15 - FamRZ 2017, 1660 Rn. 22; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 22, 24 und FamRZ 2018, 1068, 1071 f.).
  • OLG Karlsruhe, 02.07.2020 - 16 UF 193/19
    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Versorgungsträger im Zusammenhang mit der Deckelung des Teilhabeanspruchs durch die Höhe der hypothetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegenüber dem Berechtigten auf Härtegründe nach § 27 VersAusglG oder auf sonstige Einwendungen berufen will, die auch der verstorbene Pflichtige seiner Inanspruchnahme entgegengehalten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15 - FamRZ 2017, 1660 Rn. 22; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 22, 24 und FamRZ 2018, 1068, 1071 f.).
  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss einer

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01

    Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im Versorgungsausgleich

  • OLG Frankfurt, 28.11.2013 - 6 UF 154/12

    Versorgungsausgleich - Kostenentscheidung bei gerichtlicher Regelung des

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 52/12

    Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der

  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 161/18

    Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter - Diskriminierung jüngerer

  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZR 76/13

    Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt

  • BGH, 18.09.2014 - VII ZR 58/13

    Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in

  • BGH, 27.03.1991 - XII ARZ 7/91

    Zuständigkeit des Familiengerichts für einen Antrag gegen den Versorgungsträger

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?

    (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18, FamRZ 2022, 1517 Rn. 26 m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs

    Dies hat der Senat zum Anspruch gegen den Versorgungsträger der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG bereits entschieden (Senatsbeschlüsse vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 17 f. mwN und vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - juris Rn. 18).
  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, im Hinblick auf eine deutliche wirtschaftliche Unterlegenheit der Ehefrau keine von der Regel des § 150 Abs. 1 FamFG abweichende Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen, hält sich deshalb im Rahmen einer zulässigen und durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - NJW-RR 2022, 1159 Rn. 31 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 14, jeweils zu § 81 FamFG) tatrichterlichen Ermessensausübung.
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