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   BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17   

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https://dejure.org/2021,38896
BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17 (https://dejure.org/2021,38896)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2021 - I ZR 212/17 (https://dejure.org/2021,38896)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - I ZR 212/17 (https://dejure.org/2021,38896)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfall einer Klagemarke für eine Bewässerungsspritze; Maßgeblicher Zeitpunk für den Ablauf eines ununterbrocheneb Nichtbenutzungszeitraums

  • rewis.io

    Bewässerungsspritze II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt, ob der in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte ununterbrochene Nichtbenutzungszeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, ist derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls ...

  • rechtsportal.de

    Verfall einer Klagemarke für eine Bewässerungsspritze; Maßgeblicher Zeitpunk für den Ablauf eines ununterbrocheneb Nichtbenutzungszeitraums

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Bewässerungsspritze II

  • datenbank.nwb.de

    Bewässerungsspritze II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verfall einer Marke wegen Nichtbenutzung: Wie definiert sich der Nichtbenutzungszeitraum von fünf Jahren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1544
  • GRUR 2021, 1389
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-607/19

    Husqvarna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17
    Der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt, ob der in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte ununterbrochene Nichtbenutzungszeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, ist derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls (Anschluss an EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-607/19 , GRUR 2021, 613 = WRP 2021, 325 - Husqvarna).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet ( EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-607/19 , GRUR 2021, 613 = WRP 2021, 325 - Husqvarna):.

    a) Der für die Feststellung, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, maßgebliche Zeitpunkt ist - wie der Europäische Gerichtshof auf die im Streitfall erfolgte Vorlage entschieden hat - derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 613 Rn. 37 und 50 - Husqvarna; zu § 49 Abs. 1 MarkenG BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20 , GRUR 2021, 736 Rn. 15 = WRP 2021, 623 - STELLA).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17
    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2003 - C-40/01 , Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul).
  • LG Düsseldorf, 05.10.2016 - 2a O 34/15
    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17
    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen ( LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Oktober 2016 - 2a O 34/15, BeckRS 2016, 136670).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 212/17

    Bewässerungsspritze - Vorlage an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17
    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24. März 2009 , S. 1) und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16. Juni 2017 , S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ( BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 212/17 , GRUR 2019, 1051 = WRP 2019, 1321 - Bewässerungsspritze I):.
  • BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20

    STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17
    a) Der für die Feststellung, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, maßgebliche Zeitpunkt ist - wie der Europäische Gerichtshof auf die im Streitfall erfolgte Vorlage entschieden hat - derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 613 Rn. 37 und 50 - Husqvarna; zu § 49 Abs. 1 MarkenG BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20 , GRUR 2021, 736 Rn. 15 = WRP 2021, 623 - STELLA).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 20 U 137/16

    Erklärung einer Unionsmarke für verfallen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17
    Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Unionsmarke Nr. 456244 ab dem 31. Mai 2017 für verfallen erklärt ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2017 - 20 U 137/16 , juris).
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