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   BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08   

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BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08 (https://dejure.org/2009,2985)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2009 - VI ZB 76/08 (https://dejure.org/2009,2985)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08 (https://dejure.org/2009,2985)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der falsch benannte Berufungskläger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 277
  • MDR 2010, 44
  • VersR 2010, 88
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - VersR 2002, 777; Senatsbeschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 und vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 m.w.N.).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; BGH, Beschluss vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770).

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO m.w.N.).

    Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - aaO und Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, S. 252).

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - VersR 2002, 777; Senatsbeschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 und vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 m.w.N.).

    Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - aaO und Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, S. 252).

    Bei dieser Sachlage begegnet die von den Beklagten im Berufungsrechtszug vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der Berufungsklägerin zu 2 keinen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 -aaO m.w.N.).

  • BGH, 29.04.1982 - I ZB 2/82

    Eindeutige Identifizierbarkeit der rechtsschutzsuchenden Person im anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; BGH, Beschluss vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770).
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - aaO und Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, S. 252).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten zu 2 auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 23, 26; 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; BGHZ 151, 221, 227).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten zu 2 auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 23, 26; 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - VersR 2002, 777; Senatsbeschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 und vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 1138/97

    Das Risiko der Beförderung fristwahrender Schriftsätze darf nicht einseitig auf

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten zu 2 auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 23, 26; 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08
    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten zu 2 auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 23, 26; 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; BGHZ 151, 221, 227).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Zwar gilt für die Rubrumsberichtigung, dass die Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. BAGE 109, 47, 53; BAG, NJW 2009, 1293 Rn. 15; siehe ferner [zur Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift]: BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 2; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 6; BVerfG, NJW 1991, 3140; NJW 2014, 205 Rn. 22).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 257/08

    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil: Einspruchseinlegung durch den

    Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, VersR 2010, 88 Rn. 4 und BVerfG NJW 1991, 3140 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 332/18

    Revisionsverfahren über Anspruch des Vermieters auf Duldung einer

    Vor allem muss die Person des Rechtsmittelklägers zweifelsfrei erkennbar sein (MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 549 Rn. 3; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 549 Rn. 4; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651 unter II 1; Beschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 230; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320 unter II 1, 2; vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 5 und vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862 unter II 3 b; jeweils zur Berufungsschrift).
  • OLG Stuttgart, 03.03.2020 - 1 U 28/20

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer herzchirurgischen Operation

    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08 -, Rn. 5 m.w.N., juris).

    Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08 -, Rn. 5 m.w.N., juris).

    Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren, darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Hamm, 06.03.2013 - 12 U 122/12

    Umfang der Bauüberwachungspflicht des Architekten; Überwachung der Beseitigung

    Vielmehr kann im Wege der Auslegung der Berufungsschrift oder nach den vorliegenden weiteren Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1661, juris Tz. 6; NJW 2002, 1430, juris Tz. 10; NJW-RR 2010, 277, juris Tz. 5).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12

    Falsche Parteibezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels auch die Bezeichnung der Parteien der Rechtsmittelinstanz, also die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein soll [BGH Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95 - Rn. 6; Beschl. v. 10.10.2006 - XI ZB 14/06 - Rn. 8; Beschl. v. 22.9.2009 - VI ZB 76/08 - Rn. 5].

    Diesem Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann genügt, wenn bei Einlegung des Rechtsmittels aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder in Verbindung mit weiteren Unterlagen dem Berufungsgericht und dem Prozessgegner die Person des Rechtsmittelgegners eindeutig erkennbar ist oder jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. - Rn. 6; Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. - Rn. 5].

    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen gewonnen werden [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. - Rn. 7, Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. - Rn. 5; Beschl. v. 10.10.2006, a.a.O. - Rn. 8; Beschl. v. 11.5.2010, VII ZB 93/09 - Rn. 5].

  • BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und

    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, juris Rn. 6; vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862, juris Rn. 19; vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 5; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008 Rn. 8; vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 7; vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970, juris Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2012 - 3 U 115/11

    Schadensersatzprozess wegen Verkehrssicherungspflichtverletzungen gegen einen

    Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jedoch jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGH NJW-RR 2010, 277; NJW 1999, 291).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17

    § 355 BGB

    Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2010, 277, jew. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Kart W 6/09

    Energiewirtschaftliches Beschwerdeverfahren: Anforderungen an die Bezeichnung des

    Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, VI ZB 76/08, m. w. N., zitiert nach Juris).

    Die Zulässigkeit der Berufung darf nur dann nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, VI ZB 76/08, m. w. N., zitiert nach Juris Rn 6).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 6/15

    Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter für die

  • OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09

    Festsetzung des Netznutzungsentgelts bei fehlendem Sachvortrag des Netzbetreibers

  • OLG Stuttgart, 28.09.2011 - 3 U 58/11

    Berufung: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der

  • OLG Köln, 05.07.2018 - 15 U 119/17

    Ansprüche nach Kündigung eines Leasingvertrages; Mangel der Lesaingsache;

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2010 - Verg 7/10

    Anforderungen an in der Ausschreibung geforderte Referenzaufträge

  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 1 U 120/14

    Tragung der Kosten für die Verlegung von Stromleitungen im Zuge des Neubaus einer

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