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BGH, 22.10.2013 - 4 StR 409/13 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Änderung eines Urteils im Strafausspruch
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Änderung eines Urteils im Strafausspruch - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.05.2009 - 3 StR 177/09
Jugendstrafe (Einbeziehung früherer Verurteilungen); eigene Entscheidung des …
Auszug aus BGH, 22.10.2013 - 4 StR 409/13
Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die beiden zugrunde liegenden Urteile des Amtsgerichts Kamenz vom 11. November 2010 und vom 16. April 2012 in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09) und die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Strafe angeordnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG).
- BGH, 15.03.2016 - 4 StR 15/16
Formelle Einbeziehung einer früheren Entscheidung durch das Lanndgericht; …
Der Senat holt die gebotene Einbeziehung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Jugendstrafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13). - BGH, 19.07.2016 - 4 StR 250/16
Einbeziehung eines vorhergehenden Urteils in die verhängte Jugendstrafe
Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat dieses Urteil in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13 mwN). - BGH, 25.03.2014 - 4 StR 573/13
Bildung einer Einheitsjugendstrafe (nachträgliche Einbeziehung)
Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat diese Ahndungen in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13 mwN).