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   BGH, 22.10.2014 - XII ZB 323/13   

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https://dejure.org/2014,35407
BGH, 22.10.2014 - XII ZB 323/13 (https://dejure.org/2014,35407)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2014 - XII ZB 323/13 (https://dejure.org/2014,35407)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 (https://dejure.org/2014,35407)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 2 VersAusglG
    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: Berücksichtigung von Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern

  • IWW

    § 51 VersAusglG, § 1587 b Abs. 5 BGB, Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unmöglichkeit einer Abänderung gemäß § 51 VersAusglG bei Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern im Ausgangsverfahren

  • rewis.io

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: Berücksichtigung von Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 51
    Unmöglichkeit einer Abänderung gemäß § 51 VersAusglG bei Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern im Ausgangsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechenfehler und Rechtsanwendungsfehler im Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern im Ausgangsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern im Ausgangsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 2
  • MDR 2014, 1447
  • FamRZ 2015, 125
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - XII ZB 323/13
    Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage).

    Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 mwN).

    Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine "Totalrevision" statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f. sowie Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt.

    b) Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des Vertrauensschutzes eine Fortschreibung der großzügigeren Korrekturmöglichkeiten des früheren Rechts nicht gebieten (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 31 ff.).

    Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 33).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 35 mwN).

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - XII ZB 323/13
    Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851).
  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13

    VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b

    Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.
  • BGH, 27.05.2015 - XII ZB 564/12

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Berücksichtigung von in der

    Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014, XII ZB 323/13, FamRZ 2015, 125).

    Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 213/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Abänderung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs

    Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG überschreiten (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 15).

    Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine "Totalrevision" statt, die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 15 f. und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 25 ff.).

    Dass es sich hierbei nicht um eine Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG handeln kann, hat der Senat der Sache nach bereits seiner - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125) zugrunde gelegt.

    Die angeführten Erwägungen befassen sich somit nur mit der Frage, in welcher Form ein nach § 1587 b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichenes Anrecht nunmehr im Rahmen von § 51 VersAusglG auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

    b) Liegt eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänderung somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über die Teilung des Anrechts zu erlassen, die hinsichtlich dieses Anrechts - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 16).
  • OLG Nürnberg, 14.07.2015 - 11 UF 88/15

    Abänderung des Wertausgleichs bei Scheidung nach Neubewertung beitragsfreier und

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Senats, ob allein die Änderung der Rechtsauffassung eine Abänderung der Entscheidung für den Juni 2014 rechtfertigen könnte (ablehnend BGH FamRZ 2015, 125).

    Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine "Totalrevision" statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f., 97), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (BGH FamRZ 2015, 125 Rn. 16).

    Da die Antragsgegnerin am 01.07.2014 bereits Rente bezog, erhielt sie durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zwei zusätzliche (persönliche) Entgeltpunkte (§ 307d SGB VI, hierzu Hauß FamRB 2014, 118; Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329), mit denen auch für sich genommen die relative und absolute Wesentlichkeitsschwelle des § 226 Abs. 1 FamFG überschritten ist (vgl. zu dieser Einschränkung BGH FamRZ 2015, 125 Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2019 - 24 U 55/18
    Im Versorgungsausgleichsverfahren sei einem Rechtsanwalt die Überprüfung der Auskünfte auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler ohne weiteres möglich (unter Hinweis auf BGH v. 09.10.1997, III ZR 4/97 und Soyka Anm. zu BGH v. 22.10.2014, XII ZB 323/13, FuR 2015, 169).

    Da ein Antrag auf Abänderung einer Altentscheidung weder darauf gestützt werden kann, dass in der Altentscheidung ein Anrecht übersehen worden war, noch darauf, dass die Altentscheidung unter einem Rechtsanwendungs- oder Rechenfehler leidet (so BGH v. 22.10.2014, XII ZB 323/13, juris), muss der Anwalt bereits im Versorgungsausgleichsverfahren äußerste Sorgfalt anwenden: Er hat nicht nur die Auskünfte der Ehegatten, sondern auch die der Versorgungsträger genau auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfen (Anm. v. Siede, FamRB 2015, 51, 52).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZR 45/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht

    Ein nachfolgender Abänderungsantrag der Klägerin, mit dem sie sich darauf berief, dass die Begründung von Rentenanwartschaften fehlerhaft zu Lasten eines privatrechtlichen Trägers angeordnet worden sei, blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125).
  • OLG Rostock, 03.02.2021 - 11 UF 91/20

    Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleichs;

    Eine Abänderung ist demgegenüber verfassungsrechtlich nicht geboten, wenn die nachträgliche Wertänderung ohne maßgebliche Auswirkungen auf die Prognoseentscheidung bleibt und der Antragsteller lediglich eine die Rechtskraft der Entscheidung aushöhlende Fehlerkorrektur (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 -, juris; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 -, juris; BT-Drucksache 16/10144, S. 89, 97) oder die bloße Umgestaltung aufgrund neuer Präferenzen erstrebt.
  • OLG Hamm, 30.01.2015 - 6 UF 98/14

    Umfang der gerichtlichen Prüfung bei Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die allerdings erst am 22.10.2014 und also nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist, ist in Fällen, in denen bei einem Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt und damit eine Abänderung gem. § 51 VersAusglG eröffnet ist, eine Fehlerkorrektur im Rahmen der vorzunehmenden Totalrevision hinsichtlich der einbezogenen Anrechte zulässig und geboten (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 - XII ZB 323/13, Tz. 16 = MDR 2014, 1447).
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