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   BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15   

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https://dejure.org/2015,36009
BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,36009)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - IX ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,36009)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - IX ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,36009)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 InsO, § 289 Abs 2 InsO vom 05.10.1994
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung bei Gläubigerantrag; Fristsetzung zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags

  • IWW

    Art. 103h Satz 1 EGInsO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 20 Abs. 2 InsO, § 287 Abs. 2 InsO, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 287b InsO, § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 300 Abs. 1 Satz 1, § 300a InsO, § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellten Restschuldbefreiungsantrags; Unzulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags wegen verspäteter Antragstellung mangels bestimmter richterlichen Frist und rechtzeitiger Belehrung über ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung bei Gläubigerantrag; Fristsetzung zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Frist zur Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO a.F. § 289 Abs. 2; InsO § 20 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellten Restschuldbefreiungsantrags; Unzulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags wegen verspäteter Antragstellung mangels bestimmter richterlichen Frist und rechtzeitiger Belehrung über ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinweispflicht des Insolvenzgerichts zur Notwendigkeit eines Eigenantrags für Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags mangels Hinweis auf Notwendigkeit eines Eigenantrags

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zum Zeitpunkt eines RSB-Antrages und gerichtlichen Hinweispflichten

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 327
  • MDR 2016, 181
  • NZI 2016, 38
  • WM 2015, 2378
  • DB 2015, 3007
  • Rpfleger 2016, 179
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGH, 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).

    Der Schuldner, der nach der am 1. Oktober 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183), hatte deshalb ausnahmsweise die Möglichkeit, während des laufenden Verfahrens isoliert die Erteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen.

    Würde man den später gestellten Antrag ungeachtet des fehlenden Hinweises als unzulässig ansehen, erlitte der Schuldner aus Rechtsunkenntnis Nachteile, welche durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht vermieden werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186).

    Aus § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO ist zu entnehmen, dass die Insolvenzordnung von dem Willen getragen ist, möglichst frühzeitig Klarheit über die Frage zu gewinnen, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 184; BT-Drucks. 14/5680 S. 24; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 70; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 20 Rn. 46).

    Frühzeitig für Klarheit zu sorgen ist deshalb nicht nur in Verfahren, in denen der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern auch in solchen, die auf Antrag eines Gläubigers eröffnet worden sind (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 184 f).

    Anders als bei der im Eröffnungsverfahren für angemessen gehaltenen vierwöchigen Frist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186) bedarf es einer derart langen Frist im eröffneten Verfahren, in dem das Erfordernis, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, entfällt, im Regelfall nicht.

  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).

    Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO Rn. 20 mwN).

    Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO).

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07

    Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).
  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 1/08

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07

    Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Altverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 40; Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, ZInsO 2010, 1011 Rn. 9; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 603 Rn. 8).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 196/09

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit einer verweigerten Anberaumung eines

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Altverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 40; Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, ZInsO 2010, 1011 Rn. 9; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 603 Rn. 8).
  • BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Altverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 40; Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, ZInsO 2010, 1011 Rn. 9; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 603 Rn. 8).
  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14

    Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).
  • LG Düsseldorf, 18.12.2014 - 25 T 276/14

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für den Antrag auf

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2015, 365 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Antrag auf Restschuldbefreiung sei nicht rechtzeitig gestellt.
  • BGH, 15.09.2016 - IX ZB 67/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf

    Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZB 3/15, NJW 2016, 327 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 01.10.2020 - IX ZA 3/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

    Daran ändert nichts, dass ein unzulänglicher Hinweis die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Lauf setzt und der Restschuldbefreiungsantrag deshalb noch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässig sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZB 3/15, NZI 2016, 38 Rn. 18).

    Damit werden Rechtsnachteile ausgeglichen, die durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht vermieden werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 12).

  • BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21

    Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Schuldner keinen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat (vgl. LG Hamburg, ZIP 2018, 389, 392 f; Madaus, NZI 2017, 697 f, Grote, ZInsO 2017, 1380; Foerste, ZInsO 2017, 2424 f; Keller, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1725; aA Frind, NZI 2017, 842 ff) und er einen solchen bis zum Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZB 3/15, ZInsO 2015, 2579 Rn. 8 mwN).
  • LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17

    Insolvenzverfahren: Vorprüfung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiungsantrag

    Schließlich greift auch der Verweis des Insolvenzgerichts auf die Entscheidung des BGH ZInsO 2015, 2579 vom 22.10.15 in Bezug auf die grundsätzliche Unzulässigkeit isolierter Restschuldbefreiungsanträge nicht, um die Zurückweisung des Insolvenzplanes bei Fehlen eines solchen Antrages zu rechtfertigen.
  • OLG Naumburg, 22.07.2021 - 2 U 1/21

    Erbauseinandersetzung: Folgen des Wegfalls der Teilungsreife für den Nachlass

    Auch diese Feststellung des Landgerichts erachtet der Senat als bindend, die in dieser Urkunde geregelte Betreuung umfasst nicht die Totenfürsorge (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil v. 08.10.2015, 1 U 72/15, MDR 2016, 181, in juris Rz. 20).
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