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   BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/12   

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https://dejure.org/2013,35185
BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/12 (https://dejure.org/2013,35185)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2013 - II ZB 7/12 (https://dejure.org/2013,35185)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12 (https://dejure.org/2013,35185)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 234 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 559 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO, § 577 Abs 2 S 4 ZPO
    Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung und Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags: Begründungserfordernis des abweisenden Beschlusses; Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei Übertragung der Fristenkontrolle auf einen Rechtsreferendar

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Rechtsmittelfristversäumnis bei Verschulden eines Rechtsreferendars

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung und Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags: Begründungserfordernis des abweisenden Beschlusses; Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei Übertragung der Fristenkontrolle auf einen Rechtsreferendar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Rechtsmittelfristversäumnis bei Verschulden eines Rechtsreferendars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozessuales

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begründung von Verwerfungsbeschlüssen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristenkontrolle in der Anwaltskanzlei - und der Rechtsreferendar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 315
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZB 50/12

    Anforderungen an die Begründung von der Rechtsbeschwerde unterliegenden

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/12
    a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 jeweils mwN).

    Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 beide mwN).

    Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN).

    Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZB 68/12

    Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch:

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/12
    a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 jeweils mwN).

    Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 beide mwN).

    Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Berufung wegen Versäumung der Berufungs- oder der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/12
    a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 jeweils mwN).

    Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Berufung wegen Versäumung der Berufungs- oder der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6).

    Zwingend erforderlich ist jedenfalls, dass die Beschlussgründe es dem Rechtsbeschwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3).

  • BGH, 05.03.2024 - II ZB 12/23
    Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 LS, Rn. 4; Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20, NJW-RR 2022, 644 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 12. September 2023 - VI ZB 72/22, NJW-RR 2023, 1484Rn.
  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 25/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 jew. mwN).

    Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Berufung wegen Versäumung der Berufungs- oder der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 7).

    Zwingend erforderlich ist insoweit jedenfalls, dass die Beschlussgründe es dem Rechtsbeschwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 8).

  • BGH, 22.10.2014 - IV ZB 13/14

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Zeitpunkt der Zustellung mit

    Bei Beschlüssen, die eine Berufung als unzulässig verwerfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist verweigern, ist es nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig, dass die Beschlussgründe es dem Rechtsbeschwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315, 316 m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459, 1460 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.2019 - VI ZB 27/17

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung; Ausreichende

    Insbesondere kann das Fehlen einer Sachdarstellung hier nicht deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und VI ZB 7/16, VersR 2016, 1591 Rn. 16 f.; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 7 ff. jeweils mwN).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 640/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Verkennung einer

    Sie ist unter Hinzunahme des in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses vom 4. Oktober 2013 auch mit einer hinreichenden Begründung versehen und enthält ausreichende tatsächliche Feststellungen, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen, die prozessuale Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12 - juris Rn. 6, 8 mwN).
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