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   BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53   

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https://dejure.org/1953,340
BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53 (https://dejure.org/1953,340)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1953 - 2 StR 160/53 (https://dejure.org/1953,340)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1953 - 2 StR 160/53 (https://dejure.org/1953,340)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbarkeit homosexueller Handlungen: Gleichzeitige Onanie stellt "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 175a StGB dar - Gleichzeitige Selbstbefriedigung unter Männern war strafbar

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Geschichte von § 175 StGB - Späte Wiedergutmachung für Schwule

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 323
  • NJW 1953, 1761
  • MDR 1953, 755
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53
    In der Onanie liegt auch ein Unzuchttreiben, nämlich die Vornahme einer unzüchtigen Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer (vgl. BGHSt 1, 293).

    Die Auslegung, die er dem Merkmal des "Treibens" gegeben hat (BGHSt 1, 293), stellt eine Beschränkung des Anwendungsgebiets der §§ 175, 175 a StGB auf wirklich erhebliche Auswüchse gleichgeschlechtlicher Verfehlungen sicher.

  • RG, 09.01.1939 - 2 D 268/38

    1. Das Merkmal des Unzuchttreibens mit einem anderen i. S. der §§ 175, 175 a

    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53
    Vorausgesetzt wird nur, dass er ihn sonstwie in Mitleidenschaft zieht (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 73, 78 ff).

    Die Befürchtung, die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 73, 78 führe zu einer zu weiten Ausdehnung der Strafbestimmungen der §§ 175, 175 a StGB teilt der Senat nicht.

  • BGH, 13.03.1951 - 1 StR 1/51

    Weitergeltung der Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen -

    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53
    Fest steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Unzucht" i.S. der §§ 175, 175 a StGB nichts anderes bedeutet als "unzüchtige Handlung" i.S. der §§ 174 a, 176 StGB, BGHSt 1, 80, 82; 293. Wer sich in Gegenwart eines anderen Menschen selbst befriedigt, verletzt aus Sinnenlust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, handelt also unzüchtig.
  • BGH, 12.04.1951 - 4 StR 131/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53
    Es bedarf deshalb der Entscheidung, ob und unter welchen Umständen die gleichzeitige Selbstbefriedigung Unzucht i.S. der §§ 175, 175 a StGB ist, eine Frage, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen geblieben ist (vgl. BGHSt 1, 107, 110; 293, 296).
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