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   BGH, 22.09.2011 - III ZR 95/11   

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https://dejure.org/2011,656
BGH, 22.09.2011 - III ZR 95/11 (https://dejure.org/2011,656)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2011 - III ZR 95/11 (https://dejure.org/2011,656)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2011 - III ZR 95/11 (https://dejure.org/2011,656)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 627 Abs 1 BGB
    Kündigung des Dienstvertrages bei Vertrauensstellung: Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision als Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art; Voraussetzung eines dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen

  • ra-skwar.de

    Zivilrecht: Zur fristlosen Kündigung des Vertrages mit einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit interner Revision als ein aufgrund besonderen Vertrauens zu übertragender Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fristlose Kündigung der Vereinbarung mit einem WP über die Durchführung der internen Revision

  • rabüro.de

    Zur fristlosen Kündigung des Vertrages mit einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision als Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen; zur Frage, wann ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" ...

  • rewis.io

    Kündigung des Dienstvertrages bei Vertrauensstellung: Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision als Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art; Voraussetzung eines dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen

  • ra.de
  • rewis.io

    Kündigung des Dienstvertrages bei Vertrauensstellung: Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision als Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art; Voraussetzung eines dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung des Vertrags mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gem. § 627 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 627 Abs. 1
    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit interner Revision als ein aufgrund besonderen Vertrauens zu übertragender Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirtschaftsprüfer: "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Kündigung von Dienstvertrag mit Vertrauensstellung, Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision als Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art, Voraussetzung für dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3575
  • ZIP 2011, 2151
  • MDR 2011, 1340
  • VersR 2012, 241
  • WM 2011, 2190
  • DB 2011, 2428
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

    (1) Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem solchen Verhältnis zu verstehen ist, muss neben dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auch der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575, 3576 Rn. 12 und vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, NJW-RR 2015, 686, 688 Rn. 19, jeweils mwN).

    Der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses setzt weder eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten noch - anders als § 617 Abs. 1 Satz 1 BGB - voraus, dass hierdurch die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten vollständig oder überwiegend in Anspruch genommen wird (Senatsurteile vom 22. September 2011 aaO Rn. 13 und vom 13. November 2014 aaO Rn. 21; BGH, Urteil vom 8. März 1984 aaO S. 282 f).

    Insoweit ist es im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht (Senatsurteile vom 22. September 2011 aaO und vom 13. November 2014 aaO).

    Deshalb bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (s. Senatsurteile vom 22. September 2011 aaO und vom 13. November 2014 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 aaO S. 1521 Rn. 20).

    (2) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung (s. Senatsurteile vom 22. September 2011 aaO Rn. 14 und vom 13. November 2014 aaO Rn. 23) nicht verkannt.

  • BGH, 08.10.2020 - III ZR 80/20

    Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam

    Die Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten tritt nur dort zurück, wo der Dienstverpflichtete auf längere Sicht eine ständige Tätigkeit zu entfalten hat und hierfür eine auf Dauer vereinbarte feste Vergütung erhält, so dass sein Vertrauen auf die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz schutzwürdig und vorrangig ist (Senatsurteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 11; s. auch Senatsurteile vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 19 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 25).
  • BGH, 13.11.2014 - III ZR 101/14

    Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche Leistungen

    Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob im konkreten Fall diese Voraussetzung vorliegt, sondern ob die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur infolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 aaO S. 373; Senat, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9; siehe auch bereits RGZ 146, 116, 117).

    a) Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem solchen Verhältnis - beispielhaft werden bei Mugdan (aaO S. 913) die Tätigkeiten des Leibarztes, des Hofmeisters und des Syndikus erwähnt - zu verstehen ist, muss neben dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auch der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW-RR 2011, 3575 Rn. 12).

    Allerdings setzt der Begriff des dauerndes Dienstverhältnisses weder eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten noch - anders als § 617 Abs. 1 Satz 1 BGB - voraus, dass hierdurch die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten vollständig oder überwiegend in Anspruch genommen wird (vgl. nur BGH, Urteile vom 31. März 1967 aaO S. 306; vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 354/89, BGHZ 106, 341, 346; vom 19. November 1992 aaO; Senat, Urteile vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1059 und vom 22. September 2011 aaO Rn. 13).

    Insoweit ist es im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten zumindest nicht nur unerheblich beansprucht (Senat, Urteil vom 22. September 2011 aaO).

    Deshalb bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2011 aaO Rn. 12 f).

  • OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16

    Dienstvertrag; Kündigung; Höhere Dienste; feste Bezüge; Beratungsleistungen

    Das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn beide Merkmale, also ein dauerndes Dienstverhältnis und die Vereinbarung fester Bezüge, kumulativ vorliegen (Urteil vom 22.09.2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575).

    Der Bundesgerichtshof hat auch diese negative Voraussetzung des § 627 BGB zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.02.2016 (a.a.O., Rn. 27) näher konkretisiert und dabei an seine bestehende Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22.09.2011, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.) angeknüpft.

    Es handelt sich dabei um eine Tat- und Ermessensfrage (BGH Urteil vom 22.09.2011, a.a.O.; OLG Bamberg Urt. v. 9.3.2011 - 8 U 180/10, BeckRS 2011, 24210).

    Sowohl die Profile der Berater als auch die Aussagen in der Begrüßungsmappe beschreiben eine Leistungsanforderung, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen und den persönlichen Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betreffen (BGH NJW 2011, 3575 Rn. 9).

  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 193/16

    Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme: Wirksamkeit der fristlosen

    a) Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (Senat, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12 [selbständige Betriebsärztin]; vgl. auch Senat, Urteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 [Wirtschaftsprüfer]; vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17 f [ambulanter Pflegedienst]; vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19 und vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 277 sowie BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 346 und vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86, NJW 1987, 2808 [Ehe- bzw. Partnerschaftsanbahnungsdienstverträge].

    Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, sondern ob die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach nur kraft besonderen persönlichen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen zu werden pflegen (Senatsurteile vom 13. November 2014, aaO und vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 aaO).

    bb) Da das Vorliegen des besonderen Vertrauensverhältnisses objektiv danach zu beurteilen ist, ob die angebotenen Dienste typischerweise nur auf Grund besonderen persönlichen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (siehe oben aa), ist - ebenso wie bei Verträgen mit juristischen Personen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 und vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19) - unerheblich, dass der Kläger die Leistungen nicht persönlich, sondern durch seine Mitarbeiter erbringt.

  • OLG Bremen, 11.10.2013 - 2 U 61/13

    Pflicht zur Entrichtung des Entgelts bei vorzeitiger Kündigung eines

    Erforderlich ist zudem, dass die qualifizierten Dienste im Allgemeinen ihrer Art nach üblicherweise nur aufgrund besonderen, das heißt persönlichen Vertrauens übertragen werden, wobei auf die typische Lage, nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist (BGH NJW 86, 373; 2011, 3575).
  • BGH, 02.05.2019 - IX ZR 11/18

    Möglichkeit der Kündigung eines Steuerberatervertrages; Einordnung der Fertigung

    Das in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann darum auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten um eine juristische Person handelt (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2019 - 24 U 211/18

    Kein Erfolgshonorar bei vorzeitig gekündigtem Mandatsvertrag!

    Diese werden üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen, was auch die Tätigkeit juristischer Personen, die steuer- oder wirtschaftsberatende Tätigkeiten ausführen, umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2019 - IX ZR 11/18, Rz. 13 mwN; vom 22. September 2011 - III ZR 95/11; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, § 627 Rn. 2 mwN).

    So stellt bereits die Tätigkeit einer Finanz- und Lohnbuchhaltung eine Dienstleistung höherer Art dar (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 2. Mai 2019 - IX ZR 11/18, Rz. 13 mwN; vom 22. Mai 2014 - IX ZR 147/12, Rz. 8f.; vom 22. September 2011 -III ZR 95/11).

    Hierbei ist auf die typische Lage und nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, Rz. 9; vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84).

    Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, Rz. 9; vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09; vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10).

    Dienste höherer Art kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (MünchKommBGB/Henssler, 7. Aufl. 2016, § 627 Rn. 2 und 21f.), so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, Rz. 9; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, Rz. 9; vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92).

    Beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, Rz. 9).

  • OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14

    Außerordentliche Kündigung einer Vereinbarung für interne Schulung, Beratung und

    Darüber hinaus ist nach § 627 Abs. 1 BGB erforderlich, dass die Dienste höherer Art im oben genannten Sinne im Allgemeinen und ihrer Art nach üblicherweise nur aufgrund eines besonderen Vertrauens in die Person des zur Dienstleistung Verpflichteten übertragen werden (BGH NJW 2011, 3575; Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 7; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 627 BGB Rn. 25).

    Für die Beurteilung ist dabei nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf die typische Situation abzustellen (BGH NJW 2011, 3575; Beck'scher Online-Kommentar BGB, a. a. O.; Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O.).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen seiner Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (BGH NJW 2011, 3575; NJW 2010, 1510; NJW-RR 2006, 1490).

    Bei der Beauftragung derartiger Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten (BGH NJW 2011, 3575; Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 7; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 627 BGB Rn. 25).

    Für die Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB ist es auch unerheblich, dass die Beklagte zu 1) den Vertrag nicht mit einer natürlichen Person, sondern mit der Klägerin als eine juristische Person begründet hat (vgl. BGH NJW 2011, 3575; NJW 2010, 150).

    Bei der Beauftragung einer juristischen Person mit derartigen Dienstleistungen bezieht sich das mit der Beauftragung verbundene persönliche Vertrauen des Dienstberechtigten auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter sowie auf die für die juristische Person handelnden Organe und Mitarbeiter (vgl. BGH NJW 2011, 3575).

    Da die Klägerin ihre Dienstleistungen einer großen und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbot bzw. anbietet, fehlt es insoweit an der für ein Dienstverhältnis im vorgenannten Sinne erforderlichen engen persönlichen Bindung des Dienstverpflichteten zum Dienstberechtigten (vgl. BGH NJW 2011, 3575; Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 4; Palandt, BGB, 73. Auflage, § 627 BGB Rn. 1).

  • OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19

    Geschlechtsumwandlung berechtigt kirchliche Privatschule nicht zur Kündigung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. III ZR 95/11) soll ein besonderes persönliches Vertrauen zwar grundsätzlich nicht nur bei der Übertragung von Diensten auf eine natürliche Person, sondern auch bei juristischen Personen möglich sein.
  • OLG Brandenburg, 01.11.2018 - 6 U 42/17

    Fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses bei Vertrauensstellung: Dienste

  • LG Wuppertal, 17.03.2016 - 9 S 262/15

    Berechtigung zur Kündigung eines Dienstvertrages; Vergütungsanspruch einer

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2020 - 15 U 137/19

    Ausschluss eines Kündigungsrechts gemäß § 627 Abs. 1 BGB

  • LG Arnsberg, 16.02.2016 - 1 O 275/13

    Anforderungen an die wirksame Kündigung eines Schulungs- u. Beratungsvertrages

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2022 - 24 U 45/21
  • LG Münster, 13.06.2016 - 10 O 177/15

    Vergütungsanspruch aufgrund des Abschlusses eines Diensteleistungsvertrages

  • OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2491/12

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages zur Durchführung von Prozesserfassung und

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 U 47/13

    Kommissionsvertrag: Beschränkung der außerordentlichen Kündigung auf einen

  • LG Trier, 07.12.2016 - 5 O 128/16

    Dienstvertrag: Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung bei Vertrauensstellung

  • LG Detmold, 19.09.2014 - 1 O 191/13

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Berater- und

  • LG Saarbrücken, 26.02.2016 - 13 S 178/15

    Dienstvertrag: Vertragliche Einordnung der "Durchführung einer

  • LG Wiesbaden, 22.02.2013 - 13 O 27/12
  • AG Frankfurt/Main, 20.08.2020 - 32 C 5355/19
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