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   BGH, 22.08.2018 - 3 StR 252/18   

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https://dejure.org/2018,44868
BGH, 22.08.2018 - 3 StR 252/18 (https://dejure.org/2018,44868)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2018 - 3 StR 252/18 (https://dejure.org/2018,44868)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2018 - 3 StR 252/18 (https://dejure.org/2018,44868)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 261 StPO; Art. 103 Abs. 2 GG
    Berechnung und Bezifferung des Betrugsschadens (Bewertung von Darlehensforderungen nach banküblichen generalisierenden Verfahren; Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles; Aufklärungspflicht; Zahlungsfähigkeit und -willigkeit; wertloser Rückzahlungsanspruch)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 111i Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Rechtsfehler bei der konkreten Ermittlung von Betrugsschäden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO a.F. § 111i Abs. 2 ; StPO § 358 Abs. 2 S. 1
    Ermittlung des Mindestschadens bei betrügerischer Kreditaufnahme durch Schätzung hinsichtlich Strafzumessung; Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Festsetzung von Einzelstrafen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 82
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 247/15

    Vermögensschaden der Bank bei Kreditvergabe an nicht kreditwürdige Personen

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 252/18
    Dieses Urteil hatte der Senat mit Urteil vom 26. November 2015 (3 StR 247/15, NStZ 2016, 343) unter Verwerfung der gegen die Schuldsprüche gerichteten Revisionen in den jeweiligen Strafaussprüchen und in den Aussprüchen über das Absehen von der Verfallsanordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    a) Das Landgericht hat sich außer Stande gesehen, die vom Senat im Urteil vom 26. November 2015 aufgezeigten Grundsätze (3 StR 247/15, NStZ 2016, 343, 344 f.) seiner Schadensberechnung zugrunde zu legen.

    Zumindest hätte das Gericht bei Nichtberechenbarkeit des exakten Schadens unter Beachtung des Zweifelssatzes einen Mindestschaden im Wege der Schätzung ermitteln können und müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 414 mwN; Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343, 344).

    Die in der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang geforderte Berücksichtigung besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die eine von den bankenüblichen, generalisierenden Wertansätzen abweichende, für den jeweiligen Angeklagten günstigere Beurteilung rechtfertigen oder zumindest nahelegen können (BGH, Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343, 344), führt nicht dazu, dass damit "doch wieder eine vollständig einzelfallbezogene Betrachtung jedes einzelnen Falles verlangt' wird; vielmehr wird dadurch lediglich der allgemeine Grundsatz hervorgehoben, dass bei der Schadensberechnung die jeweiligen Umstände eines jeden Einzelfalls, soweit sie für die Schadenshöhe maßgeblich sind, auch unter Berücksichtigung der tatgerichtlichen Amtsaufklärungspflicht nicht aus dem Blick geraten dürfen (vgl. Dannecker, NStZ 2016, 318, 326), weil sich anhand dieser - jedenfalls - der Schuldumfang als für die Strafzumessung wesentlicher Faktor bestimmt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 590 mwN).

  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 252/18
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der nachträglichen Festsetzung der Einzelstrafen nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181).
  • BGH, 29.08.1986 - 3 StR 279/86

    Neu ergangene Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verbots der

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 252/18
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der nachträglichen Festsetzung der Einzelstrafen nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181).
  • BGH, 09.02.2012 - 2 StR 445/11

    Gesamtstrafenbildung: Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe durch das

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 252/18
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der nachträglichen Festsetzung der Einzelstrafen nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181).
  • BGH, 12.07.2016 - 3 StR 162/16

    Nachholung einer nicht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe (kein Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 252/18
    Ist dies - wie hier teilweise - unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verboten ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR 162/16, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 09.03.2017 - 1 StR 350/16

    Betrug: Vorliegen eines Vermögensschadens bei "Sale-and-lease-back-Geschäft"

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - 3 StR 252/18
    Zumindest hätte das Gericht bei Nichtberechenbarkeit des exakten Schadens unter Beachtung des Zweifelssatzes einen Mindestschaden im Wege der Schätzung ermitteln können und müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 414 mwN; Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343, 344).
  • OLG Hamm, 12.01.2023 - 5 RVs 96/22

    Mindestschaden bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Beweiswürdigung

    Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, einen "Mindestschaden" (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln (vgl. zum Betrugsschaden: BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011, 2 BvR 2500/09, Rdn. 176 - juris m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.08.2018 - 3 StR 252/18 - juris) und bei Fehlen von Hinweisen auf andere (außergewöhnliche) Ausgaben (lediglich) den monatlichen Lebensunterhalt des Angeklagten von dem erhaltenen Bargeldbetrag von 15.000 EUR in Abzug zu bringen und so sein Restbarvermögen zum Tatzeitpunkt zu errechnen.
  • OLG Brandenburg, 17.03.2021 - 1 OLG 53 Ss 167/20

    Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Ist dies - wie hier teilweise - unterblieben, liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 331 Abs. 1 StPO verboten wäre (BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 252/18 - Rn. 23; Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR 162/16 - Rn. 2; Beschluss vom 09. Februar 2012 - 2 StR 445/11 - Rn. 1; Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10 - Juris).
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