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   BGH, 22.09.2009 - StB 28/09   

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BGH, 22.09.2009 - StB 28/09 (https://dejure.org/2009,6900)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2009 - StB 28/09 (https://dejure.org/2009,6900)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2009 - StB 28/09 (https://dejure.org/2009,6900)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 475 StPO; § 101 StPO; § 147 StPO; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG
    Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme; rechtliches Gehör; informationelle Selbstbestimmung; Verfahrensbeteiligter; militante gruppe; Beschwerde

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Drittbetroffenen auf Einsicht in die Ermittlungsakten im Verfahren nach § 101 Abs. 7 S. 2 Strafprozessordnung (StPO); Anzuwendende Regelungen zur Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts eines Drittbetroffenen; Ermittlung von Art und Umfang der Akteneinsicht und ...

  • Judicialis

    StPO § 101 Abs. 7; ; StPO § 475 Abs. 1; ; StPO § 477 Abs. 2; ; StPO § 478 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Drittbetroffenen auf Einsicht in die Ermittlungsakten im Verfahren nach § 101 Abs. 7 S. 2 Strafprozessordnung ( StPO ); Anzuwendende Regelungen zur Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts eines Drittbetroffenen; Ermittlung von Art und Umfang der Akteneinsicht ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört vielmehr auch die gegebenenfalls im Wege der Auskunft oder der Akteneinsicht zu vermittelnde Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel (BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; NJW 2006, 1048 f.).

    Eine andere Handhabung des Akteneinsichtsrechts liefe zudem auf ein der Strafprozessordnung fremdes "in camera'-Verfahren hinaus, in dem das zuständige Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erhielte, zu denen der Antragsteller sich nicht äußern könnte (BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).

    Das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden kann deshalb ein sachgerechter Verzögerungsgrund sein, der zwar keine gänzliche Verweigerung, aber eine Zurückstellung des Akteneinsichtsgesuchs rechtfertigen kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Zwar hat der Gesetzgeber - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend (BVerfGE 100, 313 ff.; 109, 279 ff.; 113, 348 ff.) - mit § 101 StPO zusammenfassende allgemeine Verfahrensvorschriften für die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen geschaffen (BRDrucks. 275/07 S. 129).

    Eine andere Handhabung des Akteneinsichtsrechts liefe zudem auf ein der Strafprozessordnung fremdes "in camera'-Verfahren hinaus, in dem das zuständige Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erhielte, zu denen der Antragsteller sich nicht äußern könnte (BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Dies setzt nicht nur voraus, dass sie von dem Verfahren - hier der Maßnahme - und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt benachrichtigt werden (BVerfGE 81, 123, 126; BVerfG NStZ 2007, 274).
  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört vielmehr auch die gegebenenfalls im Wege der Auskunft oder der Akteneinsicht zu vermittelnde Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel (BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; NJW 2006, 1048 f.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Deshalb sind die Versagungsgründe der § 475 Abs. 1 Satz 2, § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO, die nicht auf das hier in Rede stehende Akteneinsichtsrecht zur Durchsetzung prozessualer Rechte in einem Rechtsbehelfsverfahren zugeschnitten sind, sondern datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen (BVerfGE 65, 1; Gemählich in KMR vor § 474 Rdn. 1 und 4), im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen.
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06

    Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung aber nicht vor, weil die rein formalen Informationen über Zeitraum und Umfang der Maßnahme und zum Verfahren, in dem sie erhoben wurden (BVerfG NJW 2007, 2753, 2757; Bär aaO Rdn. 22), die Belange anderer Personen nicht beeinträchtigen, und ist auch sonst kein Grund für das Absehen (§ 101 Abs. 4 Satz 4 StPO) oder die Zurückstellung der Kenntnisgabe - etwa wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 101 Abs. 5 Satz 1 StPO) - gegeben, so wird mit der dann zwingenden Benachrichtigung des Betroffenen (BVerfGE 113, 349, 384, 390) ohne jede weitere Einschränkung die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO eröffnet.
  • BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05

    Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Dies setzt nicht nur voraus, dass sie von dem Verfahren - hier der Maßnahme - und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt benachrichtigt werden (BVerfGE 81, 123, 126; BVerfG NStZ 2007, 274).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Des Weiteren müssen dem Antragsteller die ihn betreffenden Erkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsmaßnahme - erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO - sowie etwaige Verschriftungen von Ton- oder Bildaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse (BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, Rdn. 20 ff.) zugänglich gemacht werden.
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Zwar hat der Gesetzgeber - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend (BVerfGE 100, 313 ff.; 109, 279 ff.; 113, 348 ff.) - mit § 101 StPO zusammenfassende allgemeine Verfahrensvorschriften für die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen geschaffen (BRDrucks. 275/07 S. 129).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
    Zwar hat der Gesetzgeber - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend (BVerfGE 100, 313 ff.; 109, 279 ff.; 113, 348 ff.) - mit § 101 StPO zusammenfassende allgemeine Verfahrensvorschriften für die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen geschaffen (BRDrucks. 275/07 S. 129).
  • BGH, 31.10.2023 - StB 30/23

    Ablehungsgesuch gegen den 3. Strafsenat in einem Verfahren wegen des Verdachts

    Zum rechtlichen Gehör vor Gericht zählt insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten oder Erteilung von Auskünften zu informieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05, BVerfGK 10, 7, 9 f.; vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, BVerfGK 12, 111, 116; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 11).

    Ein "in camera"-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist daher im Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 371; Beschluss vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, BVerfGK 12, 111, 116; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, juris Rn. 13; vom 22. September 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282).

    b) Im Rechtsbehelfsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO richtet sich der Umfang des Akteneinsichtsrechts einer Person, die nicht am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im engeren Sinn beteiligt, sondern zufällig als Gesprächspartner von der heimlichen Überwachung der Telekommunikation betroffen ist, im Grundsatz nach §§ 475 ff. StPO mit der Einschränkung, dass bei Anwendung dieser Vorschriften dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 8; vom 22. September 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282).

    Außerdem müssen diesem die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse aus der Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschriftungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 12; vom 22. September 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282).

    Ein Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Verfahrensakten oder Auskunftserteilung besteht hingegen nicht, weil insoweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Akteneinsicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 12; Singelnstein, NStZ 2009, 481, 486).

  • BGH, 22.09.2009 - StB 38/09

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen Überwachung der Telekommunikation; Umfang der

    Zum rechtlichen Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

    Außerdem müssen ihr die sie betreffenden Erkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschriftungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

    Ein Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Verfahrensakten besteht schon deshalb nicht, weil insoweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Akteneinsicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09; Singelnstein NStZ 2009, 481, 486).

    Soweit im Einzelfall das öffentliche Interesse, die bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz oder zum Teil geheim zu halten, um die Aufklärung von Straftaten nicht zu gefährden, einer Akteneinsicht im dargestellten Umfang entgegensteht, ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimlichen Ermittlungsmaßnahme solange zurückzustellen, bis das Geheimhaltungsinteresse entfallen ist und deshalb Akteneinsicht gewährt werden kann (BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 101 Rdn. 25 a).

    Diese darf jedoch zurückgestellt werden, bis dem Antragsteller ohne Gefährdung der weiteren Ermittlungen Einsicht in die für sein Rechtsschutzbegehren relevanten Aktenteile gewährt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

    Der Erreichung dieses Untersuchungszwecks ist es abträglich, wenn Beschuldigte, Zeugen oder sonstige Dritte bei Kenntnis relevanter Informationen nachteilig auf das Ermittlungsverfahren einwirken, indem sie dieses Wissen zur Verdunkelung oder zur Beeinflussung von Zeugen nutzen oder ihr Aussageverhalten darauf einstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1995 - StB 54/95 - NJW 1996, 734 , vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03 - BGHSt 48, 268 und vom 22. September 2009 - 3 StB 28/09 - juris Rn. 19; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168c Rn. 15; Wessing, in: BeckOK StPO, § 147 Rn. 5a; Schlothauer, in: Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 ).
  • VG Karlsruhe, 16.06.2016 - 3 K 4229/15

    Akteneinsicht in "Verwaltungsakten" (Berichtshefte) des Generalbundesanwalts im

    Insbesondere greift die abdrängende Sonderzuweisung des § 478 Abs. 3 StPO nicht ein, die Streitigkeiten über das Bestehen eines Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruchs nach § 475 Abs. 1 und 2 StPO dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht - d.h. dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht (§ 162 StPO) bzw. wahlweise dem Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof (§ 169 StPO; vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2009 - StB 28/09 -, juris, Rn. 3; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl. 2013 § 478 Rn. 5) - zuweist.
  • OLG München, 17.09.2015 - 1 Ws 639/15

    Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht in das Bewährungsheft

    Diese Literaturmeinung findet (für das Ermittlungsverfahren) ihre Stütze in der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - StB 28/09 - Rn. 17, juris).
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