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   BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58   

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https://dejure.org/1958,4407
BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58 (https://dejure.org/1958,4407)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1958 - V ZR 29/58 (https://dejure.org/1958,4407)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1958 - V ZR 29/58 (https://dejure.org/1958,4407)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1951 - V BLw 57/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Diese grundsätzliche Verschiedenheit in der Verfügungsbefugnis unter Lebenden und von Todes wegen gilt für das gemeinschaftliche Testament in gleicher Weise, wie es für den Erbvertrag in §§ 2286, 2289 BGB ausdrücklich ausgesprochen ist (BGH DNotZ 1951, 343, 345).

    Sollte die erneute Prüfung des Tatrichters ergeben, daß die Mutter die Aktien 1952 in willensfähigem Zustand an die Klägerin veräußert hat und dabei in der Absicht handelte, die Geschwister der Klägerin als Nacherben zu beeinträchtigen, so käme (beim Fehlen weitergehender, besonders gravierender Umstände, die vielleicht zur Annahme einer Nichtigkeit nach § 138 BGB führen könnten, siehe oben 1) eine Beurteilung nach der Bestimmung des § 2287 BGB in Betracht, die anerkanntermaßen für gemeinschaftliche Testamente entsprechend gilt (BGH DNotZ 1951, 343, 345).

  • BGH, 24.01.1958 - IV ZR 234/57

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Wenn ja, muß es sich jedenfalls um besonders krasse Ausnahmefälle handeln (IV. Zivilsenat in BGHZ 26, 274; dabei ist richtig auf § 138, nicht aber auf § 134 BGB abzustellen).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Eine Ausnahme erkennt die Rechtsprechung allerdings im Höferecht dahin an, daß nach einer Hoferbenbestimmung durch bindendes gemeinschaftliches Testament (oder Erbvertrag) auch ein ihr widersprechender Hofübergabevertrag unwirksam ist (so der erkennende Senat in LM Nr. 4 zu HöfeO (BrZ) § 17 und ständig, zuletzt BGHZ 23, 249, 257 = LM Nr. 15 a.a.O.; ebenso Schulte RdL 1951, 29); das liegt jedoch an dem besonderen erbrechtlichen Einschlag des Hofübergabevertrags, wird vom erkennenden Senat ausdrücklich auf Übergabeverträge im Geltungsbereich der Höfeordnung beschränkt (a.a.O.) und trifft jedenfalls nicht zu für Fälle wie den vorliegenden, wo überhaupt kein Übergabevertrag (auch außerhalb des Geltungsbereichs der Höfeordnung) in Frage steht, sondern nur die Übertragung von beweglichen Sachen.
  • BGH, 05.03.1951 - IV ZR 64/50
    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Aber erstens ist diese Auffassung nicht unbestritten (dagegen OLG Stuttgart JFG 6, 162; vgl. auch BGH-Urteil IV ZR 64/50 vom 5.3.1951, Leitsatz abgedruckt in NJW 1951, 354).
  • BGH, 12.02.1958 - V ZR 185/56
    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Die räumliche Stellung der Testamentsvollstreckungsanordnung innerhalb des Testaments (in Abschnitt II im Anschluß an die Nacherbeinsetzung der Geschwister) wird vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung ohne Rechtsirrtum als nicht entscheidend angesehen (BU 11/12; vgl. Urteil des erkennenden Senats MDR 1958, 322 = DNotz 1958, 490).
  • RG, 04.02.1933 - V 379/32

    1. Kann bei einer Amtspflichtverletzung, die durch Nichterwähnung einer

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Er würde also ebenfalls dem Beklagten kein Recht zur Aktiensperrung geben, so daß dahingestellt bleiben kann, ob bereits jetzt (vor Eintritt des Nacherbfalls) ein Schaden im Rechtssinne vorläge (vgl. dazu RGZ 139, 343, 347).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 12.05.1949 - I ZS 215/48
    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
    Denn der Klage liegt die Annahme zu Grunde, daß die umstrittenen Aktien nicht zum Nachlaß gehören und der Beklagte außerdem erst auf einen späteren Zeitpunkt (Nacherbfall) zum Testamentsvollstrecker berufen sei; daß sich der Beklagte zur Abwehr der Klage auf sein Besitzrecht als Testamentsvollstrecker beruft, ändert daran nichts (OGHZ 2, 45, 47).
  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Diese Bindung bedeutet jedoch grundsätzlich nur eine Bindung von Todes wegen, nicht auch unter Lebenden (§ 2286 BGB, der anerkanntermaßen für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt, Entscheidungen des erkennenden Senats in DNotZ 1951, 343, 345 sowie V ZR 29/58 vom 22. Oktober 1958, auszugsweise mitgeteilt in BWNotZ 1959, 205/6): der Verfügende (Erblasser) kann keine von der früheren Verfügung (Ersatzgeschäft) abweichenden Rechtsgeschäfte (Zweitgeschäfte) von Todes wegen vornehmen (insbesondere nicht Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung); dagegen ist er an Zweitgeschäften unter Lebenden grundsätzlich nicht gehindert, auch wenn sie den Zuwendungsgegenstand des Erstgeschäfts berühren; er kann trotz bindender Erbeinsetzung sein Vermögen oder Teile davon, trotz bindender Vermächtnisanordnung den vermachten Gegenstand zu seinen Lebzeiten veräußern, oder belasten oder sich hierzu verpflichten, ohne dadurch auch nur schuldrechtliche Pflichten aus dem Erstgeschäft zu verletzen, denn solche Pflichten (etwa zur ordnungsmäßigen Verwaltung oder auch nur zur Erhaltung des Zuwendungsgegenstands für den Erstbedachten) werden durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament nicht begründet (RG SeuffA 77 Nr. 60; BGHZ 8, 23, 30; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 34 1, 111 Anfang; BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 3 vor § 2274).
  • BGH, 29.06.1973 - V ZR 187/71

    Vereinbarkeit des Überlassungsvertrags eines Ehemanns an seine Geliebte mit den

    Die Verletzung oder Umgehung des gesetzlichen Verbots erbvertragswidriger Verfügungen ( § 134 BGB) liegt bei einem solchen Zweitgeschäft unter Lebenden in keinem Fall vor, weil das Gesetz demjenigen, der einen Erbvertrag geschlossen hat, zwar widersprechende Verfügungen von Todes wegen verbietet ( § 2289 BGB), aber sein Recht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, ausdrücklich unbeschränkt läßt ( § 2286 BGB; vgl. in dieser Richtung bereits das Senatsurteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58, BWNotZ 1959, 205/6).
  • BGH, 18.01.1961 - V ZR 83/59
    Hinsichtlich der Annahme einer stillschweigenden Befreiung hat der erkennende Senat zwar im Urteil vom 22. Oktober 1958 V ZR 29/58 Bedenken gegen einen allzu weiten Anwendungsbereich geäußert, jedoch in einer anderen als der hier interessierenden Richtung (vgl. auch das Urteil vom 5. März 1951, IV ZR 64/50, Leitsatz abgedruckt in NJW 51, 354, abweichend von dem in der selben Sache ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln HEZ 2, 37).
  • BGH, 17.11.1959 - V ZR 18/59

    Rechtsmittel

    Für besondere Fälle haben indessen andere Erwägungen Eingang in die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden (BGH LM BGB § 2271 Nr. 4; DNotZ 1958, 654; Urteile vom 27. November 1957, IV ZR 198/57 und vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58): Nimmt ein an ein gemeinschaftliches Testament gebundener Erblasser nach dem Tode seines Ehegatten ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vor, das der Sache nach die Ausführung einer dem Testament widersprechenden und damit unzulässigen Verfügung von Todes wegen bildet, so müsse der Vorschrift des § 2271 BGB der Vorrang vor jener allgemeinen Regel der freien Verfügungsbefugnis eingeräumt werden.
  • BGH, 14.07.1961 - V ZR 76/60
    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 22. Oktober 1958 (V ZR 29/58), auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und zurückverwiesen.
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 4/59

    Streit um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts eines späteren Erblassers unter

    Dabei handelte es sich jedoch jeweils um besonders gelagerte Ausnahmefälle, die die Geltung des Grundsatzes unberührt lassen (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1957 - IV ZR 198/57; BGHZ 26, 274; Urteil vom 22. Oktober 1950 - V ZR 29/58; BGHZ 31, 13, 20 oben).
  • BGH, 30.05.1969 - V ZR 11/68

    Erforderlicher Zusammenhang der Ansprüche von Klage und Widerklage -

    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 22. Oktober 1958 (V ZR 29/58), auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und zurückverwiesen.
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