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   BGH, 22.10.1981 - IX ZR 69/80   

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https://dejure.org/1981,15494
BGH, 22.10.1981 - IX ZR 69/80 (https://dejure.org/1981,15494)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1981 - IX ZR 69/80 (https://dejure.org/1981,15494)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 69/80 (https://dejure.org/1981,15494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Aufhebung eines Widerrufsbescheids in einem Entschädigungsrechtsstreit - Rückzahlung eines verstorbenen Verfolgten durch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung - Ausschluss einer Rückforderung einer rechtsgrundlos erfolgten Leistung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

    Auszug aus BGH, 22.10.1981 - IX ZR 69/80
    Allerdings ist die Rückforderung einer rechtsgrundlosen Leistung dann ausgeschlossen, wenn dem Empfänger der Leistung erkennbar gemacht wurde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, daß keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derart war, daß der Empfänger daraus schließen durfte, der Leistende wolle die Leistung - einerlei wie der Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (RGZ 97, 140; 144, 189, 191; BGHZ 32, 278 [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59]; Staudinger/Lorenz, BGB 12. Aufl. § 814 Rdn. 3 und 5).
  • RG, 12.11.1919 - I 111/19

    Zahlung einer Nichtschuld. Verzicht auf Rückforderung.

    Auszug aus BGH, 22.10.1981 - IX ZR 69/80
    Allerdings ist die Rückforderung einer rechtsgrundlosen Leistung dann ausgeschlossen, wenn dem Empfänger der Leistung erkennbar gemacht wurde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, daß keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derart war, daß der Empfänger daraus schließen durfte, der Leistende wolle die Leistung - einerlei wie der Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (RGZ 97, 140; 144, 189, 191; BGHZ 32, 278 [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59]; Staudinger/Lorenz, BGB 12. Aufl. § 814 Rdn. 3 und 5).
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