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   BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20   

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https://dejure.org/2021,33685
BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20 (https://dejure.org/2021,33685)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20 (https://dejure.org/2021,33685)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 (https://dejure.org/2021,33685)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW

    § 134 InsO, § ... 814 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, §§ 134, 143 InsO, § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO, § 129 Abs. 1 InsO, § 817 Satz 2 BGB, § 138 BGB, § 826 BGB, § 134 BGB, § 263 StGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 256 AktG, § 257 Abs. 2 Satz 1, § 246 AktG, §§ 238 ff HGB, § 242 Abs. 2, Abs. 3, § 275 HGB, § 158 AktG, § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 814 Fall 1 BGB, § 559 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 247 Abs. 1 HGB, § 247 Abs. 2 HGB, § 253 HGB, § 253 Abs. 4 HGB, § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB, § 817 Satz 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von Jahresüberschüssen abhängigen Gewinnausschüttungen; Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der gläubigerbenachteiligenden Zinsausschüttungen im Zeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    50:50, BGB § 814, Bilanzgewinn, Gewinnausschüttung, Gewinnauszahlungsanspruch, Gewinnbezugsrecht, Gewinnentnahmen, Gewinnverteilung, Gewinnverwendung, InsO § 134 Abs. 1, Jahresabschluss, Jahresüberschuss, zwei mann gmbh, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, ...

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der von Jahresüberschüssen abhängigen Gewinnausschüttungen

  • Betriebs-Berater

    Unentgeltlichkeit vertraglich vereinbarter, von Jahresüberschüssen abhängiger Gewinnausschüttungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kapitalanlagerecht: Grundlose Auszahlungen auf Genussrechte in der Insolvenz

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unentgeltlichkeit der von Jahresüberschüssen abhängigen Gewinnausschüttungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1 ; BGB § 814
    Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der ...

  • rechtsportal.de

    InsO § 134 Abs. 1 ; BGB § 814
    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von Jahresüberschüssen abhängigen Gewinnausschüttungen; Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der gläubigerbenachteiligenden Zinsausschüttungen im Zeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der von Jahresüberschüssen abhängigen Gewinnausschüttungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Schenkungsanfechtung von Gewinnausschüttungen basierend auf fehlerhaften Jahresabschlüssen im Rahmen eines Schneeballsystems

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, wann vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Insolvenzrecht | Rückforderung von Scheinrenditen im Schneeballsystem

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnausschüttungen im Schneeballsystem - und die Insolvenzanfechtung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unentgeltlichkeit von Gewinnausschüttungen bei Kenntnis des Schuldners von fehlerhaften Jahresabschlüssen

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Grundlose Auszahlungen auf Genussrechte in der Insolvenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutsche Lichtmiete AG: Wie sieht es mit den Anfechtungsansprüchen aus?

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    P&R Insolvenz: Wie sieht es mit den Anfechtungsansprüchen aus?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1350
  • ZIP 2021, 1768
  • MDR 2021, 1353
  • NZI 2021, 973
  • WM 2021, 1646
  • DB 2021, 2207
  • NZG 2021, 1270
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19

    Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Genussrechte, welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 1).

    Eine Beschränkung der Revision auf den Anfechtungsanspruch war daher für die Parteien weder zu erkennen noch zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 6).

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13).

    Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f).

    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).

    Verletzt nur eine der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages ein gesetzliches Verbot, ist der Vertrag in der Regel - wie auch hier - gültig (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 16 mwN).

    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 18 f mwN).

    Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Schuldnerin konnte den Bedingungen nicht entnehmen, dass er bei einer Fehlerhaftigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung, an diese gebunden sei, sofern kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 256 AktG vorliege (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 22 ff).

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 24).

    Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 31).

    Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN).

    Gerade das Bewirken der Leistung muss vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 34).

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 36).

  • BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20

    Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).

    Zwar trifft es zu, dass ein Unternehmen, welches ein Schneeballsystem betreibt und von den Neuanlegern Geld einsammelt, um es wieder an die Altanleger als Zinsen auszuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16), so lange nicht "defizitär" arbeitet, wie die neu eingeworbenen Gelder zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, NZI 2015, 222 Rn. 14).

  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 208/18

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz: Überzeugung der Beteiligten von der

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18, NZI 2021, 26 Rn. 9).

    Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020, aaO Rn. 10).

  • BGH, 11.05.2021 - II ZR 56/20

    Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer insolventen KGaA

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Danach besteht - nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden klägerischen Vortrag - die Möglichkeit, dass die Kapitallebensversicherungen auf den Rückkaufwert oder den am Markt für "gebrauchte" Lebensversicherungen erzielbaren Preis hätten abgeschrieben werden müssen, die fondsgebundenen Lebensversicherungen auf den Depotwert und die Goldsparpläne auf den Goldwert (vgl. Kemsat/Wichmann, aaO S. 2292; zur Bilanzierung der Goldsparverträge vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13. Februar 2020 - 8 U 897/18, nv, anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZR 56/20).
  • BFH, 29.08.2018 - XI R 32/16

    Zur Passivierung stornobehafteter Vermittlungsprovisionen und Aktivierung des

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    (bb) Die Forderungen auf Zahlung der vereinbarten ratierlich auszuzahlenden Provisionen gegen den Lebensversicherer wegen der Vermittlung der hochvolumigen Lebensversicherungen an Unternehmen der I.           waren dem Umlaufvermögen zuzuordnen (vgl. Müller in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rn. 13; Faaß/Kursatz in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2. Aufl., § 247 HGB Rn. 64; vgl. für die Steuerbilanz und stornobehaftete Maklerprovisionen BFH, Urteil vom 29. August 2018 - XI R 32/16, FR 2019, 276 Rn. 27, 38).
  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 160/17

    Makleralleinauftrag: Schadensersatzanspruch des Maklerkunden wegen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17, NJW 2019, 1596 Rn. 25; vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 29; vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 15; vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, ZIP 2021, 416 Rn. 17).
  • BGH, 23.06.2020 - VI ZR 435/19

    Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang; Darlegen und Beweisen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17, NJW 2019, 1596 Rn. 25; vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 29; vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 15; vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, ZIP 2021, 416 Rn. 17).
  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Dies gilt für alle Bewertungsfragen, die der Steuerberater - im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber - klärt und bei offenen Fragen - nach Aufklärung über die damit zusammenhängende Problematik - eine Entscheidung des Mandanten herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn. 19; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 7. Aufl., Rn. 422; vgl. für die Steuererklärung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, BGHZ 115, 382, 387 f).
  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Wenn jedoch ein Schuldner, der seinen Vertragspartnern gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet, weiß, dass er nur von den Anlegern Geld einsammelt und keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet, weiß er auch, dass er keine Gewinne erwirtschaftet und Jahresabschlüsse, welche für ihn dennoch Gewinne ausweisen, fehlerhaft sind, weil es sich um Totalfälschungen handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 1; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 1).
  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 255/17

    Zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
    Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17, NJW 2019, 1596 Rn. 25; vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 29; vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 15; vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, ZIP 2021, 416 Rn. 17).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

  • BGH, 28.01.2021 - IX ZR 64/20

    Insolvenzanfechtung: Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung;

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 113/17

    Erleichtertes Beweismaß bei Gesundheitsbeeinträchtigungen

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 198/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 157/20

    Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners i.R.d.

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17

    Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf

  • OLG Koblenz, 21.01.2020 - 3 U 321/19

    Zur Schenkungsanfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der von einen Genussrechtsinhaber in gutem

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9).

    Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020, aaO Rn. 10; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11).

    Wenn der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrages Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO mwN).

    Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 12).

    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 14; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).

    Verletzt nur eine der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages ein gesetzliches Verbot, ist der Vertrag in der Regel - wie auch hier - gültig (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 16 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 15).

    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 2034 Rn. 19 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 17).

    Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Schuldnerin konnte den Bedingungen nicht entnehmen, dass er bei einer Fehlerhaftigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung, an diese gebunden sei, sofern kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 256 AktG vorliege (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 22 ff; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 18).

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 24; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO).

    Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22).

    Nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre können sie dann auch die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 25 ff).

    Haben die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden das Konzept aufgegeben, die "gebrauchten" Lebensversicherungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weiterzuführen, sondern sollten diese nach Liquiditätslage der Schuldnerin unabhängig von entstehenden Verlusten kurzfristig gekündigt werden, war den verantwortlich Handelnden auch bekannt, dass der mit den Anschaffungskosten (Kaufpreis und nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen; vgl. dazu Kemsat/Wichmann, BB 2004, 2287, 2291 f) in der Bilanz ausgewiesene Wert unrichtig war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 28).

    Dann war den für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise klar, dass die auf den hohen Werten basierenden Jahresabschlüsse fehlerhaft waren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 29).

    Hinsichtlich der bilanzierten Forderungen auf Zahlung der vereinbarten ratierlich auszuzahlenden Provisionen gegen den Lebensversicherer wegen der Vermittlung der hochvolumigen Lebensversicherungen an Unternehmen der I.   -Gruppe mussten die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden die Bilanzierungsfragen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 30) nicht in allen Einzelheiten kennen.

    Dann aber wussten sie in einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die Bilanzierung des Provisionsanspruchs in voller Höhe ohne jede Abschreibung fehlerhaft war und den tatsächlichen Wert des Anspruchs nicht wiedergab (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 31).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 35).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 31; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 36).

    Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 37).

    Gerade das Bewirken der Leistung muss vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 34; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 38).

    Insoweit ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 39).

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 111/20

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters: Schenkungsanfechtung bei Zahlungen von

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9).

    Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020, aaO Rn. 10; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11).

    Wenn der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrages Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO mwN).

    Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 12).

    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 14; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).

    Verletzt nur eine der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages ein gesetzliches Verbot, ist der Vertrag in der Regel - wie auch hier - gültig (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 16 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 15).

    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 2034 Rn. 19 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 17).

    Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Schuldnerin konnte den Bedingungen nicht entnehmen, dass er bei einer Fehlerhaftigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung, an diese gebunden sei, sofern kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 256 AktG vorliege (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 22 ff; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 18).

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 24; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO).

    Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22).

    Nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre können sie dann auch die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 25 ff).

    Haben die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden das Konzept aufgegeben, die "gebrauchten" Lebensversicherungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weiterzuführen, sondern sollten diese nach Liquiditätslage der Schuldnerin unabhängig von entstehenden Verlusten kurzfristig gekündigt werden, war den verantwortlich Handelnden auch bekannt, dass der mit den Anschaffungskosten (Kaufpreis und nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen; vgl. dazu Kemsat/Wichmann, BB 2004, 2287, 2291 f) in der Bilanz ausgewiesene Wert unrichtig war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 28).

    Dann war den für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise klar, dass die auf den hohen Werten basierenden Jahresabschlüsse fehlerhaft waren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 29).

    Hinsichtlich der bilanzierten Forderungen auf Zahlung der vereinbarten ratierlich auszuzahlenden Provisionen gegen den Lebensversicherer wegen der Vermittlung der hochvolumigen Lebensversicherungen an Unternehmen der I.    -Gruppe mussten die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden die Bilanzierungsfragen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 30) nicht in allen Einzelheiten kennen.

    Dann aber wussten sie in einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die Bilanzierung des Provisionsanspruchs in voller Höhe ohne jede Abschreibung fehlerhaft war und den tatsächlichen Wert des Anspruchs nicht wiedergab (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 31).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 35).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 31; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 36).

    Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 37).

    Gerade das Bewirken der Leistung muss vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 34; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 38).

    Insoweit ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 39).

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 112/20

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit rechtsgrundloser Ausschüttungen im Rahmen

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9).

    Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020, aaO Rn. 10; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11).

    Wenn der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrages Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO mwN).

    Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 12).

    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 14; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).

    Verletzt nur eine der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages ein gesetzliches Verbot, ist der Vertrag in der Regel - wie auch hier - gültig (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 16 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 15).

    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 2034 Rn. 19 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 17).

    Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Schuldnerin konnte den Bedingungen nicht entnehmen, dass er bei einer Fehlerhaftigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung, an diese gebunden sei, sofern kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 256 AktG vorliege (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 22 ff; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 18).

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 24; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO).

    Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22).

    Nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre können sie dann auch die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 25 ff).

    Haben die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden das Konzept aufgegeben, die "gebrauchten" Lebensversicherungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weiterzuführen, sondern sollten diese nach Liquiditätslage der Schuldnerin unabhängig von entstehenden Verlusten kurzfristig gekündigt werden, war den verantwortlich Handelnden auch bekannt, dass der mit den Anschaffungskosten (Kaufpreis und nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen; vgl. dazu Kemsat/Wichmann, BB 2004, 2287, 2291 f) in der Bilanz ausgewiesene Wert unrichtig war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 28).

    Dann war den für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise klar, dass die auf den hohen Werten basierenden Jahresabschlüsse fehlerhaft waren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 29).

    Hinsichtlich der bilanzierten Forderungen auf Zahlung der vereinbarten ratierlich auszuzahlenden Provisionen gegen den Lebensversicherer wegen der Vermittlung der hochvolumigen Lebensversicherungen an Unternehmen der I.     -Gruppe mussten die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden die Bilanzierungsfragen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 30) nicht in allen Einzelheiten kennen.

    Dann aber wussten sie in einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die Bilanzierung des Provisionsanspruchs in voller Höhe ohne jede Abschreibung fehlerhaft war und den tatsächlichen Wert des Anspruchs nicht wiedergab (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 31).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 35).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 31; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 36).

    Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 37).

    Gerade das Bewirken der Leistung muss vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 34; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 38).

    Insoweit ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 39).

  • BGH, 14.12.2023 - IX ZR 10/23

    Vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter als

    Sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB wäre lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage, und auch ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, § 263 StGB) richtete sich nur gegen die Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 14 f).

    Zur Annahme der Unentgeltlichkeit kann es daher führen, wenn eine rechtsgrundlose Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 16; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 95; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12; vom 30. März 2023, aaO Rn. 16).

    aa) Nach diesen Maßstäben kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, NZI 2010, 605 Rn. 6; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NZI 2013, 841 Rn. 9; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12).

    Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, sagt hingegen für sich genommen nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 35 mwN; Beschluss vom 26. Januar 2023 - IX ZR 17/22, NZI 2023, 332 Rn. 4).

    Der Senat hat in den vom Berufungsgericht hierzu angeführten Entscheidungen zur Auslegung von Genussrechtsverträgen darauf abgestellt, dass sich die materiellen Voraussetzungen der Ausschüttungen nach der objektiven (wahren) Ertragslage der Schuldnerin bestimmen, nicht nach den endgültig festgestellten Jahresabschlüssen und ihrer Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 21; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 18; vom 7. April 2022 - IX ZR 107/20, NZI 2022, 563 Rn. 14).

    Ob dies der Fall war, hängt davon ab, ob die Jahresabschlüsse, welche jeweils Gewinne ausgewiesen haben, fehlerhaft und bei fehlerfreier Erstellung der Jahresabschlüsse Gewinne nicht angefallen sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19).

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zahlungen an den Beklagten nicht nach § 134 InsO anfechtbar wären, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen, ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch zugestanden und der Beklagte diesem nicht § 814 BGB hätte entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12).

    Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 30; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, aaO Rn. 22).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die früheren Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die betroffenen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, aaO Rn. 31; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, aaO Rn. 36).

    Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 107/20

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zahlungen an Genussrechtsinhaber einer

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 8).

    aa) Eine unentgeltliche Leistung läge nicht vor, wenn der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 10).

    Das Gleiche gilt, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hat, wenn also der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags keinen Anspruch auf die Auszahlungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und er einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB hat entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 11).

    Unerheblich sind die endgültig festgestellten Jahresabschlüsse sowie ihre Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 21 ff; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 17, 22).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 18).

    Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 21).

    Die Schuldnerin leistete ohne Rechtsgrund, wenn sie nach ihrer wahren Ertragslage nur Verluste erwirtschaftete, die positiven Jahresabschlüsse also fehlerhaft wären, ohne dass es auf deren Nichtigkeit nach § 256 AktG ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 25; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 22).

    Nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre können sie dann auch die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 25 ff).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 35; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 28).

    Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 37; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 31).

    Soweit das Berufungsgericht einen etwaigen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für verjährt gehalten hat, ist dies rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 39).

  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 109/20

    Beginn der Verjährung eines vom Insolvenzverwalter geltend gemachten

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 8).

    aa) Eine unentgeltliche Leistung läge nicht vor, wenn die Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 10).

    Das Gleiche gilt, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, wenn also die Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags keinen Anspruch auf die Auszahlungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und sie einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB hat entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 11).

    Unerheblich sind die endgültig festgestellten Jahresabschlüsse sowie ihre Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 21 ff; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 17, 22).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 18).

    Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 21).

    Die Schuldnerin leistete ohne Rechtsgrund, wenn sie nach ihrer wahren Ertragslage nur Verluste erwirtschaftete, die positiven Jahresabschlüsse also fehlerhaft wären, ohne dass es auf deren Nichtigkeit nach § 256 AktG ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 25; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 22).

    Nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre können sie dann auch die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 25 ff).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 35; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 28).

    Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 37; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 31).

    Soweit das Berufungsgericht einen etwaigen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für verjährt gehalten hat, ist dies rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 39).

  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 108/20

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz einer Aktiengesellschaft:

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 8).

    aa) Eine unentgeltliche Leistung läge nicht vor, wenn der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 10).

    Das Gleiche gilt, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hat, wenn also der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags keinen Anspruch auf die Auszahlungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und er einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB hat entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 11).

    Unerheblich sind die endgültig festgestellten Jahresabschlüsse sowie ihre Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 21 ff; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 17, 22).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 18).

    Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 21).

    Die Schuldnerin leistete ohne Rechtsgrund, wenn sie nach ihrer wahren Ertragslage nur Verluste erwirtschaftete, die positiven Jahresabschlüsse also fehlerhaft wären, ohne dass es auf deren Nichtigkeit nach § 256 AktG ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 25; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 22).

    Nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre können sie dann auch die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 25 ff).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 35; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 28).

    Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 37; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 31).

    Soweit das Berufungsgericht einen etwaigen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für verjährt gehalten hat, ist dies rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 39).

  • BGH, 14.12.2023 - IX ZR 14/23

    Vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgte Ausschüttungen als unentgeltliche

    Sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB wäre lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage, und auch ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, § 263 StGB) richtete sich nur gegen die Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 14 f).

    Zur Annahme der Unentgeltlichkeit kann es daher führen, wenn eine rechtsgrundlose Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 16; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 95; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12; vom 30. März 2023, aaO Rn. 16).

    Nach diesen Maßstäben kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, NZI 2010, 605 Rn. 6; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NZI 2013, 841 Rn. 9; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12).

    Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, sagt hingegen für sich genommen nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 35 mwN; Beschluss vom 26. Januar 2023 - IX ZR 17/22, NZI 2023, 332 Rn. 4).

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zahlungen an den Beklagten nicht nach § 134 InsO anfechtbar wären, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen, ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch zugestanden und der Beklagte diesem nicht § 814 BGB hätte entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12).

    Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 30; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, aaO Rn. 22).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die früheren Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die betroffenen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, aaO Rn. 31; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, aaO Rn. 36).

    Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 14.12.2023 - IX ZR 13/23

    Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren

    Sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB wäre lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage, und auch ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, § 263 StGB) richtete sich nur gegen die Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 14 f).

    Zur Annahme der Unentgeltlichkeit kann es daher führen, wenn eine rechtsgrundlose Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 16; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 95; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12; vom 30. März 2023, aaO Rn. 16).

    Nach diesen Maßstäben kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, NZI 2010, 605 Rn. 6; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NZI 2013, 841 Rn. 9; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12).

    Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, sagt hingegen für sich genommen nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 35 mwN; Beschluss vom 26. Januar 2023 - IX ZR 17/22, NZI 2023, 332 Rn. 4).

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zahlungen an den Beklagten nicht nach § 134 InsO anfechtbar wären, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen, ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch zugestanden und der Beklagte diesem nicht § 814 BGB hätte entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12).

    Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 30; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, aaO Rn. 22).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die früheren Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die betroffenen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, aaO Rn. 31; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, aaO Rn. 36).

    Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 14.12.2023 - IX ZR 17/23

    Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren

    Sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB wäre lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage, und auch ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, § 263 StGB) richtete sich nur gegen die Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 14 f).

    Zur Annahme der Unentgeltlichkeit kann es daher führen, wenn eine rechtsgrundlose Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 16; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 95; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12; vom 30. März 2023, aaO Rn. 16).

    Nach diesen Maßstäben kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, NZI 2010, 605 Rn. 6; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NZI 2013, 841 Rn. 9; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12).

    Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, sagt hingegen für sich genommen nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 35 mwN; Beschluss vom 26. Januar 2023 - IX ZR 17/22, NZI 2023, 332 Rn. 4).

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zahlungen an den Beklagten nicht nach § 134 InsO anfechtbar wären, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen, ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch zugestanden und der Beklagte diesem nicht § 814 BGB hätte entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12).

    Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 30; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, aaO Rn. 22).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die früheren Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die betroffenen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, aaO Rn. 31; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, aaO Rn. 36).

    Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 23 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21

    Insolvenzanfechtung; Auszahlung von Scheingewinnen im Schneeballsystem

  • BGH, 21.03.2022 - VIa ZR 275/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorliegen einer

  • BGH, 26.01.2023 - IX ZR 17/22

    P&R-Skandal: Revision nicht zugelassen

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20

    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung aus einem

  • OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20

    Insolvenz: Insolvenzanfechtung aufgrund von Zahlungen auf eine nicht bestehende

  • BGH, 20.01.2022 - III ZR 194/19

    Bilanzielle Bewertung von Forderungen - Bewertung von Geldforderungen in der

  • OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22

    Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystem

  • BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22

    Insolvenzanfechtung trotz aktienrechtlichen Schutzes des gutgläubigen

  • BGH, 04.05.2023 - IX ZR 157/21

    Wirksamkeit von Darlehensverträgen zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer

  • LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21

    Kündigungsfrist - Probezeit - uneindeutige Vertragsgestaltung

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 81/20

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Ausschüttung von

  • BFH, 16.02.2022 - X R 3/19

    Zurechnung eines Einkünftetatbestands im Verhältnis zwischen einer

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 100/20

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Zahlung auf nicht

  • LG Wiesbaden, 07.06.2022 - 4 O 2569/20

    Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung durch den Insolvenzverwalter

  • LG Stuttgart, 07.01.2022 - 27 O 521/20

    Anfechtbarkeit von Scheingewinnen eines Anlegers

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