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   BGH, 22.08.2018 - 3 StR 357/17   

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BGH, 22.08.2018 - 3 StR 357/17 (https://dejure.org/2018,48300)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2018 - 3 StR 357/17 (https://dejure.org/2018,48300)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 (https://dejure.org/2018,48300)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StGB
    Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation; Anbindung an gesetzliche Bestimmung; Bezeichnung durch das Gesetz; gleichbedeutender Begriff; Interpretation; Verdeckung von Tatsachen durch Scheinhandlung oder Scheingeschäft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung des Hauptgeschäftsführers der Handwerkskammer wegen Subventionsbetruges durch Tätigung von unrichtige Angaben über eine subventionserhebliche Tatsache gegenüber dem Bundesinstituts für Berufsbildung; Vorliegen der Voraussetzungen einer subventionserheblichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung des Hauptgeschäftsführers der Handwerkskammer wegen Subventionsbetruges durch Tätigung von unrichtige Angaben über eine subventionserhebliche Tatsache gegenüber dem Bundesinstituts für Berufsbildung; Vorliegen der Voraussetzungen einer subventionserheblichen ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98

    Begriff der Subvention; Subventionserhebliche Tatsache; Subventionsbetrug;

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 357/17
    Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 72; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.).

    Entscheidend soll danach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; SSWStGB/Saliger, 3. Aufl., § 264 Rn. 17).

    Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 69).

    In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2).

    Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; BT-Drucks. 7/5291, S. 13).

    Insoweit wäre auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht gekommen, die in konkurrenzrechtlicher Hinsicht tateinheitlich neben den Subventionsbetrug getreten wäre, der als Sondergesetz dem § 263 StGB vorgeht, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind, darüber hinaus aber keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 243; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 185 f.).

  • BGH, 30.09.2010 - 5 StR 61/10

    Subventionsbetrug: Voraussetzungen einer subventionserheblichen Tatsache -

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 357/17
    In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2).

    Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; BT-Drucks. 7/5291, S. 13).

    Die Vorschriften über die Verletzung von Offenbarungspflichten gemäß § 3 SubvG und das Verbot von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 4 SubvG normieren Vorgaben für die Bewilligung, Gewährung und Inanspruchnahme sowie das Belassen einer Subvention (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.; vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 17a).

  • BGH, 28.05.2014 - 3 StR 206/13

    Subventionsbetrug (Subventionsbegriff; zumindest auch wirtschaftsfördernde

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 357/17
    Als Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt hier - mangels ersichtlicher spezialgesetzlicher Regelungen - allein § 2 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SubvG) in Betracht, dessen grundsätzliche Anwendbarkeit daraus folgt, dass es sich bei den Fördermitteln für das Projekt "Komzet' um eine Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis handelte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572/16, wistra 2018, 129 f.; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.).

    Die Vorschriften über die Verletzung von Offenbarungspflichten gemäß § 3 SubvG und das Verbot von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 4 SubvG normieren Vorgaben für die Bewilligung, Gewährung und Inanspruchnahme sowie das Belassen einer Subvention (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.; vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 17a).

    Die erforderliche gesetzliche Abhängigkeit ergibt sich insoweit aus § 4 Abs. 1 SubvG, der ein Verbot der "Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus' enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249).

  • BGH, 11.10.2017 - 4 StR 572/16

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit vor dem Hintergrund

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 357/17
    Als Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt hier - mangels ersichtlicher spezialgesetzlicher Regelungen - allein § 2 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SubvG) in Betracht, dessen grundsätzliche Anwendbarkeit daraus folgt, dass es sich bei den Fördermitteln für das Projekt "Komzet' um eine Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis handelte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572/16, wistra 2018, 129 f.; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.).
  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 228/23

    Verurteilungen wegen Subventionsbetruges in Millionenhöhe rechtskräftig

    a) Auch wenn bei § 264 StGB der Eintritt eines Schadens oder dessen Höhe für die Verwirklichung des Tatbestandes ohne Relevanz sind, hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ohne Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten eingestellt, in welcher Höhe zu Unrecht Fördermittel erlangt wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17; vom 23. April 2020 - 1 StR 559/19).
  • KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21

    Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe

    Die geforderte Abhängigkeit im Sinne vorgenannter Norm besteht nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz oder der zugrundeliegende Subventionsvertrag selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 - [juris] m.w.Nachw.).

    Jedenfalls aber fehlt es an einer - im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98 - Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 - [beide juris]) - ausreichenden (formalen) Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich, etwa in der Art, dass die Erfüllung der genannten Voraussetzungen für die Bezuschussung ?erforderlich' oder ?(zwingend) notwendig' ist.

    Namentlich die Vorschrift über das Verbot der Subventionierung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 4 SubvG normiert Vorgaben für die Bewilligung, Gewährung und Inanspruchnahme sowie das Belassen einer Subvention (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 - [juris] m.w.Nachw.).

  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 243/22

    Deutlicher Hinweis auf die Subventionserheblichkeit der Tatsachen vom

    Die erforderliche gesetzliche Abhängigkeit (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB) ergibt sich hier daraus, dass § 4 Abs. 1 SubvG ein allgemeines Verbot der "Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus" enthält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249; vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17, juris Rn. 23) und hierdurch die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; vgl. auch BT-Drucks. 7/5291, S. 13).

    Dabei wurde der Begriff der Scheinhandlung jedoch nicht näher definiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81; vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 und 3 StR 449/17; sowie unten II 2. C) cc) (d)).

    Soweit dieser (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17, juris Rn. 23 und 3 StR 449/17, juris Rn. 41) allgemein ausführt, dass als Scheinhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SubvG auch Angaben in Betracht kommen, mit denen ein in Wirklichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird, besteht auch insoweit kein Widerspruch zum Begriffsverständnis des Senats.

    Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) geht zwar demjenigen des Betrugs (§ 263 StGB) als lex specialis vor und stellt diesem gegenüber im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine abschließende Sonderregelung dar; eine Strafbarkeit nach § 263 StGB lebt jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten Betrugs bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 559/19, juris Rn. 10; vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17, juris Rn. 26; Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 243; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 263 Rn. 236 und § 264 Rn. 54a jew. mwN).

    Im Fall II. 5 der Urteilsgründe beantragte der Angeklagte ebenfalls eine Corona-Soforthilfe und legte - wiederum auf Nachfrage - zum Nachweis monatlich laufender Kosten ebenfalls eine fingierte Betriebsaufstellung für die von ihm geführte H.    Bausanierungs GmbH vor, die eine Auflistung von Verbindlichkeiten sowie betrieblichen Aufwendungen enthielt, um dadurch den wahren Sachverhalt, dass das Unternehmen tatsächlich keinen Geschäftsbetrieb unterhielt, zu verdecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17, juris Rn. 24).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 559/19

    Subventionsbetrug (abschließende Sonderregelung gegenüber dem Betrug);

    a) Der Schuldspruch wegen Betrugs hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) nahe liegt, nachdem die Angaben des Angeklagten in den Auszahlungsanträgen über angebliche Investitionen der C. in Form von Zahlungen an die Er. für von dieser angeblich - tatsächlich aber nicht - erbrachte Generalübernehmerleistungen auf Scheingeschäften basieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 Rn. 23 mwN; vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572/16 Rn. 5 ff. und vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13 Rn. 14 ff., BGHSt 59, 244, 250; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 124 mwN; MüKo-StGB/Ceffinato, 3. Aufl., § 264 Rn. 81).

    Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) geht demjenigen des Betrugs (§ 263 StGB) als lex specialis vor und stellt diesem gegenüber im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine abschließende Sonderregelung dar; eine Strafbarkeit nach § 263 StGB lebt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten Betrugs nur bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 Rn. 26; Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98 Rn. 26, BGHSt 44, 233, 243; OLG Rostock, Beschluss vom 17. Januar 2012 - I Ws 404/11 juris Rn. 14; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 263 Rn. 236 mwN und § 264 Rn. 54a mwN).

    Sie sind allerdings auch im Falle einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs für die Strafzumessung von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 Rn. 26).

  • BayObLG, 20.10.2022 - 203 StRR 317/22

    Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen

    Denn der Pflicht des Subventionsgebers zur ausdrücklichen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen kommt eine erhebliche Bedeutung zu, damit der Antragsteller die Vergabevoraussetzungen erkennen kann und der Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane etwaige Täuschungshandlungen schnell und eindeutig feststellen können (BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 -, juris Rn. 14 zu § 264 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 11. November 1998 a.a.O.).

    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Angeklagte mit ihrer Erklärung unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 SubvG i.V.m. § 264 Abs. 9 Nr. 2 Alt. 1 StGB zugleich ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen vorspiegelte und damit Angaben machte, mit denen ein in Wirklichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 -, juris Rn. 21 ff.).

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