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   BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79   

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https://dejure.org/1979,12047
BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79 (https://dejure.org/1979,12047)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1979 - NotZ 7/79 (https://dejure.org/1979,12047)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1979 - NotZ 7/79 (https://dejure.org/1979,12047)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Bestellung als Nurnotar - Bezirksnotare, Anwaltsnotare und Nurnotare - Befähigung zum Amt und Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar - Verfassungsgemäßheit der Beibehaltung mehrerer Notariatsformen in einem Bundesland

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62

    Verfassungsmäßigkeit des Nurnotariats

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).

    Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f; 68, 252, 259).

    Die sich aus der historischen Entwicklung ergebende besondere Regelung für den Zugang zum Amt des öffentlichen Notars im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart ist weder sachfremd noch willkürlich (vgl. BGHZ 38, 228, 232 - zum Nebeneinander von Nurnotariat und Anwaltsnotariat).

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68

    Bewerbung für die Wiederbesetzung einer hauptberuflichen Stelle des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Der Senat hatte schon einmal Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wie diese Bestimmung zu verstehen ist (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510).

    Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß DNotZ 1969, 510 befaßt und ausgeführt, daß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO zur Bestellung als Vertreter eines Notars nur die abstrakte Fähigkeit voraussetzt, "das Amt eines Notars zu bekleiden", nicht aber wie in § 114 Abs. 3 BNotO vorgeschrieben, die Befähigung "zur Anstellung" als Bezirksnotar.

    Das hat der Senat schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß DNotZ 1969, 510 dargelegt.

  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 11/76

    Raumneuordnung und Notariatsverfassung

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f; 68, 252, 259).

    Der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung hat es deshalb bewußt bei dem Rechtszustand im Notariatswesen belassen, den er vorfand, und der Bundesnotarordnung im wesentlichen den "Status quo" zugrunde gelegt (vgl. etwa Senatsbeschluß BGHZ 68, 252, 255/256).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f; 68, 252, 259).

    Das Grundgesetz geht im Gegenteil selbst davon aus, daß die Einrichtungen des bestehenden Notariats nicht vereinheitlicht zu werden brauchen (BVerfGE 17, 381, 389).

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).
  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 11/62

    Notarassessor

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).
  • BGH, 27.05.1963 - NotZ 1/63

    Besetzung von Anwaltsnotarsstellen - Punktesystem für die Bewertung von Bewerbern

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Die Vorschrift greift lediglich eine bereits in Art. 98 Abs. 1 Württ AGBGB enthaltene Regelung über den Vorrang der Bezirksnotare auf, die der Sache nach weiter galt, auch als Art. 98 Württ AGBGB durch § 75 RNotO außer Kraft gesetzt war (Senatsbeschluß vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 - DNotZ 1965, 239; vgl. auch Beschluß vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56).
  • BGH, 30.11.1964 - NotZ 3/64

    Klage auf Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor - Bestellung zum

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Die Vorschrift greift lediglich eine bereits in Art. 98 Abs. 1 Württ AGBGB enthaltene Regelung über den Vorrang der Bezirksnotare auf, die der Sache nach weiter galt, auch als Art. 98 Württ AGBGB durch § 75 RNotO außer Kraft gesetzt war (Senatsbeschluß vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 - DNotZ 1965, 239; vgl. auch Beschluß vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und der Feststellungsausspruch eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellt (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 - DNotZ 1978, 53).
  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 4/77

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren nach § 111

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 21/82

    Bestellung eines Rechtsbeistandes als Notarvertreter - Erforderliches

    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und der Feststellungsausspruch eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Anträgen des Antragstellers ebenso stellt (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 7/79).

    Zwischen den Beteiligten war nicht streitig, daß ein Anlaß zur Bestellung eines Notarvertreters vorlag, und daß der Notarpraktikant Schwegler in dieser Eigenschaft die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes eines Notars im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart besitzt (§ 114 BNotO , Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 7/79).

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auch dann kann sich die Rechtsfrage, die zur Ablehnung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Bewerbung geführt hat, bei jeder künftigen Bewerbung des Antragstellers ebenso stellen (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 7/79 -).
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 8/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist aber nur anzunehmen, wenn der Betroffene sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und der Feststellungsausspruch eine allgemeine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Betroffenen ebenso stellt (vgl. BGHZ 67, 343, 346 f.; Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 7/79).
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