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   BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18   

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BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18 (https://dejure.org/2018,39096)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18 (https://dejure.org/2018,39096)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 42/18 (https://dejure.org/2018,39096)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Prägung der anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Geschäftsführer bei einem Verband

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Geschäftsführer bei einem Verband

  • rewis.io

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 112e S. 2
    Prägung der anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 41
  • AnwBl Online 2019, 54
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Gewichtung zwischen anwaltlicher

    Auszug aus BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 5).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 bzw. Rn. 11 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 21/17

    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung des

    Auszug aus BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18
    Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 5).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 bzw. Rn. 11 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17

    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung der

    Auszug aus BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 25.05.2018 - 1 AGH 44/17

    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung als

    Auszug aus BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18
    AGH Hamm, Entscheidung vom 25.05.2018 - 1 AGH 44/17 -.
  • BGH, 15.08.2019 - AnwZ (Brfg) 36/19

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei

    ee) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht den eindeutigen Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen muss (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, juris Rn. 26 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 62, 79; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 42/18, juris Rn. 5; jew. mwN).
  • BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 77/18

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einer

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe nur Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, juris Rn. 26 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 62, 79; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 42/18, juris Rn. 5; jew. mwN).
  • BGH, 02.04.2019 - AnwZ (Brfg) 83/18

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einer

    b) Entgegen der Beklagten hat der Anwaltsgerichtshof ausdrücklich auch festgestellt, dass die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht den eindeutigen Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmacht (Seite 10 der Entscheidungsgründe; vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, juris Rn. 26 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 62, 79; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 42/18, juris Rn. 5; jew. mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2019 - 1 AGH 63/17
    Nach der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/5201, S.19, 29) kommt es darauf an, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern den ganz eindeutigen Schwerpunkt der dem Kläger insgesamt übertragenen Aufgaben ausmacht, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.10.2018, Az.: AnwZ (Brfg) 42/18, Tz.5 m.w.N, juris).
  • AGH Bayern, 08.04.2019 - BayAGH III - 4 - 3/18
    Dasselbe gilt für die Sachverhalte, wie sie den beiden Beschlüssen des BGH v. 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18 sowie 44/18 zugrunde liegen: Dort ging es um Rechtsangelegenheiten von Mitarbeitern, von dritten Rechtsträgern (44/18 Rn. 9) bzw. von Mitgliedern (22/18 Rn. 8).
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