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BGH, 22.10.2013 - 4 StR 409/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Änderung eines Urteils im Strafausspruch
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Änderung eines Urteils im Strafausspruch - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.03.2016 - 4 StR 15/16
Formelle Einbeziehung einer früheren Entscheidung durch das Lanndgericht; …
Der Senat holt die gebotene Einbeziehung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Jugendstrafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13). - BGH, 19.07.2016 - 4 StR 250/16
Einbeziehung eines vorhergehenden Urteils in die verhängte Jugendstrafe
Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat dieses Urteil in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13 mwN). - BGH, 25.03.2014 - 4 StR 573/13
Bildung einer Einheitsjugendstrafe (nachträgliche Einbeziehung)
Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat diese Ahndungen in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13 mwN).