Rechtsprechung
BGH, 22.09.2009 - XI ZR 356/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Umsetzung des Anspruchs eines Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor bei Globalurkunden
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 797; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Tenorierung von Ansprüchen aus Globalurkunden mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.01.2008 - 2 O 616/06
- LG Frankfurt/Main, 18.01.2008 - 21 O 616/06
- OLG Frankfurt, 07.11.2008 - 8 U 59/08
- BGH, 22.09.2009 - XI ZR 356/08
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 24/04
Vollstreckung eines Titels auf Übertragung von Aktien in einem Sammeldepot
Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 356/08
Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121, 124 ; 177, 178,Tz. 12). - BGH, 08.07.2008 - VII ZB 64/07
Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer …
Auszug aus BGH, 22.09.2009 - XI ZR 356/08
Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121, 124 ; 177, 178,Tz. 12).
- LG Frankfurt/Main, 21.03.2014 - 24 S 139/13 In dem Verfahren bzgl. des Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 07.11.2008, Az. 8 U 59/08 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Beklagten zurückgewiesen (Beschluss v. 22.09.2009, Az. XI ZR 356/08, zit. nach juris).
Bei Globalurkunden - wie vorliegend - ist der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, AZ. XI ZR 356/08, zit. nach juris).
- LG Frankfurt/Main, 21.03.2014 - 14 S 139/13 In dem Verfahren bzgl. des Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 07.11.2008, Az. 8 U 59/08 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Beklagten zurückgewiesen (Beschluss v. 22.09.2009, Az. XI ZR 356/08, zit. nach juris).
Bei Globalurkunden - wie vorliegend - ist der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, AZ. XI ZR 356/08, zit. nach juris).
- LG Frankfurt/Main, 13.01.2014 - 24 S 95/13 In dem Verfahren bzgl. des Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 07.11.2008, Az. 8 U 59/08 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Beklagten zurückgewiesen (Beschluss v. 22.09.2009, Az. XI ZR 356/08, zit. nach juris).
- BGH, 21.09.2010 - XI ZR 6/10
Berufungsmöglichkeit wegen eines einfachen Rechtsanwendungsfehlers trotz …
Der Senatsbeschluss vom 22. September 2009 (XI ZR 356/08) bezieht sich lediglich auf die Frage, wie das Recht des Schuldners aus § 797 BGB bei Globalurkunden verfahrensrechtlich umzusetzen ist, und hat daher keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus einer Schuldverschreibung. - OLG Frankfurt, 15.12.2009 - 8 U 26/09
Schutz des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung vor doppelter …
Durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2009 (Az.: XI ZR 356/08) ist klar gestellt worden, dass dem in § 797 normierten Bedürfnis der Beklagten, vor doppelter Inanspruchnahme geschützt zu werden, bei global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen nur durch die hier gewählte Tenorierung entsprochen werden kann.