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   BGH, 22.09.1992 - 1 StR 456/92   

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BGH, 22.09.1992 - 1 StR 456/92 (https://dejure.org/1992,7015)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1992 - 1 StR 456/92 (https://dejure.org/1992,7015)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1992 - 1 StR 456/92 (https://dejure.org/1992,7015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung bei Verabreichung bewusstseinstrübender Mittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 224
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1992 - 2 StR 195/92

    Bewertung des Beibringens eines Schlafmittels als hinterlistiger Überfall im

    Auszug aus BGH, 22.09.1992 - 1 StR 456/92
    Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Körperverletzungserfolg nicht (erst) in dem langen Schlaf oder den von der Strafkammer weiter genannten Verletzungen liegt; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Verabfolgen bewußtseinstrübender Mittel schon dann eine Körperverletzung dar, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein verloren geht (vgl. BGH NJW 1970, 519; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386; BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; Beschl. vom 24. Juni 1992 - 2 StR 195/92).

    24. Juni 1992 - 2 StR 195/92).

  • BGH, 22.10.1969 - 3 StR 118/69

    Zwangsweise Verabreichung eines Beruhigungsmittels zur Abwendung einer Gefahr auf

    Auszug aus BGH, 22.09.1992 - 1 StR 456/92
    Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Körperverletzungserfolg nicht (erst) in dem langen Schlaf oder den von der Strafkammer weiter genannten Verletzungen liegt; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Verabfolgen bewußtseinstrübender Mittel schon dann eine Körperverletzung dar, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein verloren geht (vgl. BGH NJW 1970, 519; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386; BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; Beschl. vom 24. Juni 1992 - 2 StR 195/92).
  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 757/82

    Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, dass ein Richter "aus dienstlichen

    Auszug aus BGH, 22.09.1992 - 1 StR 456/92
    Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Körperverletzungserfolg nicht (erst) in dem langen Schlaf oder den von der Strafkammer weiter genannten Verletzungen liegt; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Verabfolgen bewußtseinstrübender Mittel schon dann eine Körperverletzung dar, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein verloren geht (vgl. BGH NJW 1970, 519; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386; BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; Beschl. vom 24. Juni 1992 - 2 StR 195/92).
  • BGH, 09.11.1971 - 5 StR 374/71

    Prüfungsumfang eines Revisionsgerichts - Revisionsgrund der

    Auszug aus BGH, 22.09.1992 - 1 StR 456/92
    Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Körperverletzungserfolg nicht (erst) in dem langen Schlaf oder den von der Strafkammer weiter genannten Verletzungen liegt; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Verabfolgen bewußtseinstrübender Mittel schon dann eine Körperverletzung dar, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein verloren geht (vgl. BGH NJW 1970, 519; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386; BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; Beschl. vom 24. Juni 1992 - 2 StR 195/92).
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BGH, 22.09.1992 - 1 StR 456/92
    Da §§ 223, 223 a StGB (gegebenenfalls) in Tateinheit zu dem - für sich genommenen rechtsfehlerfrei angenommenen - schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB stehen, muß der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGHSt 21, 256, 258) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67].
  • BGH, 27.01.2009 - 4 StR 473/08

    Schwerer Raub (kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei "KO-Tropfen" je

    Auch die durch das Verabfolgen der "K.O.-Tropfen" verursachte Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223 Bewusstseinsverlust 1) hat der Angeklagte demgemäß nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern durch Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe und, was das Landgericht übersehen hat, mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB; vgl. BGHR aaO: zu § 223 a StGB).
  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 543/92

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an

    Das Verabfolgen von bewußtseinstrübenden Mitteln erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein verlorengeht oder gegenüber dem gesunden Zustand verändert wird (BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. v. 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82 und v. 22. September 1992 - 1 StR 456/92; Schönke/Schröder/Eser a.a.O. § 223 Rdn. 5).

    Gefährlich im Sinne des § 223 a StGB waren die Körperverletzungen jedenfalls deshalb, weil sie mittels eines hinterlistigen Überfalls, nämlich planmäßig durch einen plötzlichen, unvermuteten Angriff begangen wurden (BGH NStZ 1992, 490; BGHR StGB § 223 a Abs. 1, Hinterlist 1; Urt. v. 22. September 1992 - 1 StR 456/92).

  • BGH, 30.08.1994 - 1 StR 271/94

    Änderung des Schuldspruchs bei Verurteilung u. a. wegen Körperverletzung mit

    Jedoch erfüllt die heimliche Verabreichung betäubender Mittel, durch die der Geschädigte benommen wird, den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Form des hinterlistigen Überfalls (BGH NStZ 1992, 490; Senatsurteil vom 22. September 1992 - 1 StR 456/92).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 690/92

    Abgrenzung sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von

    Da § 174 StGB und § 176 StGB gegebenenfalls jedoch tateinheitlich erfüllt wären, muß der Schuldspruch in diesen Fällen insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGHSt 21, 256, 258 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67]; Senatsurteil vom 22. September 1992 - 1 StR 456/92; Pikart in KK 2. Aufl. § 353 Rdn. 12).
  • BayObLG, 20.04.1998 - 3St RR 52/98

    Änderung eines Straftatbestands zwischen angefochtener Entscheidung und

    Daß es sich dabei schließlich um eine erhebliche Gesundheitsbeschädigung handelte (vgl. hierzu BGHR StGB § 223 Abs. 1 Bewußtseinsverlust 1; BGH NStZ-RR 1996, 100 ) und der Angeklagte dies beabsichtigte, ergibt sich ohne weiteres aus den im Urteil beschriebenen Folgen und der Tatsache, daß der Angeklagte die Wirkungsweise der Medikamente aus eigenem Erleben kannte und auch wußte, daß sie bei einem kindlichen Organismus noch stärker wirken würden.
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