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   BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14   

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https://dejure.org/2015,37979
BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14 (https://dejure.org/2015,37979)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2015 - X ZB 11/14 (https://dejure.org/2015,37979)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2015 - X ZB 11/14 (https://dejure.org/2015,37979)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 PatG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Umfang der Schutzrechtsübertragung: Gründung einer Gesellschaft zum Zwecke der Eröffnung eines Restaurants und der Verwertung eines Patents

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit der Erfindung mit der Bezeichnung "Fondue-Einrichtung"; Mitbesitz an der Erfindung aufgrund Gesellschaftsvertrags

  • kanzlei.biz

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Berücksichtigung von Tatsachen, die sich nicht aus dem Sachverhalt ergeben

  • rewis.io

    Umfang der Schutzrechtsübertragung: Gründung einer Gesellschaft zum Zwecke der Eröffnung eines Restaurants und der Verwertung eines Patents

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 139 Abs. 2; BGB § 705; BGB § 706
    Patentfähigkeit der Erfindung mit der Bezeichnung "Fondue-Einrichtung"; Mitbesitz an der Erfindung aufgrund Gesellschaftsvertrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14
    Vielmehr gilt, dass der Inhaber eines Schutzrechts oder einer Schutzrechtsanmeldung oder eines Urheberrechts sein Recht im Zweifel nur insoweit übertragen will, als dies zur Erreichung des Zwecks der getroffenen Vereinbarung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale Rechtseinräumung; Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung).
  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93

    Pauschale Rechtseinräumung

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14
    Vielmehr gilt, dass der Inhaber eines Schutzrechts oder einer Schutzrechtsanmeldung oder eines Urheberrechts sein Recht im Zweifel nur insoweit übertragen will, als dies zur Erreichung des Zwecks der getroffenen Vereinbarung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale Rechtseinräumung; Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung).
  • BGH, 10.07.2008 - VII ZR 210/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14
    Das Ausbleiben eines solchen Hinweises stellt regelmäßig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Entscheidung gleichwohl auf einen solchen Gesichtspunkt gestützt wird (vgl. statt vieler: BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZR 210/07, BauR 2008, 1662 Rn. 10 ff.).
  • RG, 30.04.1927 - I 191/26

    Gemeinsame Erfindung

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14
    Gegebenenfalls wird das Patentgericht ferner, sollte es zu der Feststellung gelangen, dass die Beteiligten Miterfinder waren oder das Recht auf das Patent ihnen aus anderen Gründen als Gemeinschaft zusteht, zu prüfen haben, ob dies, insbesondere in der gegebenen Konstellation eines durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschenen Patents, den Einspruch eines Berechtigten wegen widerrechtlicher Entnahme ausschließt (s. dazu einerseits RGZ 117, 47, 50 f.; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 6 Rn. 57; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 21 Rn. 51, sowie BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509 Rn. 12, 17 - Schweißheizung; andererseits Henke, Die Erfindungsgemeinschaft, S. 118 ff., Rn. 480 ff.).
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14
    a) Gemäß § 139 Abs. 2 ZPO, der nach § 99 Abs. 1 PatG für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine) muss das Gericht die Parteien auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen, den sie erkennbar übersehen, insbesondere im Verfahren noch nicht zur Sprache gebracht haben, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn die Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden soll.
  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08

    Schweißheizung

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14
    Gegebenenfalls wird das Patentgericht ferner, sollte es zu der Feststellung gelangen, dass die Beteiligten Miterfinder waren oder das Recht auf das Patent ihnen aus anderen Gründen als Gemeinschaft zusteht, zu prüfen haben, ob dies, insbesondere in der gegebenen Konstellation eines durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschenen Patents, den Einspruch eines Berechtigten wegen widerrechtlicher Entnahme ausschließt (s. dazu einerseits RGZ 117, 47, 50 f.; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 6 Rn. 57; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 21 Rn. 51, sowie BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509 Rn. 12, 17 - Schweißheizung; andererseits Henke, Die Erfindungsgemeinschaft, S. 118 ff., Rn. 480 ff.).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 83/08

    ATOZ II

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 11/14
    Gemäß § 102 Abs. 3 Satz 2 PatG hat diese Frist erst mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 20. August 2014 begonnen (vgl. zu § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 83/08, GRUR 2009, 427 - ATOZ II; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 102 Rn. 11).
  • BPatG, 25.06.2018 - 11 W (pat) 3/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Fondue-Einrichtung" - fehlende

    Vom X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist der Beschluss des 11. Senats durch Beschluss vom 22. September 2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen worden (Az. X ZB 11/14).
  • BPatG, 11.06.2018 - 11 W (pat) 3/17
    Vom X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist der Beschluss des 11. Senats durch Beschluss vom 22. September 2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen worden (Az. X ZB 11/14).
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