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   BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22   

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BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22 (https://dejure.org/2022,31401)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - 3 StR 175/22 (https://dejure.org/2022,31401)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22 (https://dejure.org/2022,31401)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 74 StGB; 74e StGB; 75 StGB; § 261 Abs. 7 StGB aF
    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen Tat); Einziehung von Tatmitteln (Ermessensentscheidung; Tatobjekt bei Geldwäsche); Einziehung gegenüber Organen (Zurechnung der Handlungen von Vertretern; Erlöschen von Rechten am ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 3 StGB, § 73c S 1 StGB, § 74a Nr 1 StGB, § 74e StGB, § 75 Abs 2 S 3 Nr 1 StGB
    Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmittelgeschäften: Erweiterte Einziehung von Kryptowährungen; Erlöschen einer zur Sicherung einer Baufinanzierung bestellten Grundschuld

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § ... 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 7 StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c StGB, § 74a Nr. 1, § 75 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StGB, § 74e StGB, § 74e Satz 1 Nr. 1 StGB, §§ 74 bis 74c StGB, § 74e Satz 1 Nr. 4 und 5 StGB, § 42 StGB, § 74 Abs. 2, 3 StGB, § 75 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 75 StGB, §§ 74, 74a StGB, § 74f StGB, § 74f Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB, § 74e Abs. 2 Satz 3 StGB, § 472b Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln; Mögliche Wechselwirkung zwischen der Einziehung des Wertes der ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln; Mögliche Wechselwirkung zwischen der Einziehung des Wertes der ...

  • datenbank.nwb.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob das entschädigungslose Erlöschen einer der Sparkasse zur Sicherung einer Baufinanzierung bestellten Grundschuld an einem (eingezogenen) Grundstück angeordnet werden kann, wenn der für die Sparkasse handelnde Finanzierungsberater es als naheliegend erkannte, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 8
  • WM 2022, 2281
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.07.2022 - 3 StR 193/22

    Amphetamin als Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit; Einziehung

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Insofern kommt, auch im Falle fehlender Aufklärbarkeit, eine doppelte Abschöpfung desselben Betrages nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22, juris Rn. 8).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, juris Rn. 24, 31, 35; Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 ff.; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533 Rn. 29 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Soweit der Angeklagte die Währungen mit Geldern aus den konkreten Straftaten erwarb und die Währungen als Surrogat (§ 73 Abs. 3 StGB) eingezogen werden, scheidet in Höhe des dafür aufgewendeten Geldes die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 21 ff.; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 11 ff.).
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, juris Rn. 24, 31, 35; Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 ff.; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533 Rn. 29 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Da eine Anordnung zu Lasten der Einziehungsbeteiligten aus Rechtsgründen unterbleibt, erscheint es unter den gegebenen Umständen angemessen, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - 2 StR 101/18, juris Rn. 10 mwN; vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 224 Rn. 63).
  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Vor diesem Hintergrund und dem strafähnlichen Charakter der Einziehung nach § 74 Abs. 2 und 3 StGB (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 48; ferner - in Abgrenzung zur Sicherungseinziehung - LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 3) liegt eine Ausweitung der Zurechnung über die gesetzlich geregelten Konstellationen hinaus fern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 1996 - 1 StR 386/96, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 Eigentümer 3; demgegenüber zur Einziehung von Taterträgen BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 68 ff.; BT-Drucks. 18/9525 S. 66).
  • BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20

    Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Insofern kommt, auch im Falle fehlender Aufklärbarkeit, eine doppelte Abschöpfung desselben Betrages nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22, juris Rn. 8).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, juris Rn. 24, 31, 35; Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 ff.; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533 Rn. 29 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 18.07.1996 - 1 StR 386/96

    Organhandlung - Zurechnung - Eigentumsbegriff - Einziehung

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Vor diesem Hintergrund und dem strafähnlichen Charakter der Einziehung nach § 74 Abs. 2 und 3 StGB (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 48; ferner - in Abgrenzung zur Sicherungseinziehung - LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 3) liegt eine Ausweitung der Zurechnung über die gesetzlich geregelten Konstellationen hinaus fern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 1996 - 1 StR 386/96, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 Eigentümer 3; demgegenüber zur Einziehung von Taterträgen BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 68 ff.; BT-Drucks. 18/9525 S. 66).
  • BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18

    Urteil im S&K-Prozess gegen J. K. und M.-C. Sch. rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
    Da eine Anordnung zu Lasten der Einziehungsbeteiligten aus Rechtsgründen unterbleibt, erscheint es unter den gegebenen Umständen angemessen, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - 2 StR 101/18, juris Rn. 10 mwN; vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 224 Rn. 63).
  • BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II

  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21

    Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

  • BGH, 06.02.2024 - 3 StR 457/23

    Reduzierung des Gesamteinziehungsbetrags um die Einziehung des Wertes von

    Auf die - im Übrigen verworfene - Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. September 2022 (3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie die erweiterte Einziehung auf und hielt die zugehörigen Feststellungen aufrecht.
  • BGH, 03.05.2023 - 3 StR 81/23

    Geldwäsche (Einziehung des Wertes von Geldwäscheobjekten)

    Denn nach § 261 Abs. 7 StGB aF konnten Geldwäscheobjekte nur gemäß § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden, was sich für den Angeklagten günstiger darstellt als die aktuell gültige Regelung in § 261 Abs. 10 StGB (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 459/22, juris Rn. 4; Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 25).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 459/22

    Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung des Werts von Taterträgen

    Angesichts des insofern unveränderten Strafrahmens und der für den Angeklagten günstigeren Einziehungsregelungen nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht findet für diese Taten das damalige Recht gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; vom 22. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 25; zur Berücksichtigung einer angenommenen Regelwirkung etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33 f.).

    Demgemäß konnten Geldwäscheobjekte grundsätzlich nur nach § 261 Abs. 7 aF, § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9 mwN).

  • BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22

    Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung,

    Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f.; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f. jeweils mwN; zur Einziehung bei Anwendung des gegenüber der alten Gesetzesvorschrift milderen § 261 Abs. 1 StGB nF vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21).
  • BGH, 13.12.2022 - 3 StR 419/22

    Einziehung von Taterträgen (Verhältnis zur erweiterten Einziehung von

    Ansonsten käme es möglicherweise zu einer unzulässigen doppelten Inanspruchnahme des Angeklagten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, juris Rn. 11 mwN; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8).
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