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BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Insolvenzverfahren - LPG - Abfindungsanspruch - Inventarbeiträge - Gesamtvollstreckung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abfindungsansprüche für eingebrachte Inventarbeiträge im LPG -Insolvenzverfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- kuchs.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Verletzung der Grundrechte und der Menschenrechte nach den Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verhindern dörflichen Frieden
Papierfundstellen
- BGHZ 120, 61
- NJW 1993, 398
- ZIP 1992, 1785
- MDR 1993, 137
- WM 1993, 36
- Rpfleger 1993, 211
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 22.04.1998 - 1 BvR 2146/94
Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend "rückwirkende Abfindung nach …
Dem hat die Neufassung des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443) dadurch Rechnung getragen, daß § 24 Abs. 2 LPG-G in der bis dahin geltenden Fassung in die erbrechtliche Regelung des § 45 LPG-G nicht mehr übernommen wurde (vgl. hierzu BGHZ 120, 61 ; 124, 210 ).Damit war das Verbot der Verteilung des Inventars - also auch der Rückgabe an das Mitglied - beseitigt; die Inventarbeiträge blieben jedoch unverändert genossenschaftliches Eigentum (BGHZ 120, 61 ).
- BGH, 28.04.1995 - BLw 39/94
Abfindungsanspruch "passiver" Mitglieder einer LPG
Sie richten sich gegen die LPG, bei welcher die Mitgliedschaft zuletzt bestand, und zwar unabhängig davon, wo das Mitglied zuletzt beschäftigt war (vgl. BGHZ 124, 210, 212) [BGH 24.11.1993 - BLw 8/93], und verkörpern die Beteiligung der Mitglieder am Eigenkapital der LPG (BGHZ 120, 61, 65) [BGH 22.10.1992 - IX ZR 159/92]. - BGH, 17.10.1996 - BLw 28/96
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Zahlung einer Abfindung …
Er macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des BGH vom 22. Oktober 1992 (IX ZR 159/92, NJW 1993, 398) abgewichen, legt insoweit jedoch schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht anders als die herangezogene Vergleichsentscheidung beantwortet haben soll.